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3. Das an dem Ballon oder Drachen hängende Instrument ist von besonderem Werthe und muß des­halb mit der äußersten Vorsicht, behandet werden. So­bald man das mit Metallpapier bekleidete kleine Körbchen, in dem der Apparat untergebracht ist, in der Luft ergreifen kann, oder wenn man es am Erd­boden, oder in einem Baume hängend, findet, schneide mau es, ohne im Geringsten mit den Fingern Hinein­zugreifen, ab und stelle es uneröffnet vorsichtig bei Seite, wenn möglich in einen geschützten Raum, wo es auch vor dem Regen bewahrt ist. Sind an dem Körb­chen noch besondere Vorschriften angebracht, so führe man diese sofort aus, z. B. wenn gebeten wird, an einer besonders bezeichneten.Schnur so lange zu ziehen, bis eine Feder aufschnappt, was zum Zwecke hat, eine nachträgliche Zerstörung der auf mit Ruß geschwärztem Papier erfolgten Aufzeichnungen zu verhindern.

4. Ballon, Netz, Fallschirm, Drachen und alle zu­gehörigen Theile sind ebenfalls sorgfältig aufzuwahren.

5. Bei allen innerhalb des Königreichs Preußen, und der übrigen Deutschen Bundesstaaten außer dem j

Reichslande Elsaß-Lothringen, Bayern, Württemberg

und Baden, gefundenen Ballons, Drachen uud Appa­raten, ist sofort eine telegraphische Depesche an das Aeronautische Observatorium, Reinickendorf- West bei Berlin abzuschicken, in der die Adresse des Finders genau angegeben ist. Auch bei ausländi­schen Ballons, die nicht selten in Nord- und Mittel­deutschland landen, ist zuerst eine solche Depesche nach Reinickendorf-Berlin zu schicken. Ballon und Apparat werden entweder abgeholt, oder nach weiter erfolgender Vorschrift durch die Post zurückgefordert werden.

6. Für jeden aufgefunden und in sachgemäßer Weise behandelten Ballon oder Apparat wird an den oder die Finder eine Belohnung gezahlt, die von 5 bis 20 Mark betragen kann, je nachdem die Bergung mehr oder weniger sorgfältig erfolgt ist, worüber sich das Königliche Meteorologische Institut die Entscheidung vorbehält; außerdem werden alle sonstigen Kosten, auch für die Depesche, zurückerstattet.

Im Falle von Streitigkeiten wird das Königliche Landrathsamt entscheiden, welchen Personen die Be° lohnung gebührt.

Die Polizei- und Gemeindebehörden werden ersucht, der sachgemäßen Ausführung obiger Vorschriften die thunlichste Förderung und Unterstützung zu Theil werden zu lassen.

Ganz besonders ist durch Belehrung und gelegent­liches gutes Beispiel darauf hinzuwirken, daß jedes Oeffnen oder Berühren der Apparate in ihren inneren Theilen, die sehr leicht zerbrechlich sind, ganz besonders aber an der mit geschwärztem Papier oder

Metall überzogenen Walze oder Trommel den wissen- schaftlichen Werth des Aufstieges unwiederruflich ver­nichtet und daß auch aus diesem Grunde die Höhe der

________ , Verwerthungskursen beträgt für die beiden Abschnitte Belohnung in erster Linie davon abhängt, ob die Auf- zusammen 5 Mark, je 1 Abschnitt allein 4 Mark und Zeichnungen durch die Schuld oder Ungeschicklichkeit der ist bei Beginn der Kurse zu entrichten. Unbemittelten Finder verdorben worden sind, oder nicht. ^""" -"4 Mmr hie AnttnrrtrMMimn erlr-m« m-rb-n

Für die Abschrift:

Frankenfeld, Regierungs-Supernumerar.

Jr.Nr. 2050 K.=A. In Gemäßheit des § 5 des Regulativ zur Ordnung des Geschäftsganges bei den Kreisausschüssen vom 28. Februar 1884 wird hier­durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß während der Ferien des unterzeichneten Kreisausschupses, welche mit dem 21. Juli er. beginnen und 31. August er. endigen der Betrieb aller nicht schleunigen Sachen ruht.

Schleunige Sachen müssen als solche begründet und alsFeriensache" bezeichnet werden.

Auf den Lauf der gesetzlichen Fristen bleiben die Ferien ohne Einfluß.

Schlüchtern, den 2. Juli 1902.?

Der Vorsitzende des Kreisausschusses: Roth.

Für den Viehmarkt in Fulda am 10. Juli 1902 finden die unterm 13. Januar 1902 im Kreisblatt Nr. 7 bekannt gegebenen Bestimmungen Anwendung.

Der Beginn des Marktes ist auf 6 Uhr morgens festgesetzt.

Schlüchtern, den 2. Juli 1902.

Der Königliche Landrath: i. V.: Goerz.

Amtliche Beka « tmachung der Landwirthschaftskammer.

Die früher an dem Pomologischen Institute zu Cassel im Laufe des Sommers und Herbstes stattge- fundenen Obst- und Gemüse-Verwerthungskurse finden in Folge Verlegung dieser Anstalt nun an der Lehranstalt für Obstbauund Obstverwerthnng zu Oberzwehren statt.

Der Kursus zerfällt in zwei Abschnitte von je einer Zeitdauer von 4 Tagen und umfaßt im

Abschnitt I (wird abgehalten zur Zeit der Ernte von Stein- und Beerenobst) Unterweisungen in der Ernte des Beerenobstes, Herstellung von Beerenweinen, Säften, Gelee, Marmelade, Pasten rc., Trocknen von Steinobst, sowie Gemüsen, Einmachen und Konserviren letzterer.

Abschnitt II (wird abgehalten zur Zeit des Kern­obstes) Unterweisungen in der Ernte, Aufbewahrung und dem Versande von Obst: Herstellung von Obst­weinen, Marmeladen, Gelee, Säften, Konserven, Obst­essig; Trocknen von Aepfeln und Birnen, Gemüsen und grünen Gewürzen.

Die Kurse, haüptsächlich für Frauen und Mädchen bestimmt, verfolgen den Zweck, eine bessere und aus­giebigere Verwendung unserer Obst- und Gartenerzeug­nisse besonders in landwirthschaftlichen Haushalt einzu- führen.

Der Unterricht wird sowohl theoretisch als auch an den aufgestellten Verwerthungsapparaten praktisch aus- geführt, sodaß die Theilnehnier Gelegenheit haben, sich in den verschiedenen Verwerthungsarten praktisch ein- zuüben.

Das Honorar für die Theilnehmer an den Obst-

1 kann auf Antrag die Honorarzahlung erlassen werden. [ Die Termine für die Kurse werden sowohl in den i Fachschriften und öffentlichen Blattern, als auch den vorher angemeldeten Personen schriftlich kundgegeben.