Arersölatt
lur
die Stadt und den Kreis Schluchten!.
, # 23.
Samstag, den 7. Juni
1903
Nr.-Nr. 1738 K «A. Nachstehend bringe ich die neu beschlastenen und genehmigten Statuten für die hiesige Kreissparkaste gut öffentlichen Kenntniß mit dem Bemerken, daß dieselben heute in 3 Monaten in Kraft treten.
Schlächtern, den 7. Juni 1902.
Der Königliche Landrath: Roth.
Statuten der Kms-ZMkO P Schlüchurs.
Sitz und Zweck der Kreissparkasse.
§ 1. Die in Schlächtern bestehende Kreissparkasse hat ihren Sitz in der Stadt Schlächtern und bedient sich eines Siegels mit der Bezeichnung „Kreissparkasse zu Schlächtern".
Sie hat den Zweck, den Einwohnern des Kreises Schlächtern:
1. Gelegenheit zur sicheren und nutzbringenden Anlegung von Ersparnissen zu geben und
2. Baare Darlehen gegen genügende Sicherheit und mäßigen Zins zu gewähren.
Zur Erleichterung des Geschäftsverkehrs mit den Kreisbewohne^n können an geeigneten Orten des Kreises noch Nelur enebungen errichtet werden.
Haftbarkeit des Kreises Schlächtern.
§. 2., Die Kasse besteht unter Garantie des Kreises Schlächtern.
Der Kreis Schlächtern haftet mit seinem gesammten : Vermögen für die der Sparkasse anvertrauten Gelder. Alle Be findlichkeiten der Kasse bilden eine Last des Kreises . lüchtern und werden wie andere Kreislasten getragen, wenn das eigene Vermögen der Kasse jemals nicht ausreichen sollte.
Verwaltung der Sparkasse.
§. 3. Die Sparkasse wird unter Aufsicht des Kreis- Ausschusses durch eine vom Kreistag gemahlte Direktion verwaltet. Diese führt die Bezeichnung „Direktion der Kreisivarkane" und besteht aus dem ' Direktor als Vorsitzendem und zwei Beisitzern.
Für die Mitglieder der Direktion werden drei Stellvertreter vom Kreistage gewählt, welche sie außer in KrankheitS- oder sonstigen Behinderungsfällen auch dann zu vertreten haben, wenn eigene Angelegenheiten der Mitglieder, ihrer Frauen oder ihrer Verwandten bis zum dritten Grad in Frage kommen. Die Wahl der Direktionsmitglieder erfolgt auf sechs Jahre. Alle
zwei Jahre scheidet ein Mitglied und ein Stellvertreter aus und wird durch Neuwahlen ersetzt. Die die beiden ersten Male Ausscheidenden werden durch bad Laos bestimmt. Wiederwahl, ist zulässig.
8 4. Die Direktion vertritt die Sparkasse bei allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften, auch bei solchen, zu denen die Gesetze eine Spezial-Vollmacht verlangen. Sie hat die Befugniß, nicht nur sich für einzelne Fülle andere Personen zu substitniren, sondern auch gewisse häufig wiederkehrende Rechtshandlungen ein für allemal dem Direktor oder einem Beisitzer oder dem Rendanten zu übertragen.
§. 5. Urkunden, welche von der Direktion ausgestellt werden, müssen, wenn sie die Sparkasse verpflichten sollen, gemäß § 94 Absatz 3 der Kreisordnung vom 7. Juni 1885 von dein Landrath und zwei Mitgliedern der Direktion unterschrieben und mit dem Siegel des Landraths versehen sein.
§. 6. Die Direktion faßt ihre Beschlüsse nach Stimmen- mehrheit. Sie kann nur beschließen, wenn drei Mit- glieder beisammen sind.
Wer zu erscheinen verhindert ist, hat dies rechtzeitig dem Vorsitzenden anzuzeigen.
§. 7. Der Direktor leitet den Geschäftsgang und fährt in den Sitzungen der Direktion den Vorsitz. Er äst befugt, Beschlüsse der Direktion unter Angabe der Gründe mit ansschiebender Wirkung zu beanstanden.
Gegen die beanstandende Verfügung des Direktors steht den übrigen Mitgliedern der Direktion innerhalb 2 Wochen die Beschwerde bei bcm Kreis -Ausschuß zu, welcher endgültig entscheidet.
Die regelmäßigen Sitzungen finden mindestens in jedem Monat einmal statt, und werden durch die Direktion für eine gewisse Zeit im Voraus bestimmt und bekannt gemacht. Außerordentliche Sitzungen der Direktion finden statt, sobald sie von dem Direktor für nöthig erachtet oder von einem Direktions-Mitglied beantragt werden.
Im letzteren Falle sind dieselben innerhalb 8 Tagen nach Eingang des Antrages abzuhalten.
Zu den außerordentlichen Sitzungen ladet der Direktor besonders -ein.
Den Sitzungen hat der Rendant in der Regel als berathendes Mitglied beizuwohnen.
Der Landrath ist befugt, jederzeit den Berathungen der Direktion beizuwohnen und dabei den Vorsitz mit bei Stimmengleichheit ausschlaggebender Stimme zu