Beks»tttmach««g betreffend die Außerkurssetzung der Zwanzigpfennigstücke aus Silber. Vom 31. Oktober 1901.
Auf Grund des Artikel II des Gesetzes, betreffend Aenderungen im Münzwesen, vom 1. Juni 1900 (Reichs- Kesetzblatt Seite 250) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen.
§ 1. Die Zwanzigpfennigstücke aus Silber gelten vom 1. Januar 1902 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Von diesem Zeitpunkte ab ist außer den mit der Einlösung beauftragten Waffen Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
§ 2. Die Zwanzigpfennigstücke aus Silber werden bis zum 31. Dezember 1902 bei den Reichs- und Zandeskaffen zu ihrem gesetzlichen Werthe sowohl in Zahlung als auch zur Umwechselung angenommen.
§ 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (§ 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 31. Oktober 1901.
Der Reichskanzler.
I. V. gez.: Freiherr von Thielmann.
Die gemäß § 10 des Unfallversicherungs - Gesetzes für Land- und Forstwirthschaft vom 30. Juni 1900 (R. G. Bl. S. 641) unter dem 14. Oktober d. J. A. II. 11531 anderweit festgesetzten und in Nummer 43 des Amtsblattes vom laufenden Jahre veröffentlichten Sätze des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes der in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten erwachsenen männlichen und weiblichen Arbeiter finden vom 1. Januar 1902 ab auf die nach dem Jnvalidenver- sicherungsgesetze vom 13. Juli 1899 (R. G. Bl. S. 463) Versicherungspflichtigen land- und forstwirthschaft- lichen Arbeiter ebenfalls Anwendung. Es gelten daher die in der erwähnten Bekanntmachung aufgeführten Sätze auch gemäß § 34 Absatz 3 Ziffer 2 des Jn- validenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 als Jahresarbeitsverdienst für die in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Personen, soweit sie nicht einer Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau- oder Jnnungskranken- kasse angehören.
Die nach § 22 Absatz 2 Ziffer 1 des früheren Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes vom 22. Juni 1889 (R. G. Bl. S. 97) festgesetzten Sätze desJahres- arbeitsverdienstes der in der Land- und Forstwirthschaft
beschäftigten Personen (siehe Bekanntmachung vom 17. Oktober 1890, Amtsblatt Seite 192) kommen von dem obigen Zeitpunkte ab in Wegfall. A. II. 13914.) Cassel, am 10. Dezember 1901.
Der Regierungs-Präsident: von Trott zu Solz.
Wird veröffentlicht.
Zugleich bemerke ich hierbei, daß gemäß § 10 des Unfallversicherungsgesetzes für Land- und Forstwirthschaft vom 30. Juni 1900 der durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst der land- und forstwirthschaftlichen Arbeiter für den Kreis Schlächtern wie folgt festgesetzt ist. 480 Mk. für erwachsene männliche Arbeiter und 330 „ für erwachsene Arbeiterinnen. (vergleiche Seite 246 des diesjährigen Amtsblatts der Regierung zu Cassel.)
Schlächtern, den 31. Dezember 1901.
Der Königliche Landrath: I. V.: Goerz.
Anf Grund des § 56b Absatz 3 der Reichsgewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 6. August 1896 (R.-G.-Bl. S. 685) untersage ich den Handel mit Rindvieh, Schweinen, Schafen und Ziegen im Umherziehen für den Landkreis Hanau bis zum 1. Februar 1902.
Zuwiderhandlungen werden nach §148 Ziffer 7a der Reichsgewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen bestraft, sofern nicht nach § 328 des Strafgesetzbuches eine höhere Strafe verwirkt ist.
Cassel, den 24. Dezember 1901.
Der Regierungspräsident; v. Trott zu Solz.
Wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Hanau, den 27. Dezember 1901.
Der Königliche Landrath:
I. A.: Valentin er, Reg.-Assessor.
Auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 1870 über die Schonzeiten des Wildes und des § ’07 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 wird für den Regierungsbezirk Cassel angeordnet, daß der Schluß der Jagd auf Hasen, Auer-, Birk- und Fa- sanen-Hennen, Haselwild und Wachteln mit dem Ablauf des 18. Januar d. Js. eintritt.
Cassel, am 2!. Dezember 1901.
Namens des Bezirks - Ausschusses: Der Vorsitzende.