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.M 8. Samstag, den 26. Januar 1901. 52. Jahrgang.
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Prüfungsordnung für die Gesellenprüfung.
Nach dem neuen Handwerkergesetz muß sich jeder Lehrling nach Ablauf der Lehrzeit einer Gesellenprüfung unterziehen, die von einem Prüfungs-Ausschusse vorgenommen wird. In solchen Orten, wo Innungen bestehen, werden die Prüfungsausschüsse von diesen gebildet, bei freien Innungen jedoch nur dann, wenn ihnen die Ermächtigung zur Abnahme der Prüfungen von der Handwerkskammer ertheilt worden ist. Im übrigen werden die Prüfungs-Ausschüsse von der Handwerkskammer zu Caffel errichtet. In einer der letzten Nummern haben wir bereits mitgetheilt, an welchen Orten für die einzelnen Handwerke derartige Kommissionen eingesetzt werden sollen. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenten und mindestens zwei Beisitzern. Die Hälfte der letzteren muß aus Gesellen bestehen. In der letzten Tagung der Cnssklcr Handwerkskammer ist für den Umfang derselben folgende PrüfungsOrdnung festgesetzt worden:
§ 1. Das Gesuch um Zulassung zur Gesellenprüfung ist schriftlich an den zuständigen Prüfungsausschuß zu richten. Zuständig für die Prüfung der Lehrlinge ist der Prüfungsausschuß der Innung welcher der Lehrherr angehört, sofern diese Innung zur Abnahme von Prüfungen befugt ist im übrigen der von der Handwerkskammer errichtete oder der mit Abnahme von Prüfungen beauftragte Prüfungsausschuß, in dessen Bezirk der Betrieb des Lehrherrn gelegen ist. Die Abnahme der Prüfung von Gesellen, welche sich nachträglich der Prüfung unterziehen wollen, erfolgt durch -den Prümngs-Ausschuß der Innung, welcher der Arbesi- geber angehört, sofern diese Innung zur Abnahme von Prüfungen befugt ist, im übrigen durch den von der Handwerkskammer errichteten oder mit der Abnahme von Prüfungen beauftragten Prüfungsausschuß, in dessen Bezirk sich der Geselle zuletzt mindestens einen Monat aufgehalten hat. Für die Abnahme der Prü'ung von selbständigen Gewerbetreibenden, die sich nachträglich der Prii'nng unterziehen wollen, ist der Prüfungsausschuß der Innung zuständig, welcher der Gewerbetreibende angehört, sofern diese Innung zur Abnahme von Prüfungen befugt ist, im übrigen der von der Handwerkskammer errichtete oder mit der Abnahme von Prüfungen beauftragte Prüfungsausschuß, in dessen Bezirk der Betrieb des Gewerbetreibenden seinen Sitz hat. Dem Gesuche um Zulassung sind beizufügen: 1. ein kurzer eigenhändig geschriebener Lebenslauf des Prüflings, 2. von Lehrlingen ein Lehrzeugniß, 3. wenn der Lehrling zum Besuche einer Fortbildungs- oder Fachschule verpflichtet war, das Zeugniß über den Schulbesuch Formulare zu Lehr- und Prüfungszeugnissen müssen dem von der Handwerkskammer festgesetzten Muster entsprechen.
§ 2. Die Prüfungstermine werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses anberaumt. Auf Beschluß des Prüfungsausschusses oder auf Anordnung des Vorstandes der Handwerkskammer sind regelmäßig wieder- kehrende Termine für die Prüfungen festzusetzen. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Prüungsausschusses und die zur Prüfung Zugelassenen zum Prüfungstermine zu laden. Nahe Verwandte, der Vormund und der Lehrherr eines Prüflings sind von der Mitwirkung bei der Prüfung ausgeschlossen Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens je ein Beisitzer aus dem Stande der selbständigen Hand- werker und aus dem Gesellenstande anwesend ist. Verweigern die Gesellen die Mitwirkung, so genügt die Anwesenheit zweier Beisitzer aus dem Stande der selbst» ständigen Handwerker.
8 3. Jeder Prüfling hat vor dem Prüfungtermin eine Prüfungsgebühr von 3 Mk., falls die Prüfung vor dem Prüsungsausschusse einer Innung stattfindet, an die Innung, andernfalls an die Kasse der Hand- lverkskammer einzuzahlen. Eine geringere oder höhere Prüfungsgebühr als die vorstehende kann für einzelne Prmungs Ausschüsse durch die höhere Verwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der Handwerkskammer festgesetzt werden. Die Innung kann beschließen, von den durch ihren Prüfungs-Ausschuß geprüften Lehrlingen der
§ 3 de- Handwerkerkammer-Statuts vorgesehenen Ver- muglieder eine Gebühr nicht zu erheben. Ueber j gütungen gewährt.
Anträge auf Erlaß oder Stundung der Gebühr entscheidet bei Jnnungsprüfungs-Ausschüssen der Jnnungsvorstand, im übrigen der Vorstand der Handwerkskammer. Im Falle des Nichtbestehens hat der Geprüfte keinen Anspruch auf Rückerstattung der Prüfungsgebühr.
§ 4. Die Prüfung soll eine praktische und theoretische sein.
§ 5. Die praktische Prüfung besteht aus einer Ar- beitsprobe und soll den Nachweis erbringen, daß der Prüfung die in seinem Handwerke gebräuchlichen Handi griffe und Festigkeiten mit genügender Sicherheit ausübt. Zu dem Ende hat er eine der vorn Prüfungs-Ausschusse vorgeschriebenen Arbeiten auszuführen.
§ 6. Durch die theoretische Prüfung soll der Nachweis erbracht werden, daß der Prüfling über den Werth, die Beschaffenheit, Aufbewahrung, Verwendung und Behandlung der in seinem Gewerbe zur Verarbeitung gelangenden Roh- und Hilisstoffe, über die Merkmale ihrer guten und schlechten Beschaffenheit, sowie über die Beschaffenheit und Behandlung der in dem Handwerk zur Verwendung gelangenden Werkzeuge und Arbeitsmaschinen genügend unterrichtet ist. Sie beginnt in der Regel mit einer Besprechung der Arbeitsprobe und soll sich ferner auf verschiedene Fragen erstrecken.
§ 6a . Die Prüfung ist ferner darauf zu richten, ob der Prüfling sich einige Fertigkeit im Zeichnen und die nöthigsten für die Buch- und Rechnungsführung, sowie die sonstige Geschäftsführung grundlegenden allgemeinen Kenntnisse angeeignet hat. Die Prüfung in den letzteren erfolgt theils mündlich, theils schriftlich und umfaßt namentlich folgende Gegenstände: Lesen, gewerblichen Aufsatz (z. B. Geschäftsempfehlungen, Albeits- und Preisangebote, Quittungen, Arbeitsbescheinigungen), Rechnen, (Bekanntschaft mit Maaß, Gewicht und Geld und den gewöhnlichen Rechnungsarten), das Wissenswert!)! aus der Arbeitsversicherung, Unfallverhütungsvorschriften und einfache Buchführung. Zu dem Ende kann an der Prüfung mit vollem Stimmrecht ein Sachverständiger theilnehmen, der von dem Vorsitzenden zu jedem Prüfungstermin aus der Mttte der von dem Prüfungsausschuß dazu gewählten Personen berufen wird.
§ 7. Nach Beendigung der Prüfung, über deren gesamten Verlauf eine schriftliche Verhandlung aufzunehmen ist, beschließt der Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit, ob die Prüfung genügend, gut oder ausgezeichnet bestanden ist. Ist die Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungsausschuß einen Zeitraum zu bestimmen, vor dessen Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf. Das Ergebnis der Prüfung ist den Geprüften am Schlüsse des Prüfungstermins durch den Vorsitzenden bekannt zu machen.
§ 8. Der Vorsitzende ist berechtigt, Beschlüsse des Prüfungsausschusses mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. Macht er von diesem Rechte Gebrauch, so hat er die Bekanntgabe des Prüfungsausschusses an den Geprüften zunächst auszusetzen und binnen kürzester Frist unter Vorlegung der Prüfungsverhandlungen und Angabe der Gründe, aus denen die Beanstandung erfolgt, die Entscheidung des Berufungsausschusses der Handwerks- ’ kammer zu beantragen. (§ 33 des Statuts der Hand- ■ werkskammer.) Dieses entscheidet entgültig. ]
§ 9. Das entgültige Ergebniß der Prüfung ist unter genauer Bezeichnung des Berufszweiges, in dem sie Prüfung erfolgt, in das Prüfungszeugnis oder in )en Lehrbrief der geprüften Lehrlinge einzutrageu. Für Gesellen und selbstständige Gewerbetreibende, die sich nachträglich der Prüfung unterziehen, werden besondere Prüfungszeugnisse ausgefertigt. Ist die Prüfung nicht wstanden, so ist auch der Zeitraum einzutrageu, vor reffen Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf. Mehr als zweimal darf die Prüfung nicht wiederholt werden. Das Prüfungszeugnis ist kosten- und stempelfrei.
§ 10. Die laufenden Geschäfte des Prüfungsaus- chuffes erledigt der Vorsitzende. DaS Prüfungszeugnis st von dem Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern res Prüfungsausschusses zu vollziehen. Für alle übrigen Ausfertigungen genügt die Unterschrift des Vorsitzenden.
§11. Die Mitglieder des Prüfungs-Ausschusses verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich; doch werden ihnen für Zeitversäumnis bei Prüfungen die in
Deutsch-- Reich.
Berlin, 24. Januar. Der hiesige Hof hat für die Königin von England auf 4 Wochen Trauer angelegt. Die gesummte preußische Armee legt auf 14 Tage Trauer an, die bei dem 1. Garde Dragoner-Regiment auf drei Wochen ausgedehnt wird. Alle königlichen und prinz- lichen Palais sowie die Militär-Gebäude haben drei Wochen lang Halbmast zu flaggen.
— Die Nothlage der Kriegsinvaliden ist schon wiederholt und erst jüngst wieder im Reichstage erörtert worden, wobei von allen Parteien eine bessere Fürsorge bet Reiches für seine alten Krieger gefordert wurde, während die Regierungsvertreter auf die hohen Kosten hinwiesen. Dieser Tage fand in Berlin eine Versammlung von Kriegsinvaliden und Veteranen statt, in welcher heftige Ausdrücke gegen die Regierung fielen. Die den In- valiend gewährte Unterstützung sei zu gering, außer- dem gehe man bei der Bemessung der Renten und Beurtheilung der Bedürftigkeit der zu Unterstützenden nicht mit der wünschenswerthen Gründlichkeit und Gerechtigkeit vor. Folgende zur Absendung an den Bunde-, rath bestimmte Resolution gelangte zur einstimmigen Annahme: „2000 Kriegsinvaliden und Veteranen verlangen: Aufbesserung der Pensionen und Verstümmelung-zulagen; Entschädigung für Nichtgebrauch des ZivilversorgungS« scheincs; bessere Versorgung der Witwen und Waisen; Belassung und Gewährung der Pension an im Staatsdienst beschäftigte Invaliden; Gewährung der Veteranen- behülfe von 10 Mark bei '/, Erwerbsunfähigkeit, ohne Rücksicht auf Bedürftigkeit und Würdigkeit; Belassung der Militärpension bei gleichzeitiger Zivilpensionirung."
— Geschütz-Lieferungen an England. Wie das Allgem. Nachrichten-Bureau hört, hat die Firma Krupp an.die maßgebenden Stellen Berlins brieflich die offizielle Mittheilung gelangen lasien, daß fir sich bisher den Wünschen der Regierung gefügt und die Geschütz-Lie- ferungen an England eingestellt habe, daß sie sich aber für die Folge nicht mehr an diesen Wunsch kehren, sondern Aufträge von Geschütz- und Waffen-Lieferungen an England ausführen werde. Den Anlaß hierzu hat offenbar der Umstand gegeben, daß ändere Firmen trotz
des Verbotes der Regierung Waffen-Lieferungen an England bis in die neueste Zeit ausgeführt haben. — Dies bezieht sich offenbar auf die Firma Thrhard in Düsseldorf.
* — Eine für die Tuberkulose-Bekämpfung in Deutschland sehr bedeutsame Verordnung hat das Königlich sächsische Ministerium des Innern erlassen. Es wird darin zunächst die für alle weiteren Maßnahmen unerläßliche Anzeigepflicht den Aerzten, Haushaltung-- und Anstalts-Vorständen, sowie den Leichenfrauen bei Strafandrohung auferlegt. Die Anzeige jedes Falles von Lungen- oder Kehlkopf-Schwindsucht ist binnen drei Tagen den Ortspolizei-Behörden, deren Zuständigkeit im einzelnen erörtert wird, zu bewirken. Als zweite für die TuberkuloseBekämpfung dringend erforderliche Maßregel ist die Desinfektion der Wohnungen, in denen Tuberku-
löse untergebracht waren, Kranken oder Verstorbenen meindekasie zu übernehmen.
* — Preisverlust an berechnet den P eisocrlust
ungeordnet. Bei mittellosen sind die Kosten auf dir Ge-
Aktien. Ein Wiener Blatt an den Aktien der an der
Berliner Börse gehandelten Papiere mit einem nominellen Werth von 5455 Millionen Mark in der Zeit vom April, dem höchsten Preisstand, bis Ende Dezember 1900 auf 1525 Millionen Mark. Davon sollen kommen auf Bankpapiere 350 Mill. Mk.. auf Montanwerthe 622 Mill. Mk., auf Elektrizität 138 Mill. Mk. und auf Textil 28 Mill. Mk. Eine andere Schätzung des deutschen Verlustes lautet auf mindestens 17» Milliarden Mark, wenn auch die festverzinslichen Papiere in Rechnung gezogen werden.
Dresden. Zu dem Uebertritt eines katholischen Geistlichen schreibt die „Ev.-luth. Kirchen-Ztg.": »Der Dresdener Hoskaplan Gustav Vogt ist im Oktober in Halle mit mehreren auswärtigen Priestern zur evangelischen Kirche übergetreten. Dies wird auffallender Weise erst jetzt bekannt. Interessant an dem Falle ist besonder-, daß, wie man hört, der Genannte Auftrag erhalten hatte, die protestantischen Streitschriften der LoS von Rombewegung zu studiren, um dann als Sachkundiger