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für die Stadt und den Kreis Schlüchtern.
W 51. Samstag, den 28. Dezember 1901.
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Mit Bezug aus die Allerhöchste Verordnung vom 12. d. Mts., durch welche die beiden Häuser des Landtages der Monarchie auf den 8. Januar k. I. in die Haupt- und Residenzstadt Berlin zusammenberufen worden sind, mache ich hierdurch bekannt, daß die besondere Benachrichtigung über den Ort und die Zeit der Eröffnungssitzung in dem Bureau des Herrenhauses, hier Leipzigerstraße Nr. 75, und in dem Bureau des Hauses der Abgeordneten, hier Prinz Albrecht-Straße Nr. 5/6, am 7. Januar k. Js. in den Stunden von 9 Uhr früh bis 8 Uhr Abends und am 8. Januar. k. Js. in den Morgenstunden von 8 Uhr früh ab offen liegen wird.
In diesen Büreaus werden auch die LegitimationS- karten zu der Eröffnungssitzung ausgegeben und alle sonst erforderlichen Mittheilungen in Bezug auf diese gemacht werden.
Berlin, am 16. Dezember 1901.
Der Minister des Innern: v. Hammerstein.
Polizei - Verordnung betreffend das Zurschaustellen und Aufbewahren der Leichen.
Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1*83 (G. S. S. 195) und der §§. 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizei-Verwaltung in den neuerworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 (G. S. S. 1529) wird für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel unter Zustimmung des Bezirksausschusses Folgendes angeordnet:
§ 1. Das öffentliche Zurschaustellen von Leichen vor der Einsargung oder im offenen Sarge ist verboten. Ausnahmen können in besonderen Fällen durch die Landräthe, in Orten mit mehr als 10000 Einwohner durch die Ortspolizeibehörden nach Anhörung der Kreisärzte zugelassen werden.
§ 2. . Bei Begräbnissen muß der Sarg vor der Leichenfeier und bevor das Trauergefolge sich versammelt, geschlossen und darf nicht wieder geöffnet werden. Ausnahmen können von dem im § 1 angegebenen Behörden ebenfalls nach Anhörung der Kreisärzte zugelassen werden.
§ 3. Ist der Verstorbene einer der folgenden ansteckenden Krankheiten: Tiphtheritis, Scharlach, Ruhr (Dysenterie), Kopsgenickstarre (Meningitis cerebro- spinalis) oder an einer der nach dem Reichsgesetz vom 30. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 3' 6) betreffend die Be
kämpfung gemeingefährlicher Krankheiten anzeigepflich- tigen Krankheiten Aussatz (Lepra), Cholera (asiatische), Fleckfieber (Fleck - Typhus) Gelbfieber, Pest (orientalische Beulenpest), Pocken (Blattern) — erlegen, so ist die Leiche bis zur Einsargung in Tücher, die mit einer desinfizirenden Flüssigkeit getränkt sind, ein- zuschlagen oder damit zu bedecken und sobald als möglich in einem dichten und fest verschließbaren Sarge einzusargen, dessen Boden mit einer mindestens 5 cm hohen Schicht von Sägemehl, Torfmull oder anderen aussaugenden Stoffen bedeckt ist.
§ 4. Die eingesargten Leichen der in § 3 bezeichneten Verstorbenen sind, falls sie nicht in einem besonderen, während der Zeit der Aufbahrung zum Wohnen und Schlafen nicht benutzten Raume untergebracht werden können, nach einer Leichenhalle oder in einem anderen öffentlichen zur Aufbewahrung von Leichen bestimmten Raume zu überführen.
Ist dies nicht möglich, so ist die Leiche möglichst bald, spätestens binnen 4* Stunden zu beerdigen.
§ 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizei-Verordnung werden mit einer Geldstrafe bis zu 60 Mark oder im Falle des Unvermögens mit entsprechender Haft bestraft.
§ 6. Diese Polizei - Verordnung tritt mit dem 1. Januar 19*>2 in Kraft. (A. II. 9239.)
Cassel, am 2. Dezember 1901.
Der Regierungs-Präsident: J. V.: Mauve.
Vorschriften
für den Gewerbebetrieb der Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmende Geschäfte besorgen, oder die über Vermögensverhältnisse oder persönliche Angelegenheiten Auskunft ertheilen.
Auf Grund des 8. B Abs. 4 der Gewerbeordnung bestimme ich Folgendes:
1. Wer fremde Rechtsangelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmende Geschäfte, insbesondere die Abfassung darauf sich beziehender schriftlicher Aufsätze gewerbsmäßig besorgt (^. 35 Abs. 3 der Gewerbeordnung), ist verpflichtet, ein Geschäftsbuch nach dein leigefügten Formular A, sowie ein ' >eib = und Ur- chndenbuch nach dem beigefügten Formular B m ühren.
2. Die Bücher müssen d auerhaft gebunden und mit vrtlaufenden Seitenzahlen versehen sein; sie sind, bevor sie in Gebrauch genommen werden, von der Orts-