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für die Stadt und den Kreis Schlüchtern.
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Samstag, den 8. Juni
1901.
Anläßlich eines Spezialfalles, in welchem es einem an Deutschland ausgelieferten Verbrecher gelungen war, auf dem Transporte nach dem für die Strafverfolgung im Julande zuständigen Bestimmungsorte die Flucht zu ergreifen, ist festgestellt worden, daß die Maßregeln zur Wiederergreifung des Entwichenen anfänglich unzureichend waren und zu spät getroffen wurden, wodurch es dem Verfolgten ermöglicht wurde, die Grenze zu gewinnen und wieder nach dem Auslande zu entkommen. Ich sehe mich deshalb veranlaßt, Folgendes anzuordnen:
Die Polizeibehörde des Ortes der Flucht wird in der Regel weder mit der Art und dem Gegenstände des Strafverfahrens, das zu der Festnahme führte, noch mit den persönlichen Verhältnissen des Verfolgten vertraut sein und daher auch nicht beurtheilen können, ob sich an die Wiederergreifung des Flüchtlings ein erhebliches öffentliches Interesse knüpft und deshalb die Verfolgung mit besonderem Nachdruck zu betreiben ist. Die genaue Sachlage wird vielmehr nur die betreffende Strafverfolgungsbehörde vollständig zu übersetzen vermögen. Sobald daher einer Polizeibehörde von der Flucht eines Transportgefangenen seitens des Transporteurs Anzeige erstattet wird — was in jedem Falle unverzüglich zu geschehen hat — ist die Strafverfolgungsbehörde, im Zweifelmlle der betreffende Erste Staatsanwalt, sofort telegraphisch von dem Vorgänge in Kenntniß zu setzen, damit seitens der Justizbehörden ohne Verzug das Erforderliche zur Wiederergreifung, nötigenfalls auch die Stellung von Festnahmeversuchen in den Nachbarstaaten, veranlaßt werden kann. Eine nachfolgende schriftliche Benachrichtigung der betreffenden Stelle unter Angabe der näheren Umstände wird hierdurch selbstverständlich nicht entbehrlich. Von der nächstbettzeiligten Polizei Behörde sind alsbald auch selbst die geeigneten Maßnahmen zur Verfolgung des Flüchtigen zu ergreifen.
Ew. Hochwohlgeboren ersuche ich crgebenst, hiernach gefälligst die Nachgeordneten Polizeibehörden und Beamten mit Weisung zu versehen, sowie dafür zu sorgen, daß auch die mit der Ausführung von Transporten beauftragten Civilpersouen entsprechend instruirt werden.
Berlin, den 15. Mai 1901.
Der Minister des Jnneern: I. A. gez.: Peters.
An den Regiernngs-Präsidenten in Cassel.
Die Ortspolizeiverwaltungen wollen vorkommenden Falles hiernach verfahren.
Schlüchtern, den 5. Juni 1901.
Der Königliche Landrath: i. V.: Goerz.
i Kreis-Polizei-Verordnung.
Auf Grund des § 142 des L. V. G. vom 30. Juli 1883 und der §§ 5 und 6 der Verordnung vom 20. September 1867 verordne ich mit Zustimmung des Kreis'Ausschusses für den Umfang des Kreises Schlüchtern was folgt:
§ 1. Den Gast- und Schankwirthen, Branutwein- klein- und Flaschenbierhändlern ist untersagt, an Personen, welche die Kennzeichen der Trunkenheit an sich tragen, iowie an alle ihnen von der Ortspolizeibehörde als Gewohnheitstrinker bezeichneten Personen geistige Getränke usw. irgend welcher Art zu verabreichen oder durch Dritte verabreichen zu lassen.
An schulpflichtige Kinder darf Branntwein niemals verabreicht werden.
§ 2, Die Wirthe und Kleinhändler find verpflichtet, ein Exemplar dieser Verordnung in den Wirthschaits- oder Berkaufslokalitäten an einer in die Augen fallenden Stelle auszuhängen. *)
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit Geldstrafen bis zu 30 Mk., an deren Stelle im NichtbeitreibungSfalle ent'prechende Haststrafen treten, bestraft.
Schlüchtern, den 19. Mai 1901.
Der Königliche Laudrath: Roth.
*) Diese Placate sind zu haben in der Druckerei deS KreiSblatteS (C. Hohmeister) in Schlüchtern,
Der § 3 der Verordnung vom 21. Juni 1897 A. III. 6310 enthält die Vorschrift, daß das Ausbringen von Wiederkäuern und Schweinen auf die Märkte nur dann gestattet ist, wenn den marktpolizeilichen Organen eine von dex zuständigen Ortspolizeibehörde ausgestellte Besch-inigung darüber vorgelegt wird, daß in der Ursprungsgemeinde seit 4 Wochen nicht die Maul- und Klauenseuche herrscht. Diese Bestimmung hat, wie die Erfahrung gelehrt hat, vielfach ihre Wirkung dadurch verfehlt, daß die Ortspolizeibehörden den Händlern, welche ihr Vieh in der betreffenden Ortschaft nur ganz kurze Zeit, — oft nur wenige Stunden —, aufstellen, um es dann auf Märkte unterzubringen, die gewünschte Bescheinigung der Seuchenfreiheit für ihre Ortschaft oft ohne Rücksicht darauf ausstellen, wie lange das Vieh dort gestanden hat. Es liegt auf der Hand, daß eine derartige Auffassung des Wortes „Ursprungsgemeinde" dem Sinne der Verordnung widerspricht uud daß derartige Bescheinigungen in veterinärpolizeilicher Hinsicht keinerlei Werth haben.
Ich ersuche, die Ortspolizeibehörden hierauf aufmerk-