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Bekanntmachung.

Die Zinsscheine Reihe IV. Nr. 1 bis 20 zu den 3!|2%igen Prioritäts-Obligatronen 111. Serie Lit. C. (1. und 2. Emission) der Ber- gisch-Märkischen Eisenbahn über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1901 bis 31. Dezember 1910 nebst Erneuerungsscheinen werden vom 2. Januar 1901 ab von der Kontrolle der Staatspapiere Hierselbff Oranienstraße 92|94, Vormittags von 9 bis 12 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jedes Monats, ausgereicht werden.

Die Zinsscheine sind entweder bei der Kon- trole der Staatspapiere am Schalter in Empfang zu nehmen oder durch die Regierungshauptkassen sowie in Frankfurt a. M. durch die Kreiskasse zu beziehen. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Erneuerungsscheine (Zins­scheinanweisungen) mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher eine nummerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Die Marke oder Empfangsbescheini­gung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsschcinc zurück- zugeben. Durch die Post sind die Erneuerungs­scheine an die Kontrolle der Staatspapiere nicht einzusenden.

Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Er­neuerungsscheine mit einem doppelten Verzeichnisse einzu- reichen. Das eine Verzeichniß wird, mit einer Empfangs­bescheinigung versehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formu­lare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.

Der Einreichung der Prioritätsobligationen bedar es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Erneuerungsscheine abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die Obligationen an die Kontrolle der Staats- papiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittelst besonderer Eingabe einzureichen.

Berlin den 21. Dezember 1900.

Hauptverwaltung der Staatsschulden: Pilsch.

I Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die in derselben be­zeichneten Formulare von der hiesigen Regierungs-Haupt- kasse und den Krei ^sien unseres Bezirks verabreicht werden.

Cassel, den 20. Dez., wer 1900.

Königliche Regierung.

Veranlagungsbezirk Regierungsbezirk Cassel

Oeffentliche Bekanntmachung.

Waarenhaussteuerveranlagung für das Steuerjahr 1901.

Die Veranlagung zur Waarenhaussteuer nach dem Gesetze vom 18. Juli 1900 (G. S. S. 294) findet zum ersten Mal für das.Steuerjahr vom 1. April 1901 bis 31. März 1902 statt

Die im § 9 des gedachten Gesetzes den Steuer­pflichtigen auferlegte Verpflichtung zur Erklärung ihres steuerpflichtigen Umsatzes tritt bei der erstmaligen Ver­anlagung nur auf Grund einer besonderen Aufforderung des Unterzeichneten ein.

Jeder Gewerbetreibende des Regierungsbezirks Caffel, an welchen diese Aufforderung nicht ergeht, ist berechtigt, die im vorigen Absatz bezeichnete Erklärung in der Zeit vom 25. Januar bis einschließlich 11 Februar 1901 dem Unterzeichneten schriftlich oder zu Protokoll unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.

Die für diese Erklärungen vorgeschriebenen Formulare, denen zugleich die maßgebenden Bestimmungen beigefügt sind, werden von heute ab auf Verlangen in dem Amts­lokal des Unterzeichneten kostenlos verobfolgt.

Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Absenders und deshalb zweckmäßig mittelst Einschreibebriefes. Mündliche Erklärungen werden von dem Unterzeichneten in seinem Amtslokal Frankfurterstraße 39 während der Geschäftsstunden von 10 bis 1 Uhr zu Protokoll ent­gegengenommen. Wissentlich unrichtige oder unvoll­ständige Angaben oder wissentliche Verschweigung von steuerpflichtigem Umsatz in der Steuerklärung sind mit Strafe bedroht.

Cassel, den 10. Dezember 1900.

Der Vorsitzende

des Steuerausschusses der Gewerbesteuerklasse I.

___________________Goedecke.__

Zur Vermeidung von Nachtheilen, welche den auf die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst reflek- 1 tirenden Militärpflichtigen dadurch entstehen, daß ihre