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der Ortspolizei rechtzeitig anzumelden, auf dem Wasen- Platze verscharrte. Einige Tage darauf wurde die Sache ruchbar und nachträglich noch vom Kreisthierarzt die Bräune bei den Schweinen festgestellt. H. hatte sich nun wegen Verheimlichung am 17. November vor dem Schöffengericht in Salmünster zu verantworten. Das Gericht nahm an, daß H. nicht gewußt haben müsse, das seine Schweine an Bräune gelitten hatten, und so kam er an der Gefängnißstrafe glücklich vorbei; nichts desto- weniger wäre H. aber verpflichtet gewesen, vom Verdachte Anzeige zu machen, und so verurtheilte ihn das Gericht deshalb zu 60 Mark Geldstrafe und den Kosten. Möge dies eine Warnung sein für alle die in ähnlicher Lage sich befinden, leichtsinniger Weise die Anzeige seuchen- verdächtiger Krankheitssymptome zu verheimlichen, zumal die vielfach verbreitete Meinung, falls der betreffende Thierarzt feststelle, daß keine Seuche vorliegt, dann müsse der Eigenthümer dessen Kosten tragen, eine völlig irrige ist; falls die Anzeige vom Verdachte, zu der der Eigen­thümer ja unter Strafe verpflichtet ist, sich nicht als eine geradezu muthwillige herausstellt, und das kommt doch wohl kaum vor, so erwachsen demselben niemals Unkosten; die Kosten der Feststellung durch den beamteten Thierarzt trägt stets die Staatskasse.

* Die Parzellirung von Gütern, welche als Großbetriebe nicht mehr haltbar sind, behufs Ansiedelung kleinerer und mittlerer Stellen fand häufig bisher ein unüberwindliches Hinderniß in der Schwierigkeit und Kost­spieligkeit deS dazu erforderlichen Zwischenkredits. Solche Güter sind fast immer verschuldet. Die Gewährung von Rentenbriefen durch die Generalkommission setzt aber die vorherige Bereinigung des Gutes von Hypotheken voraus. Auch find behufs zweckmäßiger Besiedelung vor derselben oft kostspielige Einrichtungen für Wege, Entwässerungen, Schulen u.s.w. erforderlich. Können solche Güter mangels deS erforderlichen Kredits nicht parzellirt und besiedelt werden, so bleiben sie in ihrem auch für das allgemeine Interesse höchst schädlichen Zustande eines Wesens, welches nicht leben und nicht sterben kann. Diesem Uebelstande, welcher ohnehin vielfach dazu führt, daß die Eigenthümer in wucherische Hände fallen und einer wilden ungeregelten Güterschlächterei Vorschub leisten, soll das Gesetz, be­treffend die Gewährung von Zwischenkredit bei Renten- gutsbildungen vom 12. Juli 1900 abhelfen, indem das­selbe für solche Fälle, wo die Parzellirung durch Ver- mittellung der Generalkommission geschieht, zur Abstoßung von Schulden und Lasten und zur erstmaligen Besetzung der Rentengüter mit Wohn- und Wirthschafsgebäuden Kredit gewährt und zu diesem Zwecke außer dem Be­stände der Reservefonds der Rentenbanken einen Betrag von vorerst 10 Millionen Mark zur Verfügung stellt. Der gewährte Kredit ist demnächst durch Rückgewähr der ertheilten Rentenbriefe zu begleichen. Die obige Summe ist daher eine durchläufig sich selbst ergänzender Posten. Die Durchführung des Gesetzes wird im Wesentlichen eine neue Aufgabe der Seehandlung sein. Wir erfahren, daß die Ausführungsbestimmungen demnächst fertiggestellt und zur Publikation gelangen werden. Es wird dann ein­zelnen Eigenthümern und gemeinnützigen Vereinen möglich werden, die Parzellirung und Besiedelung ihrer Güter selbst durchzuführen, und zwar in einer Weise, welche durch die Kontrole der Generalkommission auch für die Ansiedler die erforderliche Garantie bietet. Es ist wohl zu hoffen, daß dieses Gesetz segensreich wirken und we­sentlich znr Vermehrung von kleinem und mittlerem Besitz auch in denjenigen Provinzen beitragen wird, für welche eine Ansiedelungskommission nicht besteht.

8 Oberzell, 27. Nov. In voriger Nacht verunglückte der Müllerbursche H. Belz von Utrichshausen, bedienstet bei dem Müller und Bürgermeister Drüschler in Motten, indem er von der zur Mühle führenden Brücke abruschte und in den Bach fiel, woselbst er des Morgens als Leiche aufgefunden wurde. Wäre die Brücke mit einem Ge­länder versehen gewesen, so wäre dieser Unfall nicht vor- vorgekommen.

Aus dem südliche« Theile deS Kreises Fulda,

27. Nov.Auch Deine schlechte Arbeit deckt mau mit

Erde zu." Diese Worte eines bekannten Kouplets kommen Jedem unwillkürlich in den Sinn, der da sieht, wie in den letzten Tagen die Landstraßen im hiesigen Bezirke seitens der dazu verpflichteten Gemeindenausgebessert" oder vielmehr verschlechtert werden. Die zur Beschotterung verwendeten Steine überschreiten vielfach das vorgeschrie­bene Maaß ganz bedeutend von im Vorbeigehen aufgelesenen Proben hatte ein Stein das schöne Gewicht von 2*/g Pfd., zwei andere wogen zusammen 22/s Pfd. Auf diese Steinlage kommt dann eine mehrere Zoll hohe Schicht von Lehm, Dreck nnd Rasenstücken; der Aus­hub aus den Gräben, statt nach Vorschrift groben Sand zum Eindecken zu verwenden, so daß man im Zweifel ist, ob eine Lehmtretmühle oder eine Wiese mitten auf der Straße angelegt werden soll.

Fulda, 25. Nov. Eines Tages im März 1887 war der verwittwete 75jährige Milchhändler Nikolaus Motz spurlos verschwunden; man glaubte schließlich, daß er nach Amerika ausgewandert sei. Im Oktober d. I. nun gerieth ein hiesiges Ehepaar, mit welchem Motz früher freundschaftlich verkehrt hatte, eines Abends in Streit, und die Frau machte in ihrer Erbitterung zwei anderen hiesigen Frauen Andeutungen, daß ihr Mann, der Maurer Josef H., den Motz ermordet, beraubt und dann in einen in der sogenannten Krim, einem damals als Eisen­gießerei benutzten Häuserkomplex, in welchem das Ehe­paar wohnte, befindlichen tiefen Brunnen geworfen hätte. Infolge dessen wurde das Ehepaar verhaftet, jedoch bald wieder freigelassen, da das Gericht annahm, daß die Ehefrau geistesgestört sei. Erneut zu Tage getretene Verdachtsmomente hatten jedoch zur Folge, daß der erste Staatsanwalt Pinoff aus Hanau kürzlich einen Lokal­termin abhielt, und daß auf seine Veranlassung das hiesige Amtsgericht die Entleerung zweier in der soge­nannten Krim befindlichen tiefen Brunnenschächte in An­griff nehmen ließ. Motz war ein wohlhabender Sonder­ling, welcher den größten Theil' seines Vermögens, 12000 Mark, in Staatspapieren beständig auf der Brust und eine erhebliche Quantität Silbergeld in einem Beutel bei sich trug. Die Staatspapiere hatte ihm seine ledige Tochter noch kurz vor seinem Verschwindeu abgenommen, während er das Silbergeld bei sich behielt. Das Er­gebniß der Brunnenuntersuchung ergab kein Resultat.

Bob Orb, 25. Nov. Wie bestimmt verlautet, sind Verhandlungen im Gange, die bezwecken, in unserem Badeorte auch eine Winterkur einzurichten. Das milde Wintcrklima ist schon lange in weiteren Kreisen bekannt, andererseits besteht über die ganz besondere Heilkräftig- keit unserer Luft schon längst kein Zweifel mehr. Daß diese Idee von vielen Seiten mit Beifall ausgenommen werden wird, kann als zweifellos angesehen werden.

Geluhause«, 28. Nov. Die Gemeinden Katholisch- Willenroth und Schlierbach haben nach dem Beispiele anderer Gemeinden sich gleichfalls für den Bau von Cen- tral-Wafferleitungen entschlossen.

Frankfurt a. M., 28. Nov. Die Stadtverordneten lehnten den Antrag auf Beseitigung oder Verkürzung der Frankfurter Messen ab, nahmen aber einen Antrag an, der den Magistrat ersucht, eine Reform der Messen durch Einführung von Engrosmessen (nach Art der Leip­ziger) an die sich die Detailmessen anzuschließen hätten, in Erwägung zu ziehen.

Gudensberg, 27. Nov. In der vergangenen Woche ist in Besse ein Anfang der 30er Jahre stehender Bauer verhaftet und in das Untersuchungsgefängniß in Cassel eingeliefert worden, weil er sich an einem 12jährigen Mädchen vergangen haben soll. Der Verhaftete ist der reichste Bauer des Dorfes. Als vor einiger Zeit sein Vater, dessen einziger Sohn er war, starb, fand man in dem Bett des Verblichenen noch einen Strumpf voll Goldstücke und Banknoten, wovon der Sohn nichts gewußt hatte.

Cassel, 27. Nov. Die dritte ordentliche Gesammt- synode für die evangelischen Kirchengemeinschaften des Konsistorialbezirks Cassel wurde heute durch einen Gottes­dienst in der Martinskirche eröffnet, in welchem Herr Generalsuperintendent Pfeiffer die Predigt hielt. Um 11 Uhr begannen die Verhandlungen im großen Saal

des Evangelischen Vereinshauses unter dem Vorsitz der seitherigen Präsidenten Kammerherrn von der Malsburg- Escheberg. Bei der Prüfung der Legitimation der Mit­glieder ergab sich, daß in der Diözese Hersfeld-Rotenburg die Wahl der stellvertretenden Mitglieder durch Acclamation vorgenommen war, während nach der Presbyterial- und Synodalordnung die Wahl mittels Stimmzettel statt, finden müßte. Im übrigen wurde die Legitimation der Mitglieder als geführt angesehen. Der von dem seitherigen Synodalvorstand erstattete Bericht über seine Thätigkeit in dem abgelaufenen sechsjährigen Zeitraum und den kirchlichen und sittlichen Zustand des Bezirks entwarf im allgemeinen ein günstiges Bild. Unsere hessische Kirche ist noch eine Volkskirche im wahren Sinne der Wortes; Kirchenbesuch und Gebrauch der Sakramente sind in unserem Bezirk noch so gut wie in kaum einem anderen. Allerdings muß auch bei uns über die Unbot- Mäßigkeit der Jugend vielfach Klage geführt werden. Zum Vorsitzenden der dritten ordentlichen Gesammtsynode wurde, nachdem Kammerherr von der Malsburg eine Wiederwahl bestimmt abgelehnt hatte, St. Excellenz Herr Unterstaatssekretär a. D. von Weyrauch fast einstimmig gewählt, zu Beisitzern die Herren Superintendent Happich. Marburg und Professor SchmitzHanau, zu Stellver­tretern Superintendent Wiffemann-Hofgeismar und Gym- nasialdirektor a. D. Geh. Regierungsrath Vogt-Cassel. Bezüglich des Geschäftsplans der Synode wurde be­schlossen, in dieser Woche die kleineren Vorlagen und Anträge durchzuberathen, in der Berathung der wichtig­sten Vorlage, die Pensionierung der Geistlichen betreffend, aber erst nächste Woche einzutreten, da der Kommissar des Herrn Ministers der geistlichen Angelegenheiten nicht eher hier anwesend sein kann.

Witzenhausen, 27. Nov. Nach amtlicher Mittheilung haben die Gemeinden des Kreises Witzenhausen in diesem Jahre für 11606 Mark 80 Pf. Obst verkamt. Für Kirschen allein wurden 3433 Mark 85 Pf. gelöst.

Vermischtes.

Aus Oberhessen. Die vereinigten Schneider von Maar in Oberhessen erlassen folgende originelle öffent­liche Bekanntmachung: Da seither einige unserer werthen Kunden ihre Buxkin-Anzüge fertig gekauft haben, oder auch auswärts machen lassen und mit den Beiderwandt (resp. Werktagsanzügen) zu uns kommen, so bkingen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß wir solchen Kunden von heute ab auch ihre Beiderwands (resp. Werktags­anzüge) woran wenig verdient wird, nicht mehr anser- tigen.

Erfahrung macht klug.Arzt:Zeig'mir Deine Zunge, Tommy!"Nein, nein, das thu'ich nimmer. Gestern hab' ich sie dem Lehrer gezeigt, und davon thut mir heut' noch Alles weh!"

Aus der Dorfschule. Lehrer über die Reifezeit des Baumobstes sprechend):Nun Hans, wann pflückt man am besten die Aepfel von den Bäumen Hans: ..Wenn der Wächter in der Wachthütte schläft und sein Hund angebunden ist."

Entschuldigung.Als der Herr Pfarrer die warm empfundenen Worte sprach, hättest Du aber doch ein paar Mal schluchzen und weinen sollen!"Ach, .Mamachen, hätt' ich nur ein reines Taschentuch mit» gehabt!"

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Kirchlicher Anzeiger für Schlüchtern.

Sonntag, den 2. Dezember 1900. , Vormittagsgottesdienst: Cand. Junker.

Nachmittagsgottesdienst: Herr Pfarrer Hattendorff- Wochendienst: Herr Superintendent Orth.

Katholischer Gottesdienst.

Vormittags/all Uhr: Franziskaner-Pater.

Unter Nr. 2 unseres Handelsregisters Abth. B. ist heute eingetragen worden die Firma: Sänne rzer Ziegel« und Thon werte vorm. Hermann May & Söhne, Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sitz der Gesellschaft ist Sannerz; Gegenstand des Unternehmens: Fabrikation von Ziegel- und Thonwaaren und Verkauf von Thonerde, sowie aller bei der Fabrikation dieser Artikel sich ergeben­den Nebenprodukte. DaS Grund- und Stammkapital beträgt 350,000 Drei- hundertfünfzigtausend Mark. Geschäfts­führer find.: die Gesellschafter Baugewerks­meister Max May und Ingenieur Wil­helm May, beide in Sannerz. Der Gesell­schaftsvertrag ist am 16. November 1900 abgeschlossen. Die Geschäfsführer bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsraths:

a) zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken;

b) zur Aenderung, Vergrößerung und Einschränkung der Fabrikation;

e) zur Anstrengung von Prozessen und

Abschließung von Vergleichen über mehr als 3000 Dreitausend Mark;

d) zu Verkaufsabschlüssen von mehr 20,000 zwanzigtausend Mark;

e) zur Einberufung von Nachschüssen.

Bei mangelnder Einigung zwischen den Geschäftsführern und den Aufsichtsrath entscheidet die Versammlung der Gesell­schafter.

Von der Firma Hermann May & Söhne in Sannerz, deren Inhaber sind: a) Hermann May senior,

b) Baugewerksmeister Max May.i in

c) Ingenieur Wilhelm May, Sannerz

d) Hermann May junior sowie von den unter a. bezeichneten Oeko> nom Hermann May und dessen Ehefrau Helena geb. Müller hat die Gesellschaft das gesammte in den Grundbüchern von San­nerz, Weiperz und Herolz auf den Namen obiger Firma sowohl als der genannten Eheleute Hermann May eingetragene Grund­vermögen mit allen Baulichkeiten und allen

Fabrikanlagen zum Preis von 230,000 zweihundertunddreißigtausend Mark übernommen.

Den Gesellschaftern Baugewerksmeister Max May und Ingenieur Wilhelm May werden aus dieser Uebernahme auf ihre Stammantheile je 85,000 fünfundachzig- tausend Mark als Sacheinlage in An­rechnung gebracht.

Schlüchtern, den 27. November 1900.

Königliches Amtsgericht.

Bekanntmachung.

Im Anschluß an die Verfügung des Herrn Landrath vom 18. October cr. (siehe Kreisblatt Nr. 44) wird hiermit aus Grund der Bestimmungen des § 139c der Reichs-Gewerbe«Ordnung genehmigt, daß in den Jahren 1900 und 1901 offene Verkaufsstellen bis 10 Uhr Abends für den geschäftlichen Verkehr offen gehalten werden dürfen:

An den WochentagSabenden vom 10, biS

einschl. 24. und am 31. Dezember 1900. Am 4. März (Vorabend des ersten Viehmarktes),

am 3., 4. und 6. April,

am 24. und 25. Mai,

an den Wochentagsabenden vom 17. Juni bis einschl. 10. Juli,

und

vom 11. bis einschl. 24. December/ sowie am 31. December 1901.

Es wird ausdrücklich darauf aufmerk' sam gemacht, daß an allen übrigen Abenden der Wochentage die offenen Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr um 9 Uhr geschlossen sein müssen und daß während der Zeiten, in denen die Verkaufsstellen geschlossen sein müssen, das Feilbieten von Waaren auf den Straßen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Be­stellung von Haus zu HauS, sowie der Gewerbebetrieb im Umherziehen verboten ist. Schlüchtern, den 24. November 1900.

Die Ortspolizeibehörvt!

Salomon.