Wuchterner Zeitung
Erscheint Mttwoch und Samstag. — Preis mit „Kreisblatt" vierteljährlich 1 Mk. — Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Psg.
X 86
Samstag, den 27. Oktober 1900
iMblhtttrtMl auf bie »Schlüchterner Zeitung" NtßlkUUllykll werden noch fortwährend von allen ■i Postanstalten und Landbriefträgern, sowie von der Expedition entgegen genommen.
Amtliches.
Bekanntmachung, betreffend die Anmeldung Unfallversicherungspflichtiger Betriebe. — Vom 1. Oktober 1900.
vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 563) hat jeder Unternehmer eines unter die §§ 1 oder 2 dieses Gesetzes fallenden, bisher der reichsgesetzlichen Unfallversicherung nicht unterstellten Betriebes binnen einer vom Reichs- Versicherungsamte zu bestimmenden Frist den jetzt ver- sicherungspflichtigen Betrieb unter Angabe des Gegenstandes und der Art desselben sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten Versicherungspflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden.
Die Frist für die Anmeldung wird hiermit auf die Zeit bis zum 15. November 1900 einschl. festgesetzt.
Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Verwaltungsbehörde die Angaben nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse zu ergänzen. Dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht angemeldeter Betriebe zu einer Auskunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalteu.
Welche Staats- oder Gemeindebehörden als untere Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes anzusehen sind, wird von den Zentralbehörden der Bundesstaaten bestimmt und öffentlich bekannt gemacht.
Im Uebrigen wird wegen der Anmeldung auf d'e beigefügte Anleitung hingewiesen.
Berlin, den 1. Oktober 1900.
Das Reichs-Versicherungsamt: Gaebel.
Anleitung, betreffend die Anmeldung Unfallversicherungspflichtiger Betriebe.
(§ 35 des Gewerbe-Unfallverrsicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900.)
1. Die Anmeldepflicht erstreckt sich auf die bisher der reichsgesetzlichen Unfallversicherung nicht unterstellten, durch die §§ 1 und 2 des Gewerbe-Unfallversicherungs- gesetzes vom 30. Juni 1900 für versicherungspflichtig erklärten Betriebe. Demzufolge sind anzumelden, soweit diese Betriebe nicht bereits der Versicherungspflicht unterworfen sind:
• a) die gewerblichen Brauereien,
b) die Gewerbebetriebe, welche sich auf die Ausführunö
von Schlosser- oder Schmiedearbeiten erstrecken, sowie das Fensterputzer- uud das Fleischergewerbe,
c) die gewerbsmäßigen Lagereibetriebe,
d) die Lagerungs-, Holzfällungs- oder der Beförderung von Personen oder Gütern dienenden Betriebe, wenn sie mit einem Handelsgewerbe, dessen Inhaber im Handelsregister eingetragen steht, verbunden sind,
e) Betriebe jeder Art, für welche durch thierische Kraft bewegte Triebwerke nicht blos vorübergehend zur Anwendung kommen.
2. Als „gewerbliche" Brauereien sind solche anzusehen, deren Erzeugnisse zur Veräußerung an Dritte bestimmt sind, ohne Rücksicht auf den Umfang der Erzeugung und auf die Herstellungsweise des Bieres (ob vbergährig oder untergährig).
3. Die Gewerbebetriebe der Schlosser und der
Schmiede sind allgemein versicherungspflichtig, auch wenn sie nur handwerksmäßig — mit oder ohne Werkstatt —- betrieben werden. Auch die Art der ausgeführten Arbeiten ist unerheblich.
4. Das Gleiche gilt für das Fleischergewerbe; ms- besondere sind auch diejenigen Betriebe der Versicherung unterworfen, welche sich auf die Schlachtung fremden Viehs in fremden Haushaltungen beschränken.
5. Die gewerbsmäßigen Lagereibetriebe unterliegen im Gegensatz zu dem bisherigeu Rechtszustande der Versicherungspflicht auch dann, wenn die Lagerung der Güter ganz oder theilweise unter freiem Himmel stattfindet.
6. Die Voraussetzung für die Versicherungspflicht der unter Ziffer 1 d angeführten Lagerungs-, Holz
sällungs-und B^ einem haben, ohne Rücksicht darauf, ob die Verrichtung inner-
Handelsgewerbe verbunden sind, und daß der Inhaber dieses Gewerbes im Handelsregister eingetragen steht. Es sind also beispielsweise die von Kleingewerbetreibenden oder Handwerkern, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, ausgeübten Betriebe jener Art von der Versicherungspflicht ausgenommen, sofern sie nicht Theile eines anderen Versicherungspflichtige Betriebes sind.
7. Ein Lagerungsbetrieb im Sinne der letzterwähnten Vorschrift ist nicht anzunehmen, wenn Waaren in geringerem Umfange, oder nicht für einige Dauer, sondern mehr zufällig und gelegentlich gelagert werden.
8. Bei den „der Beförderung von Personen oder Gütern dienenden Betrieben" kommt es nicht darauf an, ob die Beförderung auf dem Lande oder zu Wasser erfolgt. Ebenso ist die Art und Größe des Fahrzeuges und die Art der bewegenden Kraft gleichgültig. Insbesondere gehören hierhin die von größeren Handelsgeschäften zum Ausfahren von Waaren an die Kunden verwendeten Fuhrwerksbetriebe.
9. Während bisher der Versicherungspflicht nur diejenigen Betriebe unterstanden, in denen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (auch Elektrizität) bewegte Triebwerke zur Anwendung kamen, genügt nunmehr ein durch thierische Kraft bewegtes Triebwerk, um den Betrieb den „Fabriken" gleichzustellen und damit dessen Versicherungspflicht zu begründen.
10. Nichtversicherungspflichtig und deshalb nicht anzumelden sind alle diejenigen Betriebe, in denen der Unternehmer allein, ohne Gehülfen, Lehrlinge oder sonstige Arbeiter thätig ist. Als Arbeiter 2c. gelten aber such Familienangehörige des Unternehmers, die in dem Betriebe beschäftigt werden, mit Ausnahme der Ehefrau, die niemals als Arbeiterin rc. ihres Ehemannes ngesehen werden kann.
11. Zur Anmeldung verpflichtet ist der Unternehmer des Betriebes oder sein gesetzlicher Vertreter. Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb
erfolgt.
Sind mehrere Unternehmer eines Betriebes vorhanden, so ist jeder von ihnen zur Anmeldung verpflichtet. Durch die Anmeldung des einen wird auch der Anmeldepflicht der übrigen genügt.
Für die Anmeldepflicht ist es einflußlos, ob der Inhaber des Betriebes eine natürliche oder eine juristische Person ist.
12. Die unter das neue Gesetz fallenden Betriebe sind dann nicht anzumelden, wenn sie bisher bereits versicherungspflichtig und angemeldet waren, ihre Versicherungspflicht aber durch das neue Gesetz weiter ausgedehnt worden ist, z. B. Schlossergewerbe, die bisher nur bezüglich ihrer Bauschlosserarbeiten versichert waren, deren Gewerbebetrieb aber jetzt im ganzen Umfange der Versicherung unterworfen ist.
Desgleichen sind nicht anzumelden solche Gewerbe, die als Nebenbetriebe der Landwirthschaft sich darstellen und bei einer landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft bereits versichert sind.
13. In der Anmeldung ist der Gegenstand des Betriebes genau zu bezeichnen. Umfaßt ein Betrieb wesentliche Bestandtheile verschiedenartiger Gewerbezweige, so sind die sämmtlichen Bestandtheile anzugeben; dabei ist der Hauptbetrieb besonders hervorzuheben.
14. In der Anmeldung ist ferner die Zahl aller in dem Betriebe durchschnittlich beschäftigten versicherungs- pflichtigen Personen anzugeben, gleichviel ob dieselben Inländer oder Ausländer, männlichen oder weiblichen Geschlechts, ob sie erwachsene oder jugendliche Arbeiter, Lehrlinge mit oder ohne Lohn sind, ob sie dauernd oder vorübergehend beschäftigt werden. Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker sind nur dann versicherungspflichtig, wenn ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt dreitausend Mark nicht übersteigt. Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen, Naturalbezüge und sonstige Bezüge, welche den Versicherten, wenn auch nur gewohnheitsmäßig, gewährt werden und ganz oder theilweise an die Stelle des Gehalts oder Lohnes treten.
15. Bei Betrieben, welche regelmäßig nur eine be-
stimmte Zeit des Jahres arbeiten, ist die anzumeldende „durchschnittliche" Arbeiterzahl diejenige, welche sich zur Zeit des regelmäßigen vollen Betriebes ergiebt.
16. Als in dem Betriebe beschäftigt sind diejenigen Personen anzumelden, welche im Betriebsdienste stehen und Arbeiten, die zum Betriebe gehören, zu verrichten
halb oder außerhalb der etwa vorhandenen Betriebsanlage (Werkstätte ’C.) erfolgt.
17. Für die Anmeldung wird die Benutzung des nachstehenden Formulars empfohlen.
18. Ist ein Unternehmer zweifelhaft, ob er feinen Betrieb anzumelden habe oder nicht, so wird er gut thun, die Anmeldung zu bewirken, um den aus der Nichtanmeldung eines Versicherungspflichtigen Betriebes sich ergebenden Nachtheilen zu entgehen. Hierbei bleibt es ihm unbenommen, in dem Formular unter Spalte „Bemerkungen" die Gründe anzugeben, aus denen er die Anmeldepflicht bezweifelt.
19. Schließlich wird darauf hingewiesen, daß nach der vom Reichsversicherungsamt erlassenen Bekannt- machung die Anmeldung bis zum 15. November 1900 einschließlich zu bewirken ist, und daß säumige Unternehmer zu der Anmeldung von der unteren Verwaltungsbehörde durch Geldstrafen im Betrage bis einhundert Mark angehalten werden können.
Staat
Formular für die Anmeldung.
. . . Regierungsbezik
Gemeinde- (Guts-) Bezirk. .
Kreis (Amt) . Straße.... Nr.
Anmeldung an die untere Verwaltungsbehörde auf Grund des § 35 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900.
Name des Unternehmers (Firma).
1
Gegenstand des Betriebes*)
2
Art des Betriebes**)
3
Zahl der durchschnittlich beschäftigten verfiche- rungspflichügen Personen.
4
Bemerkungen (Insbesondere Angabe, ob bereits Mitglied einer Berufs- g-nofsenschaft.)
6
......, den......190 . . .Unterschrift des zur Anmeldung Verpflichteten.)
*) z. B. „Schmiede- und Schlossergewerbe".
Bei mehreren Betriebszweigen ist der Hauptbetrieb zu unterstreichen.
**) z. B. „Handbetrieb", oder „Betrieb mit thierischer Kraft".
Deutsches Reich.
Berlin. Das Kaiserpaar hat am 24. Oktober die Städte Barmen und Elberfeld besucht und wurde daselbst mit großen Ovationen seitens der Bevölkerung begrüßt. Später fuhren die Majestäten nach Villa Hügel bei Essen zum Besuche des Geheimen Kommerz enraths Krupp, und übernachteten daselbst. — Wie aus Breslau gemeldet wird ist für den 10. und 11. Nov. ein Jagdbesuch des Kaisers bei dem Fürsten v. Pleß geplant. Der Kaiser wird an einer größeren Hasen- uud Fasanenjagd theil- nehmcn; auch ist geplant, eine Jagd auf Auerochsen, die seit mehreren Jahren nicht mehr abgeschossen worden, zu oeranstaltcn.
— Von dem Gerücht, daß das Jesuitengesetz in der nächsten Reichstagssession aufgehoben werden solle, nimmt die „T. R." unter Berufung auf bayrische Regierungskreise Notiz.
— Ein ärgerliches Versch n, das von dem Verlage eines Berliner Fachblattes entdeckt worden ist, verursacht der Postverwaltung viel Arbeit. Der betreffende Verlag verbraucht jährlich für etwa 100,000 Mark Briefmarken (für 50,000 Mark 3 P'g , für 30,000 Mark 5-Pfg.- und für 20,000 Mark andere Marken). Er kauft sie daher immer in großen Mengen und bezog heute vom Postamt 19 fünf Packete zu je 10,000 Stück. Nun fanden sich in einem Packet, das nur 5 Pfennigmarken enthalten sollte, 2000 Stück 10 Pfennigmarken. Das Postamt ist für den Irrthum nicht verantwortlich, das Versehen ist vielmehr in der Reichsdruckerei gemacht worden, in der die Marken verpackt werden. Es muß nun ein anderes Packet, das nur lO-Pfennigmarken enthalten sollte, infolge der Verwechslung 2000 Stück 5« P'ennigmarkcn ausgenommen haben. Um den Verbleib aufzuklären, bevor das zweite Packet unter das Publikum gelangt, müssen jetzt sämmtliche Postämter ihre Betäube einer genauen Prüfung unterziehen.
— Die Kämpfe im Hinterland von Kiautschou zu Anfang September werden in der „Dtsch.-Asiat. Warte" geschildert. Mit einer Reiterabtheilung von 20 Mann angte Leutnant v. Rettberg am 3. Sept. in Lantsun an, um von einem Dorfe 200 Taels einzutreiben, die es wegen Abgraben des Elfeubahndammes zur Strafe zahlen sollte. Diese Expedition ging ohne Zwischenfall ton Stätten. Inzwischen war 15 Li von Lantsun ein ?och von Boxern angehalten worden, worauf Leutnant v. Rettberg einen Rekognosziruugsritt unternehmen ließ