M 27.
Mittwoch, den 4 April 1900.
51. Jahrgang.
N^^lI«NiH^ °uf bie -Schlüchterner Zeitung" £PvU£UUIl^&ll werben noel) fortwährend von allen . - ■ ■ ■'—...... ~ Postanftalten utd Landbriesträgern, sowie von der Expedition entgegen genommen.
zu entrichten, welcher die Aufwärterin während der Beitragswoche beschäftigt hat. Steht die Aufwärterin gleichzeitig in mehreren Dienstverhältnissen, so ha ten die Arbeitgeber als Gekammtschuldner für die vollen Wochenbeiträge. Sie mögen sich in solchen Fällen dahin verständigen, daß sie abwechsclungsweise die Marken verwenden.
Dienstboten. (Diener). Auch dann zu versichern, wenn ihr Johresarbeitsverdienst 20* 0 Mark übersteigt.
Erzieher, Erzieherinnen, sofern ihr regelmäßiger Johresarbeitsverdienst 2000 Mark nicht übersteigt. Wissenschaftliche Bildung, Examen und geistige Thä tigkeit befreien sie nicht mehr von der Versicherungspflicht. Bei Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes kommt der Werth der freien Station zur Anrechnung. Es ist jedoch nicht der thatsächliche WerthdergewährtenNaturll bezüge, sondern ein von der unteren Verwaltungsbehörde (Magistrat oder Landrath) festgesetzter Durchschnittswerth zu Grunde zu legen, der den Herrschaften auf Verlangen von diesen Behörden mitgetheilt wird. Einnahmen aus Privatvermögen (zum Beispiel Zinsen, Miethen u. s. w.) sind außer Betracht zu lassen.
Friseusen gelten im Allgemeinen als gewerbliche Unternehmer und sind daher nicht versicherungspflichtig. Tritt eine Friseuse jedoch zu einer Herr cha t in ein 'estes Lohn- und persönliches Abhängigkeitsverhältniß, so ist sie zu versichern.
Gesellschafterinnen und Hausdamen, so-'ern ihr regelmäßiger Johresarbeitsverdienst 2000 Mark nicht über-- steigt. Das unter „Erzieher" über die Anrechnung des Werthes der freien Station und über Vermögenseinnahmen Gesagte gilt auch hier. Bildung und der Umstand, daß eine Hausdame die Hausfrau — auch in der Repräsentation nach außen — vertritt, befreien nichts mehr von der Versicherungspflicht.
Hauslehrer, Hauslehrerinnen, sofern ihr regelmäßiger Jabresarbeitsverdienst 2000 Mark nicht übersteigt. Das unter „Erzieher' über die Anrechnung des Werthes der freien Station und über Einkünfte aus Privatvermögen Gesagte gilt auch hier. Wissenschaftliche Vorbildung des Lehrers oder der Lehrerin schließt die Versicherungspflicht ■ nicht aus. Glcichgiltig ist es auch, ob der Unterricht im Hause der Herrschatt oder in der Wohnung des Lehrers ertheilt wird. Sogar felbnftänbige Musiklehrer, Sprachlehrer u. f.- w, die aus dem Stundengeben bei wechselnden Auftraggebern ein Gewerbe machen, unterliegen dem Versicherungszwang. Welche Auftraggeber sollen ober für die letztgenannten Lehrer Marken verwenden? Diese Frage wird sowohl Lehrer wie Auftraggeber oft in Verlegenheit bringen. Den selbstständigen Lehrern wird deshalb empfohlen, die Marken selbu zu beschaffen, cinzuklebeu und demnächst die Häl te der gezahlten Bei träge den Stundennehmern antheilig oder abwechselungs weise nach einer bestimmten Reihenfolge in Rechnung zu stellen.
Von der Versicherungspflicht befreit sind folgende Hauslehrer:
1. Selbstständige Tanz- und Schwimmlehrer,
2. Personen, die während der wissenschaftlichen Ausbildung für ihren künftigen Lebensberuf Unterricht er= theilen, insbesondere Studirende aller Fächer, nicht nur des Lehrfachs,
3. die Lehrer der öffentlichen Schulen oder Anstalten, sofern ihnen eine Anwartschaft auf Pension im Mindest betrage von 116 Mark jährlich gewährleistet ist. Hierzu sind auch solche Hilfslehrer zu rechnen, die zwar eine etatmäßige Stelle noch nicht bekleiden, jedoch nach den bestehenden Verwaltungsgrundsätzen nach einer gewissen Zeit in eine derartige, mit späterer Pensionsberechtigung verknüpfte Stelle einzurücken pflegen.
Kxnderfräulein. Sie gelten im Allgemeinen als Ge hilsiunen und sind daher ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens zu versichern.
Kochfrauen. Die Marke ist von demjenigen Arbeitgeber zu verwenden, welcher die Kochfrau in der Woche zuerst beschäftigt. Wurde dieser Verpflichtung nicht gc nügt, so hat derjenige Arbeitgeber, welcher die Kochfrau weiterhin beschäftigt, den Wochenbeitrag zu ent richten, doch steht ihm gegen den zunächst Verpflichteten Anspruch auf Ersatz zu. Die Beitragswoche beginnt mit dem Montag.
Krankenpflegerinnen sind, wenn sieihr Gewerbe auf eigene Rechnung betreiben und Jedwedem ihre Dienste
Amtliches.
J.-Nr. 922. K. A. Der Königliche Forstmeister Hebel zu Salmünster ist als stellvertretender Vorsitzender des Kreis Ausschusses bis auf Weiteres gewählt worden.
Schlächtern, den 22. März 1900.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses: Roth.
Das neue Jnvaliden-Versichernngs-Gefeh ga:m iUj (Schluß.)
... ^löschen der durch die Versicherung erworbenen Anwartschaft nachdem neuen Jnv.-Vers.- Gesetz.
Das neue Gesetz giebt bestimmtere Vorschriften über das Erlöschen der Anwartschaft, welche sich aus den bislang verwendeten Beitragsmarken ergiebt. Zur Auf- rechterhaltnng die Anwartschaft müssen während der zwm Jahre, welche nach dem auf der Quittungskarte verzeichneten Ausstellungstage folgen, für eine bestimmte Anzahl WochenBeiträge geleistet werden, und zwar:
a. bei Versicherungspflichtigen Personen und denjenigen, welche die durch versicherungspflichtige Beschäfti- gung begründete Versicherung freiwillig fortsetzen, wenigens für 20 Wochen,
b. bei den sich selbstversichernden Personen, welche also noch nicht der Versicherungspflicht unterlegen haben, für wenigstens 40 Wochen.
Hierbei sei nochmals darauf hingewiesen, daß zu a die Zeiten vorübergehender Krankheit oder militärischer Dienstleistungen auf die 20 Wochen eingerechnet werden, ohne daß Beiträge geleistet zu werden brauchen, während auf die Selbstversicherung und deren Fotsetzung diese Begünstigung nicht Anwendung findet. Den einmal in die Versicherung eingetretenen Personen kann hiernach nicht warm genug an's Herz gelegt werden, ihrerseits für die pünktliche und möglichst reichliche Verwendung der Beitragsmarken zu sorgen; denn einesihMs erhalten sie sich nur hierdurch mit Gewißheit ihre Anrechte, andcrentheils hängt aber auch die Höhe der später zu gewährenden Rente (besonders die Invalidenrente) von der Anzahl und der Höhe der geleisteten Versicherungsbeiträge wesentlich ab.
Die Anwartschaft kann freilich durch Wiedereintritt in die Versicherung wieder aufleben, indessen gehört hierzu, daß alsdann erst wieder von Neuem eine Wartezeit von 200 Beitragswochen zurückgelegt ist.
Welche Segnungen die Jnvaliditäts- und Altersversicherung im deutschen Reiche in der Linderung von Nothständen durch Zuwendung von Renten oder durch Uebernahme der Krankenfürsorge bisher gebracht hat, erhellt wohl am Besten daraus, daß die Landes-Ver- sicherungsanstalt Hessen-Nassau im Jahre 1899 an Invaliden- und Altersrenten über 1 ^a Millionen Mark und zu Krankenzwecken über 100 000 Mark gezahlt hat. Die anfänglich sowohl Seitens der Arbeitgeber als der Arbeiter gegen das Gesetz gezeigte Abneigung ist in Folge dessen im Laufe der Jahre mehr und mehr im Schwinden begriffen. Die in das neue Jnvaliditätsver- sicherungsgesctz aufgenommenen Erleichterungen und Vereinfachungen werden sicher nicht verfehlen, dem Volk alle Zweifel über die Wohlthaten und den segensreichen Zweck des Gesetzes zu benehmen.
Ueber die Versicherungspflicht der im Haushalt be- schä'tigten Personen herrscht, soweit es sich nicht um Dienstboten handelt, im Publikum noch große Unklarheit. Nachstehende Zeilen mögen daher zur Aufklärung dienen: und die Unsicherheit beseitigen.
A. Invalidenversicherung,
Nach dem neuen Jnvalidenversicherungsgesetz ist die Rechtslage seit dem 1. Januar d. I die folgende:
Bom vollendeten sechzehnten Lebensjahre ab sind nachstehende im Haushalt thätige Personen, sofern sie Lohn oder Gehalt beziehen, zu versichern:
Aufwärterinnen. Die Geringfügigkeit des Lohnes und der Umstand, daß die Anfwärterin von ihrer Herrschaft gewöhnlich nur während einiger Stunden täglich beschäftigt wird, befreien sie nicht von der Versicherungs- ppid^t. — Die Beiträge sind von demjenigen Arbeitg der
anbieten, der Regel nach gewerbliche Unternehmer und daher nicht versicherungspflichtig. Blos gelegentliche, insbesondere freiwillige Betheiligung der Krankenpflegerin an den Haushaltungsarbeiten begründet noch nicht ihre Versicherungspflicht. Wohl aber werden Marken für solche Pflegerinnen zu verwenden sein, die eine besondere Berufsvorbildung nicht besitzen, auch ihren Gewerbebetrieb nicht angemeldet haben und neben der Pflege regelmäßig unter Eintritt in den Haushalt ihrer Arbeitgeber niedere hanswirthschaftliche Verrichtungen (Waschen, Neinmachen, Kochen) übernehmen. Dies wird namentlich bei Pflegerinnen der Fall sein, die hauptsächlich in einfacheren Verhältnissen thätig sind. Versicherungspflichtig sind auch diejenigen Krankenpflegerinnen, welche zu einzelnen P rsonen in einem festen Dienstverhältniß stehen.
Näherinnen, Plätterinnen, Schneiderinnen, Wäscherinnen u. s. w., sofern sie die Arbeiten in den Wohnungen ihrer Kunden verrichten und nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter oder eine Lohnarbeiterin beschäftigen. Das regelmäßige Beschäftigen eines Lohnarbeiters kann auch darin bestehen, daß Lehrlinge oder Lehrmädchen gehalten werden. Solche sind auch dann, wenn sie nur den freien Unterhalt (ohne Zahlung eines entsprechenden Lehrgeldes) empfangen, Lohnarbeiter im Sinne des Gesetzes
Die Marke ist von demjenigen Arbeitgeber zu verwenden, welcher die Näherin, Plätterin u s. w. zuerst in der Woche beschäftigt. Die Beitragswoche beginnt mit dem Montag. Wurde dieser Verpflichtung nicht genügt, so hat derjenige Arbeitgeber, welcher die Näherin n s. w. weiterhin beschäftigt, den Wochenbeitrag zu entrichten, doch steht ihm gegen den zunächst Verpflichteten Anspruch auf Ersatz zu.
Privatsekretäre, deren Beschäftigung als solche ihren Hauptberuf bildet, sofern ihr regelmäßiger Jahresarbeiits- verdienst 2000 Mark nicht übersteigt. Das unter „Erzieher" über die Anrechnung des Werthes der freien Station und über Vermögenscinnahmen Gesagte gilt auch hier. Wissenschaflliche Bildung befreit sie nicht von der Versicherungspflicht.
Stützen der Hausfrauen. Ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens und ihre Vorbildung (dieselben werden in der Regel als Gehilfinnen oder Dienstboten anzusehen sein).
Deutsches Reich.
Berlin. Der Kaiser beabsichtigt, am 25. oder 26. April nach Schlitz zu reisen, um in den Gräflich Görz'schen Waldungen der Auerhahnjagd obzuliegen.
— Der deutsche Kronprinz wird am 6. Mai, seinem 18. Geburtstag, in das erste Garde-Regiment zu Fuß in Potsdam als Leutnant ein reten. Bis dahin erhält der Prinz täglich während mehrerer Stunden Unterricht in der Taktik, Waffe:.lehre,. Artillerie-, Jngenieurwissen- schuft u. f. w. .int u.
— Ti ” ..sarvcrwaltung führte im vorigen Herbst versuchsweise die Neuerung ein, daß die Rekruten sich nicht, wie früher, an den Sammelorteu d er Bezirks- kommandos zu stellen brauchten, sondern direkt nach den Standorten derjenigen Truppentheile beordert wurden, denen sie zugetheilt waren. Durch dies Verfahren wurde den Mannschaften Zeit und der Militärbehörde erhebliche Kosten erspart. Die Neuerung hat sich vollkommen bewährt. Die Rekruten sind in derselben Zeit am Bestimmungsorte eingetroffen, wie bei der alten Methode und auch ebenso pünküch. Das neue Verfahren wird nun in diesem Jahre bei Einberufung der Uebungsmannschaften zur Anwendung gebracht, um, wie es den Anschein hat, dauernd zur Einführung zu gelangen.
— Die Hiobspost von einer schweren Niederlage der Expedition des Hauptmanns Besser im nördlichen Kamerun soll sich nicht bestätigen. Laut einer vom offiziösen von .Wolff'schen Teleg.-Bureau" aus Kamerun verbreiteten Meldung sind die Gerüchte Dom Tode deS Hauptmanns v. Besser und von der Vernichtung seiner Expedition unbegründet: letztere gilt angeblich überhaupt nicht für gefährdet.
— Die Produktenbörse in Berlin hat am Dienstag wieder in den alten Börsenräumen die erste Sitzung abgehalten: der Sitzung wohnten vier der landwirth- schaftlichen Mitglieder bet.
Braunschweig, 31. März. Im Braunschweigischen erhebt sich in Folge der unausgesetzten Marksyerren,