SchlWernerMung
Erscheint Mittwoch und Samstag — Preis mit „Kreisblatt" vierteljährlich 1 Mk. — Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Pfg.
26. SaMag, den 31. März 1900. 51. Jahrgang.
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Wer eine UMM
in der Zustellung unserer Zeitung durch die Post beim bevorstehenden Quartalswechsel vermeiden will, ber wolle dieselbe so bald wie möglich bei dem betreffenden Postamte bestellen. Nur diejenigen auswärtigen Postabonnenten, welche bis spätestens 26. März unsere Zeitung wieder bestellt haben, können verlangen, daß ihnen unsere Zeitung vom 1. April ab pünktlich von der Post geliefert wird. Wer später bestellt, muß nach den
amtlichen Bestimmungen für Nachlieferung der ersten Nummern des neuen Quartals eine besondere Gebühr von 10 Pfg. bezahlen. — Jede Postanstalt und jeder Landbriefträger ist verpflichtet, Abonnements-Bestellungen anzunehmen.
Zu recht zahlreichen Bestellungen auf das mit 1. April 1900 beginnende neue Vierteljahr labet freundlichst ein
Die Expedition der „Schlüchterner Zeitung."
Das neue Juvaliden-VersicherungsGesetz (Fortsetzung.)
Die Altersrente nach dem neuen Jnv.-Vers.-Gc- setz und die Anmeldung der Ansprüche auf Invaliden- und Altersrente.
Altersrente erhält der Versicherte, welcher
1. das 70. Lebensjahr vollendet und
2. eine Wartezeit von 1200 Beitragswochen zurückgelegt hat.
Auch zu der Altersrente giebt das Reich einen jährlichen Zuschuß von 50 Mk. Der von der Versicherungsanstalt aufzubringende Theil beträgt
in
ff
der
Lohnklasse I
ff
rr
ff
ff
ff
ff
II III IV
V
60
90
120
150
180
Mark,
ff ff ff
Diese Beträge entsprechen in ihrer Abmessung den Grundbeträgen der Invalidenrenten. Es bestehen daher für die Berechnung der Altersrente, falls Beitragsmarken verschiedener Lohnklassen oder mehr Marken nachgewiesen find, als angcrechnet werden können, dieselben Vorschriften als bezüglich der Jnvaliden-Rente gegeben sind.
Für die Übergangszeit, d. h. in den Jahren, in welchen die Versicherten wegen der Kürze der Zeit die vorgeschriebene Wartezeit von 1200 Wochen noch gar nicht erfüllt haben können, sind bezüglich der Altersrente insofern äußerst günstige Bestimmungen getroffen, als den Versicherten der Nachweis der fehlenden Bettrags- wochen erlassen wird, wenn für denselben seit Beginn ihrer Versicherungspflicht die Versicherungsbeiträge regelmäßig geleistet sind, und sie Nachweisen, daß sie in den letzten drei Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht berufsmäßig, wenn auch nicht ununterbrochen, in einem die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältniß gestanden haben. Auch dieser Nachweis wird erlassen, wenn innerhalb der ersten 5 Jahre nach Beginn der Versicherungspflicht für den betr. Berufszweig während mindestens 200 Wochen eine Versicherungspflichtige Be-
schäftigung bestanden hat.
Die Renten werden wie seither in monatlichen volle 5 Pfennig abzurundenden Theilbctrügen durch Post ausgezahlt.
Die Renten können nur nachgezahlt werden
an
die
für der
höchstens ein Jahr vor Eingang des Antrags bei zuständigen Behörde. Für weiter zurückliegende Zeiten wird die Rente nicht gewährt.
Der Anspruch auf Bewilligung einer Rente ist bei der für den Wohnort ober Beschäftigungsort des Ver-
sicherten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde anzu melden. Ueber den Anspruch entscheidet der Vorstand der Versicherungsanstalt. Gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt ist die Berufung auf schiedsgericht licht Entscheidung und hiergegen das Rechtsmittel ber Revision zulässig. Die Beru'ung nvd Revision müssen innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Bescheids ober der schiedsgerichtlichen Entscheidung bei dem zuständigen Schiedsgericht bezw. dem Reichsversicherungsamt in Berlin eingelegt werden.
8. Die Erstattung von Beiträgen und die Krankenfürsorge nach dem neuen Jnvaliden-Versiche- rungs-Gesetz.
Die Voraussetzungen für die Rückerstattung von
Versicherungs-Beiträgen sind folgende:
Für diejenige Person, deren Beiträge erstattet werden sollen, müssen mindestens 200 Versiche rungs-Beiträge in rechtsgültiger Weise entrichet
i.
2.
3.
sein;
dieser Person darf noch nicht eine Entscheidung zugestellt sein, in der ihr eine Invaliden- oder Altersrente bewilligt wird:
bei Todesfällen darf den Hinterbliebenen aus Anlaß dcs Todes des Versicherten eine Unfallrente
nicht gewährt sein;
3. der Anspruch muß rechtzeitig, d. h. innerhalb der
unten angegebenen Fristen, geltend gemacht werden- Unter diesen Bedingungen kann die Hälfte derjenigen Beiträge erstattet werden, welche geleistet sind für:
a) weibliche Versicherte, die sich verheirathen,
b) Versicherte, welche durch einen Unfall dauernd erwerbsunfähig werden und eine Invalidenrente deshalb nicht erhalten können, weil sie eine Unfallrente beziehen die höher ist als die ihnen etwa zustehende Invalidenrente,
c) für einen männlichen Versicherten, wenn er verstirbt,
d) für eine weibliche Versicherte, wenn sie verstirbt. Einen Anspruch auf Erstattung haben
Die Landes Versicherungsanstalt läßt allen Anträgen auf Uebernahme der Krankenfürsorge in wohlwollender Weise weitgehende Berücksichtigung zu Theil werden. Sie hat in den verflossenen Jahren eine große Anzahl Kranker (besonders Lungenkranker) in Krankenhäusern und Bädern mit gutem Eriolg behandeln lassen.
(Fortsetzung folgt.)
zu zu
zu
a) und b) die Versicherten selbst,
c) die hinterlassene Wittwe, oder wenn eine solche nicht vorhanden ist, die hinterlassenen ehelichen Kinder unter 15 Jahren,
d) die hinterlassenen Kinder unter 15 Jahren (ohne Unterschied ob ehelich oder unehelich), wenn sie vaterlos sind, oder wenn sich der Vater von der häuslichen Gemeinschaft ferngehalten und sich der Pflicht der Unterhaltung der Kinder entzogen hat. War die weibliche Versicherte wegen Erwerbsunfähigkeit ihres Mannes die Ernährerin der Familie, so steht der Erstattungsanspruch dem hinterlassenen Wittwcr zu.
Die zu erstattenden Beträge werden auf volle Mark abgerundet.
Mit der Erstattung Versicherungsverhältniß Anwartschaft kann auch sicherung nicht wieder
erlischt die durch das frühere erworbene Anwartschaft. Diese durch Wiedereintritt in die Ver- auflebcn. Die weiblichen Ver-
sicherten, welche sich verheirathen, können daher nicht genug vor der oft unüberlegten Rückforderung der in der Regel geringen Geldbeträge gewarnt werden, zumal wenn sie in der Ehe durch ihrer Hände Arbeit zur Bestreitung des Lebensunterhaltes mit verdienen müssen und daher der Versicherungspflicht unterworfen bleiben.
Der Anspruch ist geltend zu machen zu a, c und d vor Ablauf eines Jahres nach der Verheirathung bezw. nach dem Tode des Versicherten, zu b innerhalb zwei Jahren nach dem Unfall, und zwar bei der für den Wohnort oder letzten Beschäftigungsort zuständigen unteren Verwaltungbehörde. Der Antrag kann auch bei dem Gemeindevorstand (Magistrat, Bürgermeister, Gutsvorsteher) bezw. bei der Ortspolizeibehörde schriftlich oder zu Protokoll angebracht werden. Ueber den Antrag entscheidet die Versicherungsanstalt, gegen deren Bescheid Beschwerde an das Reichsversicherungsamt zusteht, welche innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheides einzulegen ist.
Auf dem Gebiete der Kranken ünorge ist insbesondere die Gewährung von Angehörigen-Unterstützungen und die Ansprüche der Versicherungsanstalten an die Krankenkassen fest geregelt worden.
Wie in dem alten, so ist auch in dem neuen Ge'etz den Versicherungsanstalten nur das Recht gegeben, nicht aber die Verpflichtung auferlegt in den ihr geeigneten Fällen für einen erkrankten Versicherten zu der Wieder Herstellung dessen Erwerbsfähigkeit die Krankenfürsorge zu übernehmen. Hinsichtlich des Umfanges, in welchem die Versicherungsanstalt für den Kranken sorgen will, ob sie ihn hausärztlich oder in einer Anstalt behandeln läßt oder ihn zum Gebrauch von Bädern in ein Bad schickt, sind keine Grenzen gezogen. Zur Unterbringung eines Erkrankten in ein Krankenhaus rc bedarf es seiner Zustimmung, wenn er verheirathet oder Mitglied der Haushaltung seiner Familie ist.
Während des Heilverfahrens ist den Angehörigen des
Deutsches Reich.
Berlin. Donnerstag Morgen unternahm der Kaiser den gewohnten Spaziergang im Thiergarten, hatte im Auswärtigen Amt eine Besprechung mit dem Staatssekretär Grafen von Bülow und hörte im königlichen Schloß die Vorträge des Kriegsministers von Goßler und des Chefs des Militärkabinets v. Hahnke.
— Deutschlandfahrt des Newyorker Kriegerbundes. Die Mitglieder der Newyorker Kriegerbundes beabsichtigen, laut Beschluß des Verwaltungsrathes des Bundes eine gemeinsame Fahrt nach Deutschland zu unternehmen, und zwar soll wie jetzt feststeht, die Abreise von New- york am 5. Mai dieses Jahres erfolgen, so daß also die Ankunft der Gäste in Hamburg um den 15. Mai zu erwarten steht.
— Welche Entwicklung das Volksschulwesen bis zum Ende des 19. Jahrhunderts im deutschen Reiche erlangt hat, zeigen die letzten statistischen Feststellungen wie sie jetzt für den Abschluß des Jahres 1899 vorliegen. Demnach gibt es gegenwärtig 59,300 Volksschulen, in denen rund 8,660,000 Kindern von 13 7,500 Lehrern resp Lehrerinnen unterrichtet werden. Für diese Schulen werden alljährlich etwa 341,700,000 Mk. aufgewendet, wovon den größten Theil die Gemeinden und zwar 243,310,000 Mk. zu tragen haben. Reich und Staat bezahlen also noch nicht 100,000,0o0. Den
Versicherten, deren Unterhalt dieser bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, von der Versicherungs anstatt eine Unterstützung zu zahlen. Dieselbe besteht entweder in der Hälfte des dem Versicherten zustehenden Krankengeldes oder in einem Viertel des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter.
Gemeinden würde al o, wenn sie alle gleichmäßig belastet wären, jeder Volksschüler im Jahre etwas über 28 Mk. kosten, während die Kosten von Staat und Gemeinden zusammen sich auf etwa 39,50 Mk. pro Volksschüler stellen.
— Die Ergebnisse der Fischauktions-Märkte in den vier Hauptplätzen der deutschen Hochseefischerei, Geeste- münde, Bremerhaven, Hamburg und Altona liegen jetzt für das Jahr 1899 vor. Das Gesammiergebniß zeigt wieder einen erfreulichen Aufschwung der deutschen Hochseefischerei. Es wurden insgesammt für 9,56 Mill. Mark Seefische versteigert, gegen 8,23 Millionen Mark im Jahre 1898. Hierzu kommt noch der Ertrag der in Nordenham, wo keine Auktionen stattfinden, angebrachten Fische, der sich etwa auf 2 Mill. Mk. belauft.
Mitten. Eine Herrschaft schickte eine neue Dienstmagd, eine Unschuld vom Lande, um 50 Briketts zu bestellen, von denen sie fünf gleich mitbringen soll. Als sie auf der Straße ankommt, ist ihr das nichtsnutzige remde Wort entfallen. Sie sinnt und sinnt. Nach Hause zurückzukehren, um zu fragen, möchte sie nicht — da zieht ein Lächeln des Verständnisses über ihr Antlitz, so ein Wort mit „ettS" am Ende hat sie doch schon gehört. Und sie schreitet entschlossen dem nächsten Metzgerladen zu. Wenige Minuten später überreichte sie freudestrahlend der Hausfrau fünf — Koteletts l Die übrigen 45 kämen gleich nach. Die Hausfrau wurde nahezu in eine „Salzsäule" verwandelt.
Hannover. Eine elektrische Sicherheits-Anlage hatte ein hiesiger Geschäftsmann von seinem Laden nach dem Schlafzimmer führen lassen. Vor einigen Nächten wurde er durch die Leitungsklmgcl geweckt, und um nicht weiter im Schlafe gestört zu werden, stellte er die Leitung ab und schlief weiter. Als er am Morgen in den Laden kam, fand er diesen geöffnet und ausgeplündert.
Schleusingen (Thüringen). Die hiesige Stadt hat einem Sommergäste, welcher sich auf dem mangelhaften Wege nach dem Kohlberge den Fuß arg beschädigte,
7000 Mk. Schadenersatz und die nicht unerheblichen Gerichtskosten zahlen müssen.