SchlWernerMung
Erscheint Mittwoch und Samstag — Preis mit „Kreisblatt" vierteljährlich 1 Mk. — Anzeigen seien die kleine Zeile oder deren Raum 10 Pfg.
25 Mittwoch, den 28 März 1900. 51. Jahrgang.
Wer eine IMMN
in der Zustellung unserer Zeitung durch die Post beim bevo stehenden Quartalswechsel vermeiden will, der wolle dieselbe so bald wie möglich bei dem betreffenden Postamts bestellen. Nur diejenigen auswärtigen Post- abonnenten, welche bis spätestens 26. März unsere Zeitung wieder bestellt haben, können verlangen, daß ihnen unsere Zeitung vom 1. April ab pünktlich von der Post geliefert wird. Wer später bestellt, muß nach den amtlichen Bestimmungen für Nachlieferung der ersten Nummern des neuen Quartals eine besondere Gebühr von 10 Pfg. bezahlen. — Jede Postanstalt und jeder Landbriefträger ist verpflichtet, Abonnements Bestellungen anzunehmen.
Zu recht zahlreichen Bestellungen aus das mit 1. April 1900 beginnende neue Vierteljahr ladet freundlichst ein
Die Expedition der „Schlüchterner Zeitung."
Amtliches.
Die Einreichung der Impf- resp. Wieder-Jmpfungs- listen, sowie des bezüglichen Berichts wird denjenigen Herren Standesbeamten bezw. Bürgermeistern, welche noch mit der Einlieferung im Rückstände sind, in Erinnerung gebracht und binnen 3 Tagen erwartet.
Schlächtern, den 26. März 1900.
Der Königliche Landrath: i. V.: Goerz.
Das neue Invaliden,Versicherungs-Gesetz
(Fortsetzung.)
6. Tie Invalidenrente nach dem neuen Jnv - Veri.-Gesetz.
Durch die Versicherung (sei es Pflicht-, Selbst- oder fortgesetzte Versicherung) erwirbt sich der Versicherte unter den unten näher dargelegten Bedingungen eine Anwartschaft auf:
1. Invalidenrente;
2. Altersrente;
3. Rückerstattung der Hälfte der für ihn geleisteten Vers.-Beiträge;
4 ärztliche Behandlung und Verpflegung in Krankheitsfällen.
Invalidenrente erhält ohne Rücksicht auf das Lebens- alter derjenige Versicherte, welcher die vorge'chriebene Wartezeit erfüllt hat und alsdann entweder ^nuerab oder länger als 26 Wochen (ununterbrochen) erwerbsunfähig wird.
Die Wartezeit beträgt abgesehen von der unten zu erörternden Uebergangszeit 200 Beitragswochen, wenn mindestens 100 Beiträge auf Grund der Versicherungs- Pflicht geleistet sind und 500 Beitragswochen in allen übrigen Fällen, also für die Selbstversicherung bei welcher Zwangsbeiträge gar nicht, oder wenn weniger als 100 Zwangsbeiträge geleistet sind.
Für diejenigen Personen, auf welche erst durch das neue Gesetz die Versicherungspflicht erstreckt worden ist, sind für den Fall, daß sie innerhalb der ersten 5 Jahre erwerbsunfähig werden, besonders günstige Uebergangs bestimmungen vorgesehen. Tritt bei einem solchen Versicherten (z. B. Lehrer oder Erzieher) nach Leistung von 40 Versicherungsbeiträgen Erwerbsunfähigkeit ein, so bekommt er die Juv.-Rente, wenn er nachweist, daß er innerhalb der letzten 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit 200 Wochen hindurch in einem nach dem neuen Gesetz die Versicherungspflicht begründenden Arbeitsoder Dienstverhältniß gestanden hat. Die Leistung von Beiträgen ist für die Zeit vor Beginn der Versicherungs Pflicht nicht nöthig.
Die Höhe d r Invalidenrente richtet sich nicht nach dem Grade der Eiwerbsunfähigkeit. Wer einmal nicht mehr im Stande ist, durch eine seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Thätigkeit ein Drittel desjenigen zu verdienen, was gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen, und die vorgeschriebene Wartezeit erfüllt hat, erhält eine Invalidenrente, einerlei ob er Noch geringe Arbeiten verrichten kann und damit eine Kleinigkeit verdient, oder ob er zu jeglicher Arbeitsleistung untauglich ist. Die Jnv.-Rente kann sich nur durch die Anzahl und Höhe der entrichteten Vers.-Beiträge höher oder geringer bemessen.
Eine Jnv.-Rente setzt sich zusammen auS:
1. dem Reichszuschuß,
2. dem Grundbetrag und
3. den Steigerungs ätzen.
Der vom Reich zu leistende Zuschuß beträgt 50 M. jährlich für jede Rente Der Grundbetrag und die Steigerungssätze sind von den Vers.-Anstalten aufzubringen. Zur Berechnung des Grundbetrages werden stets 500
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Die Invalidenrente beginnt mit dem Tage, an welchem der Verlust der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist, und wenn dieser Tag nicht festgestellt werden kann, dem Tag, an welchem der Antrag auf Bewillung der Rente bei der zuständigen Behörde eingegangen ist.
Eine durch einen Unfall herbeigeführte Erwerbsunfähigkeit begründet den Anspruch auf Invalidenrente nur so weit, als die zu gewährende Invalidenrente die gewährte Unfallrente übersteigt. Dem Versicherten steht ein Anspruch auf Invalidenrente nicht zu, wenn er die Erwerbsunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt hat.
Wenn sich der Zustand eines Invaliden Emp'ängers ! bessert und sich seine Erwerbsfähigkeit derart hebt, daß er nicht mehr als erwerbsunfähig zu erachten ist, so kann die Rente wieder entzogen werden.
(Fortsetzung folgt.)
Zur ländlichen Arbeiterfrage.
In Bethätigung des lebhaften Interesses, welches die Staatsregierung an der. thunlichsten Beseitigung des schwer auf der Landwirthschaft lastenden Mangels an ländlichen Arbeitern nimmt hatte der Herr Minister des Innern im Verein mit dem Herrn Minister für Landwirthschast am 5. d. M. eine Besprechung mit sachkundigen Mitgliedern der Landcsvertrctung über die zu diesem Zwecke zu ergreifenden Maßnahmen veranlaßt. Dabei traten zwei Punkte in den Vordergrund: die Zu- lassung polnischer Arbeiter und die Heranziehung ausländischer Arbeitskräfte anderer Nationalität. In ersterer Beziehung ziehen zwingende nationale und kulturelle Rücksichten eine bestimmte für die Staatsregierung unüber- schreitbare Schranke. Es darf der Standpunkt, daß die polnischen Arbeiter nicht zu dauernder Niederlassung, sondern nur als Saisonarbeiter zugelassen werden bilden, nicht verlassen werden und es ist daher unerläßlich, daß sie in steter und dauernder Verbindung mit ihrer polnischen Heimath bleiben. Innerhalb dieser Schranke aber ist die Staatsregierung bereit, den Wünschen auf Zulassung polnischer Arbeiter verwerte, soweit als irgend möglich entgegen zukömmen. Es soll daher der Zeitpunkt, mit welchem polnische Arbeiter zugelassen werden dürfen, statt wie bisher auf den 1. März künftig nur den 1. Februar festgesetzt werden, so daß solche Arbeiter im Bedarfsfälle künftig einen ganzen Monat früher Hcran- gezogen werden können. Während bisher ferner allgemein der 1. Dezember als der letzte Zeitpunkt festgcstcllt war, bis zu welchem die polnischen Arbeiter in ihre Heimath entlassen werden mußten und nur in ganz be- sondern Ausnahmefällen diese Frist bis zum 15. Dezember verlängert werden konnte, sollen künftig die polnischen Arbeiter allgemein so lange im Dezember in ihren inländischen Arbeitsstätten verbleiben dürfen, wie es angängig ist, wenn sie das Weih- nachtsfest in ihrer polnischen Heimath verleben sollen. Es wird so der Zeitraum zwischen der Zulassung und der Rückwanderung der polnischen Saisonarbeiter auf durchschnittlich 6 Wochen verkürzt, mithin aus den denkbar kürzesten Zeitraum, wenn die Ver-
Beitragswochen
zu
Grunde
gelegt. Der Grundbetrag
bcläuft sich für
die
Lohnclasse
I auf 60 Mk.,
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d. h. sind nur Beitragsmarken der I. Classe verwendet, so treten zu dem Reichszuschuß von 50 M. noch 60 M„ bei ausschließlich Marken der II. Classe 70 M. u. s. f.
Sind weniger als 500 Beitragsmarken nachgewiesen, so werden für die fehlenden Wochen Beiträge der Lohnclasse I in Ansatz gebracht. Bei mehr als 500 Beiträgen sind stets die 500 Beiträge der höchsten Lohvclasscn zu Grunde zu legen. Kommen 500 Wochen verschiedener Lohnclafsen in Betracht, so wird als Grundbetrag der Durchschnitt der entsprechenden Grundbeträge in Ansatz jede Beitragswoche: Pfennig,
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gebracht.
Der Steigerungssatz beträgt für
in der Lohnclasse
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bindung dieser Arbeiter mit ihrer Heimath anfrecht erhalten werden soll. Bei der Besprechung wurde allseitig anerkannt, daß durch diese Maßregeln in Verbindung mit einer Reihe formaler Erleichterungen den vorhandenen ! Beschwerden der Landwirthschaft in besonders dankens- werther Weise abgeholfen werden würde. Es wurde ferner allseitig anerkannt, daß es zur Milderung des Mangels an ländlichen Arbeitern nothwendig sei, soviel ausländische Arbeitskräfte anderer Nationalität, als irgend möglich, zur vorübergehenden Aushülfe heranzu ziehen. Neben Holländern und Schweden, welche jetzt- schon vielfach in der deutschen Landwirthschaft beschäftigt werden, kommen dabei vor allem Italiener, Deutsche aus Oesterreich-Ungarn und Letten und Esthen aus den russischen Ostseeprovinzen in Betracht. Die Erschließung dieser Quellen an ausländischen Arbeitskräften setzt eine energische und planmäßige Werbcthätigkeit voraus, welche nur durch ein Zusammenwirken des Staates und seiner Organe mit den eigenen Organisationen der Landwirth, tchaft, in erster Linie den Arbeitsnachweisen der Land- wirthscha-tskammern, zu erreichen sein wird. Völlig übereinstimmend mit diesem Ergebniß der erwähnten Besprechung . hat sich das Landcs-Oekonomie-Kollegium betreffs der Heranziehung nicht polnischer ausländischer Arbeiter ausgesprochen. Von den Herren Ministern deS Innern und der Landwirthschaft ist zum Zwecke der näheren Aus uhrung dieses Grundgedankens eine weitere Besprechung auf den 26. d. M. in das Abgeordnetenhaus einberufen worden, zu welcher außer den Theil- nehmeru an der ersten Konferenz auch Vertreter der Landwirthschaftskammern und ihrer Arbeitsnachweise zu- gezogen werden sollen.
Deutsches Reich
Berlin. Die Einbringung der Kanalvorlage ist nicht mehr zu erwarten. Minister Miquel hat versichert, er werde alles thun, was er könne, daß der Kanal nicht noch einmal komme. Die Einbringung der Vorlage werde nur erfolgen, wenn ein besonderer königl. Befehl ergeht.
Kamerun, 22. März. Bei der Expedition des Hauptmanns v. Besser im Norden des Schutzgebietes wurden sämmtliche Offiziere, Hauptmann o. Besser und die Leutnants Buddeberg und v. Petersdorff sowie der Truppenarzt Dr. Ditmer, letztere schwer, verwundet. Hier ist Assessor v. Gagern am Hitzschlag gestorben.
Br.mcn. Recht flegelhaft hat ein englichscher Käpitän auf ver Außenweser sich benommen. Er kam mit seinem Schiffe, so berichtet die „Nordwestd Ztg", dem Panzer- Schiff „Kurfürst Friedrich Wilhelm", auf dem sich der Käser befand entgegen. An Bord des Kriegsschiffes wehte die Kaiserstandarte. Zum allgemeinen Befremden erwies aber der Dampfer beim ganz nahen Pafliren nicht nur keinen Gruß sondern unterließ es sogar, die Nationalflagge zu zeigen. Es muß wohl auf Wunsch des Kaisers geschehen sein, daß solche Unverschämtheit auf einem deutschen Fluß ungestraft hingenommen wurde.
Magdeburg. (Ein feiner Bankier). In Burg bei Magdeburg hat sich der weitbekannte Bankier Wellen- kamp ei schössen. Er war auch Königl. Lotterieeinnehmer und galt als ein vermögender Mann, zumal seine Verwandtschaft sehr reiche Leute zählt. Am vergangenen Montag erschien bei ihm ein Revisor, um die Lotterie- einnahme zu revidieren. Wellenkamp hat nicht nur die Lotterickasse unterschlagen, sondern eine ganze Anzahl Kunden um ihre DepotS betrogen. Eine Dame seiner Verwandtschaft büßte allein 600uOO Mark ein. Leider sind auch wieder viele kleinere Leute um ihre Ersparnisse betrogen, die sie bei Wellenkamp in VeiWahrung gc- geben haben. Eine Buchführung soll fast gar nicht vorhanden sein ; tue Korrespondenzen sind meist von Wellenkamp verbrannt, viele Depots hat er gar nicht gebucht, offenbar weil er sie nur in Emp'ang nahm, um sie "ofort für sich zu gebrauchen; zu welchem Zwecke aCifcn dings weiß mau noch nicht, Die Passiva bei W