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Samstag, den 24 März 1900.
51. Jahrgang.
V Eine üiierireeto
in der Zustellung unserer Zeitung durch die Post beim bevorstehenden Quartalswechsel vermelden w ll, der wolle dieselbe so bald wie möglich bei dem betreffenden Poltamte bestellen. Nur diejenigen auswärtigen Post- abonnenten, welche bis spätestens 26. März unsere Zeitung wieder bestellt haben, können verlangen, daß
_ ihnen unsere Zeitung vom 1. April ab pünktlich von der Post geliefert wird. Wer später bestellt, muß nach den amtlichen Bestimmungen für Nachlieferung der ersten Nummern des neuen Quartals eine besondere Gebühr von 10 Pfg. bezahlen. — Jede Postanstalt und jeder Land-
briefträger ist verpflichtet, Abonnemcnts-Bestellungcn anzunehmen.
Zu recht zahlreichen Bestellungen aus das mit 1. April 1900 beginnende neue Vierteljahr ladet freundlichst ein
Die Expedition der „Lch'üchterner Zeitung."
Das neue Juvaliden-Versicherungs-Gesetz
(Fortsetzung.)
5. Verwendung der Beitragsmarken nach dem neuen Jnvaliden-Versicherungs-Gesetz.
Zur Erhebung der Vers.-Beiträge dienen Marken, wovon für jede Lohnclasse besondere auSgegeben sind. Es giebt in jeder Lohnclasse Marken für 1, 2 und 13 Wochen. Die Entrichtung der Beiträge geschieht durch Einkleben von Marken in Quittungskarten, und zwar für die Zwangsversicherung und deren freiwillige Wciter- versicherung in gelben, für Selbstversicherung und deren Fortsetzung in grauen Karten. Die Quittungskarten sind in Stoff und Format den bisherigen entsprechend, jedoch sind dieselben wieder in 52 Markenfelder eingetheilt.
Eine Person, welche versicherungspflichtige Arbeiten verrichtet, ist verpflichtet, die Quittungskarte sich ausstellen zu lassen und sie behufs Einklebens der Marken und zum Entwerthen derselben vorzulegen. Sie kann hierzu durch Geldstrafen bis zu 10 Mark angehalten werden
Eine Quittungskarte verliert ihre Gültigkeit, wenn sie nicht innerhalb zweier Jahre nach dem auf der Karte verzeichneten Ausstellungstage zum Umtausch eingereicht ist. Diese Bestimmung findet auch schon Anwendung auf die noch vor dem 1. Januar 1900 nach dem alten Formulare ausgestellten Quittungskarten; jedoch erkennt die Lm'des-Vers..Anstalt Hessen-Nassau die Gültigkeit aller Quittungs Bücher,' welche noch vor dem 1. Januar 1900 ausgestellt sind, an, wenn sie innerhalb der auf der Karte angegebenen Zeit, spätestens jedoch vor dem 1. Januar 1902, zum Umtausch gelangen.
Für jede Woche, in welcher ein Versickerter — wenn auch nur 1 Tag — versicherungspflichtig beschäftigt ist, muß ein Versicherungs-Beitrag entrichtet werden. Dir Beitragswoche beginnt mit dem Montag. Die für dic Beschäftigung fällige Beitragsmarke hat derjenige Arbeit geber zu verwenden, welcher den Versicherten in der Woche zuerst beschäftigt. Findet also die Beschäftigung nicht während der ganzen Woche bei demselben Arbeitgeber statt, so hat der erste Arbeitgeber in der Woche den vollen Wochenbeitrag zu entrichten. Würde dieser Ver pflichtung nicht genügt, und hat der Versicherte den Beitrag nicht selbst entrichtet, so hat der nächste Arbeitgeber die Marke zu verwenden. Ctht der Versicherte gleiche zeitig in mehreren, die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältnissen, so haften alle Arbeitgeber als Gesammtschuldner für die vollen Wochenbei träge. Die unterlassene Markenverwendung kann nicht damit entschuldigt werden, daß ein anderer Arbeitgeber, der den Versicherten vorher beschäftigt habe, zur Beitrags leistung verpflichtet gewesen sei
Bei jeder Lohnzahlung oder Abschlagszahlung an1 den Lohn hat für die Dauer der Beschäftigung die Ver Wendung der Beitragsmarken zu geschehen. Die Ver Wendung der Marken muß jedoch, wenn keine Lohnzahlung stattfindet. erfolgen spätestens bei Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, oder in der letzten Woche des Kalenderjahres, wenn das Beschäftigungsverhältniß übet das Jahr hinaus dauert. Diese Bestimmung betrifft hauptsächlich die Verwendung der Marken für Dienst boten und Gesinde, die im Luise des Jahres keinen Lohn erhalten und bei denen das Dienst- (Mieth-)jah, häufig nicht mit dem Kalenderjahr zusammenfällt.
Der Arbeitgeber hat aus eigenen Mitteln Beitrags marken derjenigen Lohnclasse zu beschaffen und zu verwenden. welche für den Versicherten nach der Bekanntmachung der Versicherungsanstalt zuständig ist.
Die Versicherten sind verpflichtet. bei der Lohnzahlung die Hälfte der für sie nach dem Gesetz zu entrichtenden Beiträge sich am Lohn abziehen zu lassen. Die Arbeitgeber dürfen nur auf diesem Wege den auf den Ver sicherten entfallenden Betrag wieder einziehen. Sink Abzüge bei einer Lohnzahlungsperiode unterblieben, so dürfen sie für die betreffende Lohnzahlungsperiode um Noch bei der nächsten Lohnzahlung nachgeholt werden
Der Arbeitnehmer kann die Versicherung 11 eine;
höheren als der gesetzlich vorgeschriebenen Lohnclaffe ver- wo es zweimal eine Schale warmen Kaffee und mußte
langen. Ist die Versicherung in der böseren Lohnclaffe nicht ausdrücklich zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherten vereinbart, so hat der Arbeitgeber nur die Hälfte des gesetzlich erforderlichen Beitrags zu zahlen.
Versicherungspflichtige Personen sind befugt die Beiträge an Stelle der Arbeitgeber zu entrichten. Sie haben alsdann an den Letzteren Anspruch auf Erstattung des gesetzlich .auf ihn entfallenden Antheils. Die von dem Versicherten verwendete Marke muß jedoch zur Gewinnung dieses Anspruchs alsbald entwerthet werden.
Der Arbeitgeber und der Versicherte sind befugt, Marken, soweit sie für 1 Woche gelten, zu entwerthen. Beitragsmarken, welche für mehr als eine Woche gelten, müssen alsbald entwerthet werden. Die Entwerthung e-arf nur in der Weise erfolgen, daß auf den einzelnen Marken handschriftlich mit Tinte oder durch Stempel der Entwerthungstag in Ziffern deutlich angegeben wird: z. B. statt 17. März 1900, 17. 3. 00. Andere Ent- wcrthungszeichen sind unzulässig. Zuwiderhandlungen sind mit Ordnungsstrafen bis zu 20 M. bedroht.
Die nachträgliche Entrichtung von Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung ist nach Ablauf von 2 Jahren seit der Fälligkeit unzulässig. Freiwillige Beiträge dürfen für eine länger als ein Jahr zurückliegende Zeit und nach eingetretener Erwerbsunfähigkeit nicht entrichtet werben.
Nach dem neuen Gesetz sind die Vers.-Anstalten verpflichtet die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beiträge regelmäßig zu überwachen.
Die Arbeitgeber sind zu diesem Zwecke verpflichtet, über die Zahl der von ihnen beschäftigten Personen, über bie gezahlten Löhne und Gehälter und über die Dauer der Beschäftigung Auskunft zu ertheilen und die hierüber geführten Geschäftsbücher und Listen auf Verlangen vorzulegen. Ebenso sind die Versicherten zur Auskunftsertheilung über ihre Beschä'tigung verpflichtet. Sie können hierzu so wie zur Vorlage und Aushändigung der Quiltungkarten mit Geldstrafen augchnitcn werden.
Arbeitgeber, welche es unterlassen, für die von ihnen versicherungspflichtig beschäftigten Personen Marken in .urcichender Höhe und Anzahl rechtzeitig zu verwenden, können mit Geldstrafe bis zu 300 M. belegt werden. Der Arbeitgeber ist befugt, die Verwendung der Marken auf bevollmächtigte Leiter seines Betriebes zu übertragen. Name und Wohnort eines solchen bevollmächtigten Betriebsleiters muß dem Vorstand der Dersicherungs-Anstalt mitgetheilt werden. Gegen die Straffestsetzungen findet binnen 2 Wochen nach der Zustellung der Strasver- ügung die Beschwerde statt, und zwar für den Bezirk ber Landes-Vers.-Anstalt Hessen-Nassau bei dem Königl. Regierungs-Präsidenten in Cassel. (Fortsetzung folgt.)
man sich mit dem noch übrigen Zwieback behelfen — über Hunger, besonders wenn sie nicht haushälterisch mit dem Zwieback umgegangen waren aber sonst bei sehr guter Laune.
Sterbfritz hierdurch
Lokales und Provinzielles.
* Schlüchtern, 23. März.
Die Fernsprechleitung von Schlüchtern nach ist nunmehr fertiggeftedt. Schlüchtrrn ist mit den Ortschaften Sterbfritz, Oberzell,
Schwarzenfels und Züntersbach telephonisch verbunden. Gespräche nach den genannten Orten werden aus dem Postamt hier vermittelt.
* — Der neue Posttarif, der bekanntlich am 1. April
in Krast tritt, bringt bezüglich des Aenderungen:
Frankirter gewöhnlicher Brief 15 Gr.
Bis zum Gewicht von 20 Gramm .
Frankirter Doppelbrief bis zum Gewicht von 250 Gramm . .
Portos folgende Jetzt Künftig 10 Pf. 10 Pf. . . - 10 Pf.
20 Pf. 20 Pf.
Im Ortsverkehr beträgt das Porto bei gewöhnlichen
Briefen:
Ohne Unterschied des Gewichts
Postkarten Drucksachen Drucksachen Drucksachen Drucksachen
bis 50 Gramm
bis 100 bis 250 bis 350
Der Postzwang
Gramm
Gramm Gramm wird auf
ausgedehnt.
* — Von der Eisenbahn.
. 5
. 5
. 3
. 5
. 10
. 20
Jetzt Künftig
M.
ff
ff
5 Pf.
2
2
3
5
10
ff
ff
verschlossene Ortsbriefe
Die Beschädigung, Ver-
Deutsches Reich.
Berlin, 22. März. Am heutigen Geburtstage weiland Kaiser Wilhelm's I. wurden in der Berliner Siegesallee vier neue Gruppen enthüllt. Vorher hatte oer Kaiser im Mausoleum zu Charlottenburg ein stilles Gebet verrichtet. Nach der Denkmalsfeier reifte der Kaiser zum Stapellauf des neuen Kreuzers nach Kiel.
Metz. Die Versuche mit der Ernährung durch Eier- ,wieback und Fleischkonserven sind nach der Voss. Ztg." jei dem 174. Infanterie-Regiment in Metz sehr günstig ausgefallen. Jeder Mann erhielt täglich 250 Gramm Zierzwieback in Form von Cakes. 150 Gramm getrod ictcs Fleischpulver und 500 Gramm Gemüse, abwechselnd Erbsen, Bohnen und Linsen, in Röllchen ebenso das
unrciuigung und das Beschreiben der Wände in den Aborten der preußischen Eisenbahnverwaltung wird von nun ab unter Strafe gestellt. Anzubringende Anschläge werden das Verbot enthalten. Die Betriebsinspektionen können sodann empfindliche (Selb ober im Nichtzahlungs- falle Haftstrafen verhängen. Die letzteren werden in den Polizeige-ängnissen verbüßt.
* — Der Landeskreditkasse ist durch Verordnung das Recht der Beitreibung ihrer Forderungen im Wege des Berwaltungszwangsverfahrens verliehen worden. Demgemäß erfolgt die zwangsweise Einziehung der Zinsen rc. Rückstände nicht mehr durch gerichtliche Einklagung, sondern durch Vollzichungsbeamte nach Maßgabe der gedachten Verordnung. Hierdurch tritt einerseits eine wesentliche Verbilligung, andererseits aber auch eine schnellere Abwickelung des Beitreibungsverfahrens ein.
* — Eine verlockende Aussicht für Lehrer eröffnet sich jetzt in Deutsch Ostasien. Für die in Kiautschou eingerichtete deutsche Schule wird ein Lehrer gesucht. Er erhält 4000 Mk. Anfangsgehalt, 500 Mk. einmalige Ausrüstungsbeihilfe, freie Hin- und Rückreise und daneben eine Remuneration von monatlich 125 Mk., sowie auf dem Dampfer täglich 2 Mk. Transportzulage. Der Lehrer muß sich auf drei Jahre verpflichten.
* — Die jüngste Kälte hat die Aussichten auf eine gute Obsternte wesentlich gesteigert. Milliarden von schädlichen Larven und Insekten, die in den warmen Februartagen an die Oberfläche des Bodens kamen, sind durch die Kälte vernichtet worden. Auch die Bäume und Pflanzen wurden in ihrem vorzeitigen Treiben und Sprossen noch sehr zurück gehalten.
* — Was ist ein „offener Laden ? Aus Veranlassung der neuen Verordnung, daß an offenen Läden die
nöthige Brennholz zum Abkochen. Die Märsche betrugen durchschnittlich täglich 27 Kilometer, von denen 2s vor md ’/s nach dem Abkochen znrückgclcgt wurden. Am .etzten Nachmittag wurden, wie auch zu Beginn der Hebung, die Mannschaften einzelnen gewogen und bei tüen eine kleine Gewichtsabnahme festgestellt. Er-
krankungen kamen nicht vor, doch klagten die Leute Abends, jwerden.
Schilder der Inhaber mit ausgeschriebenen Vornamen angebracht werden müssen. ist oft die Frage entstanden: Was ist ein offener Laden? Es herrschen darüber viele Zweifel. Als „offener Laden" ist nach Ausspruch des OberverwaltungSgerichts anzusehen, „jedes Verkaufslokal, in welchem die zur Abgabe an erscheinende Säufer vorhandenen Waarenvorräthe im Kleinverkehr an die Eintretenden ohne vorherige Bestellung und ohne daß ein physisches Hinderniß für den Eintritt besteht, abgegeben
," Das ist klar!