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Erscheint Mittwoch und Samstag — Preis mit „Kreisblatt" vierteljährlich 1 Mk. — Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Pfg.
_____ — Mlwoch, denHärz^MO? ..... ....... 51. Jahrgang.
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Zu recht zahlreichen Bestellungen auf das mit 1. April 1900 beginnende neue Vierteljahr ladet freundlichst ein
Die Expedition der „Schlüchterner Zeitung."
Amtliches.
Aufruf!
Ein Jahrhundert geht zur Rüste, das unvergleichlich dasteht in der Geschichte unseres Volkes. Beim Beginn schien der politische Niedergang Deutschlands besiegelt, aber schon leuchtete uns das verheißungsvolle Morgenroth einer Wicdererstehnng in den Schöpfungen unserer Dichter, in den Werken unserer philosophischen und reli giösen Denker, die um ganz Deutschland das einigende geistige Band schlangen. Seitdem ist in gewaltigen Kämpfen, in rastloser Arbeit das deutsche Volk zu den höchsten Zielen nationaler Bethätigung vorgeschritten und ehrt, am Schluß des Jahrhunderts rückblickend, auf eine gewaltige Zeit des Werdens und Vollendens. seine großen Fürsten, seine geistesgewaltigen Staatsmänner und Feldherren, wie die ruhmvollen Förderer seines geistigen Besitzes in Wissenschaft und Kunst, Alle die ihm Leiter und Führer gewesen sind, in glänzenden Denkmalen.
Auch das Andenken der verewigten Kaiserin Augusta hat dankbare Gesinnung in Marmorbildern gefeiert, da- miP zugleich das verdienstvolle Wirken der deutschen Frauen ehrend, die dem hohen Vorbild, das vom Throne gegeben ward, nacheifernd, durch die Pflege der Religion und der Vaterlandsliebe in den Herzen der deutschen Jugend, durch Förderung edelster Humanität in der Vereinigung zum Dienst selbstloser Nächstenliebe hohe und bedeutsame Aufgaben erfüllt haben.
Aber von der ersten deutschen Kaiserin im neuen Reiche, der erhabenen Gemahlin Kaiser Wilhelms des Großen, wie dieser ein leuchtendes Vorbild fürstlicher und bürgerlicher Tugenden,
von der schwergeprüften Mutter des edlen Dulders, des Kaisers Friedrich,
von der Schöpferin und Beschützerin der im Frieden wie im Kriege segensreich wirkenden Vereine unter dem Rothen Kreuze, von der frommen Bekennerin des alle Gegensätze im Frieden des Christenthums versöhnenden evangelischen Glaubens soll ein
nationales Denkmal in der ihr so theuren Heimath den kommenden Geschlechtern künden, ein Denkmal, das dem Dienste Gottes geweiht, die Herzen empor hebt zu Dem der Deutschland in diesem Jahrhundert so reich gesegnet hat mit Schmerzen und Freuden! Ein Gotteshaus, errichtet an der ihr so theuren Stätte, an der sie das Licht der Welt erblickt hat — ein solches Denkmal entspricht wie kein anderes dem eigensten Sinn der unvergeßlichen Fürstin.
Die Unterzeichneten find deshalb unter dem hohen Protectorat Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs Carl Alexander von Sachsen und unter der Zustimmung Sr. Majestät des Kaisers Wilhelm IL, der dem Plan seine Allerhöchste Theilnahme zuwendet, zusammengetreten zum Zwecke der Erbauung einer
Kaiserin Augusta-Gedächtniß-Kirche in Weimar, auf der Südseite der Stadt in der Nähe der Fürstengrust. Wie drüben bie Klosterkirche zu Memleben in der Goldenen Aue seit fast tausend Jahren von der hochsinnigen Mathilde, der Gemahlin Königs Heinrichs L, der Stammmutter des großen Geschlechts der Sächsischen Kaiser erzähl!, dort die Wartburg seit Jahrhunderten kündet von der Barmherzigkeit der heiligen Elisabeth, so soll hier die
Kaiserin Augusta-Gedächtniß-Kirche zeugen von dem Walten der ersten Kaiserin des Hohen- zollernhauses aus sächsischem Stamme. Vor dem Bauwerk wird ein Marmor-Standbild der Kaiserin Augusta, von der Kirche selbst getrennt durch gärtnerische Schmuck, anlagen, seine Stelle,finden. Zu jedem dieser beiden Denkmäler, die bestimmt sind, das erhabene Vorbild der Kaiserin Augusta segensvoll weiter wirken zu lassen, erbitten wir werkthütige Unterstützung überall im Deutschen Reiche und sind gewiß, keine Fehlbitte zu thun.
Jede Gabe, groß oder klein, sei es einmalig oder in Jahreszahlungen, ist willkommen.
Weimar, im Juni 1899.
Der geschäftsführende Ausschuß: Generalmajor von Palczieux-Falconnet, Generaladjutant Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs, Vorsitzender. Oberbibliothekar P von Bojanowski, Stellvertreter des Vorsitzenden. Dr. Freiherr von Egloffstein. Kammerherr und Cabinetssecretär Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs, Schriftführer. Wirkt. Geh. Rath Dr. Rothe, Großherzoglich Sächsischer Staatsminister. Hofprediger Dilthey. Geh. Regierungsrath Oberbürgermeister Pabst.
Indem ich dieses im besten Sinne christliche Werk zur wohlwollendeil Unterstützung empfehle, bin ich sowie der Kreis-Ausschußsekretär Schä er bereit, die für diesen Zweck bestimmten Gaben jederzeit entgegenzunehmen und in der Presse über dieselben Rechnung zu legen.
Schlüchtern, den 19. Februar 1900.
Der Königliche Landrath: Roth.
Das neue Juvali-en-Bersicherungs-Gesetz (Fortsetzung.)
3. Freiwillige Versicherung nach dem neuen Jnvaliden-Versicherungsgesetz.
Das Recht zur freiwilligen Versicherung ist bedeutend erweitert.
Folgende Personen können sich selbst versichern, sofern sie das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
nicht invalid sind:
1) Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Handlungs gehülsen und sonstige Angestellte, deren dienstliche Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet, ferner Lehrer und Erzieher, sowie Schiffsführer, sämmtlich, sofern ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt mehr als 2000 Mark, aber nicht über 3000 Mk. beträgt;
2) Gewerbetreibende und sonstige Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig mehr als zwei versichcrungs- pflichtige Lohnarbeiter beschäftigen, sowie Hausgewerbetreibende, sämmtlich soweit nicht durch Beschluß des Bundesraths die Versicherungspflicht auf sie erstreckt ist;
3) Personeu, die für ihre Arbeitsleistungen nur freien Unterhalt bekommen, und welche nur vorübergehende Dienstleistungen verrichten und deshalb der Versicherungspflicht nicht unterliegen. Wenn sich diese Personen selbst versichern, so können sie von ihren Arbeitgebern die Zahlung der Hälfte der Versicherungsbeiträge verlangen.
Versicherte Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht oder für die Berechtigung der Selbstversicherung fortfallen, können die Versicherung freiwillig fortsetzen, sofern sie nicht noch dauernd erwerbsunfähig sind. Dieses Recht zur Selbstoersicherung und freiwilligen Fortversicherung ist von großer Bedeutung; es kann dessen Anwendung nicht warm genug empfohlen werden.
4) Die Leistung der Versicherungsbeträge nach b«n neuen Jnvalidenversicheruugsgesetz.
Die Versicherung erfolgt für die dazu Verpflichteten und Berechtigten durch Leistung von Beiträgen. Nach der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes sind für die Versicherten folgende Lohnclasscn gebildet:
Classe I bis zu 350 M. einschließlich.
„ II von mehr als 350 M. bis 550 M.
„ III...... 550 „ „ 800 „
„ IV „ „ * 8a0 „ „ 1150 „
„ V......1150 „
Für die einzelnen Lohnclassen sind die wöchentlichen Verfichernngsbeitrüge wie folgt festgesetzt:
In Lohnclasse I — 14 Pfg.
II --- 20
III = 24
n
h
if
ff
II
If
If
IV = 30
V = 36
M
Die Höhe der zu leistenden Versicherungsbeiträge richtet sich jedoch nur in den wenigsten Fällen nach dem thätsächlichen Arbeitsverdienst; im einzelnen gilt als Arbeitsverdienst:
1. für Mitglieder einer Orts-, Betriebs- (Fabrik), Bau- oder Jnnungs-Krankenkasse der 300fache Betrag des für ihre Kassenbeiträge maßgebenden durchschnittlichen Tagelohnes bezw. wirklichen Arbeitsverdienstes ;
2. für die in Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Personen, soweit sie nicht einer der bezeichneten Krankenkassen angehören, ein Betrag, der für sie von der höheren Verwaltungsbehörde festzusetzen ist; bei Betriebsbeamten wird jedoch der wirkliche Jahresarbeitsverdienst zu Grunde gelegt;
3. für die auf Grund des Gesetzes vom 13. Juli 1887 versicherten Seeleute und anderen bei der Seeschifffahrt betheiligten Personen der vom Reichskanzler bezw. von der höheren Verwaltungsbehörde festgesetzte Durchschnittsbetrag des Jahresarbeitsverdienstes ;
4. für Mitglieder einer Knappschaftskasse der 3OO- fache Betrag des von dem Kassenoorstande festzusetzenden durchschnittlichen täglichen Arbeitsverdienstes derjenigen Classe von Arbeitern, welcher d r Versicherte angehört;
5, im klebrigen der dreihundertfache Betrag des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Sagearbetter des Beschäsligungsortes, so weit nicht für einzelne Berufszweige von der höheren Verwaltungsbehörde ein anderer Jahresarbeitsverdienst festgesetzt wird.
Lehrer und Erzieher gehören mit einem Jahresverdienst bis einschl. 1150 Mark zur IV. Classe und von mehr als 1150-2000 M. zur V. Classe.
Ist im Voraus für Wochen, Monate, Vierteljahre oder Jahre eine feste baare Vergütung vereinbart, so ist der Jahresbetrag dieser Vergütung zu Grunde zu legen, wenn sie höher ist, als die nach Ziffer 1—5 für den Versicherten maßgebenden Beträge.
Die Landesversicherungsanstalt Hessen-Nassau hat über die in den einzelnen Kreisen ihres Bezirks maßgebenden Lohnclassen und Beiträge Bekanntmachungen veröffentlicht, aus denen genau ersehen werden kann, welcher Betrag für jeden einzelnen Versicherten zu leisten ist. Diese Festsetzungen beziehen sich jedoch nur auf die Versicherungspflichtigen Personen.
Zur Selbstversicherung und Weiterversicherung steht die Wahl der Lohnclassen frei Die früher für die freiwillige Versicherung allein zulläffige Doppelmarke ist fortgefallen.
Für eine der Versicherungspflicht unterliegende Person werden, ohne daß Beiträge entrichtet zu werden brauchen, diejenigen vollen Wochen als Beitragswochen in Anrechnung gebracht, während welcher sie
1. behufs Erfüllung der Wehrpflicht zum Heere oder zur Marine eingezogen worden ist.
2. in Mobilmachungs- oder Kriegszeiten freiwillig militärische Dienstleistungen verrichtet hat.
3. wegen bescheinigter, mit zeitweiser Erwerbsunfähigkeit verbundenen Krankheit an der Fortsetzung ihrer Berufsthätigkeit verhindert gewesen ist.
Die Anrechnung dieser Zeiten erfolgt jedoch nur dann, wenn der Versicherte vorher eine versicherungs- pflichtige Beschäftigung berufsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgenommen hat.
Die Dauer einer Krankheit ist nicht als Beitragszeit in Anrechnung zu bringen, wenn der Versicherte sich die Krankheit vorsätzlich oder bei Begehung eines durch straf- gerichtliches Urtheil festgestellten Verbrechens oder durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhündel oder durch Trunkfälligkeit zugezogen hat. Von Krankheiten, welche ununterbrochen länger als ein Jahr währen, kommt nur 1 Jahr (die ersten 52 Wochen) in Anrechnung.
Die an eine Krankheit sich anschließende Genesungs-