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^L 17,________________ Mittwoch, den 28. Februar 1900. 51. Jahrgang.
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Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes im Oberlandesgerichtsbezirk Cassel.
Im Jahre 1895 wurden im ganzen Königreich Preußen die Landrathsämter und Amtsgerichte vom Herrn Landwirthschaftsministerbeauftragt, Erhebungen anzustellen und Material zu sammeln, in welcher Weise sich die Ber erbung des ländlichen Grundbesitzes in den einzelnen Landestheilen vollzöge, und wurde besonders verlangt, darüber zu berichten, ob bei der Vererbung das geltende gesetzliche Erbrecht zur Anwendung gelangt ober ob die Gutseigenthümer von ihrer Verfügungsfreiheit Gebrauch machten und testamentarisch, ober durch Erbvertrag über ihren Grundbesitz verfügten ober ob sie denselben bereits bei Lebzeiten durch Hofesübergabcvcrlrag auf die Nachkommen zu übertragen pflegten.
Durch diese Anordnung sammelte sich ein gewaltiges Material, mit dessen Bearbeitung der Prof. Dr. M. gering unter Zuziehung von Mitgliedern des staals- wissemchastlichen Seminars der Berliner Universität und der landwirthschaftlichen Hochschule beauftragt wurde. Die Bearbeitung geschah in einzelnen Heften, deren zuletzt erschienenes über den Oberlandesgerichtebezirk Cassel von einem Kenner der Verhältnisse dieses Berichtsge- bietes Reg.-Rath Holzapfel in Höxter a. W. bearbeitet
wurde.*)
Das behandelte Gebiet umfaßt das ehemalige Kurhessen ohne Kreis Rinteln und Amtsgerichtsbezirk Bocken- heim, aber mit Biedenkopf und Vöhl; Schmalkalden ist eingerechnet, Waldeck nicht. In diesem Gebiete überwogen unter den landwirthschaftlichen Besitzungen sowohl l nach Zahl als nach Fläche bei weitem die Betriebe bisi zu 1OU Hektar (89 Prozent) und unter ihnen die büucr- f lichen mit 5 bis l 00 Hektar (75 Prozent), also der mittlere bäuerliche Besitz. Der Großbesitz mit mehr als 100 Hektar tritt bei nur 10'/« Prozent der gesummten Wirthschaftsfläche Kurhessens an Bedeutung weit zurück. Familien-Fideikommisse sind dementsprechend im ganzen Regierungsbezirk Cassel nur 66, welche nur 5 'm Prozent der Gesammtfläche ausmachen, davon macht den bei. weitem größten Theil derselben die frühere kurhessische Staatswaldung im Kreise Schmalkalden aus, welche nach 1866 von Preußen au den Herzog von ^achsen- Coburg und Gotha abgetreten wurde. Erbrechtlich kommen die Fideikommisse nicht weiter in Frage.
Als gesetzliches Erbrecht, welches eintritt, wenn kein Testament, Erbvertrag oder Uebergabevertrag geschlossen ist, galt für alle übrigen Privatbesitzuugcn das gemeine (römische) Erbrecht. Dieses fremdländische Recht stellt den Grundsatz der Gleichberechtigung aller Erben auf und begünstigte somit den Uebergang des Landgutes auf einen von mehreren Miterben nicht, vielmehr drängte es geradezu zur Naturaltheilung oder zum Verkauf theilungshalber. DaS Bestreben der Landbevölkerung, den Grundbesitz un- getheilt und leistungsfähigkeit in der Familie zu erhalten, fand demnach im bisher geltenden gesetzlichen Erbrecht eher ein Hinderniß als eine Stütze. Mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches wird es in dieser Hinsicht nicht viel besser werden, nur insofern tritt eine Veränderung zu Gunsten der ungeteilten Vererbung des Gutes ein, als nach § 2049 und 2312 ein zum Nachlaß gehöriges Landgut bei der Erbtheilung zum Ertragswerth, d. h. unter Zugrundelegung des Reinertrags angesetzt werden soll, während bisher der volle Werth d. h. der viel höhere Verkaufswerth bei der Abfindung zu Grunde gelegt werden mußte.
Diesen für die ungetheilte Vererbung der Bauerngüter nicht günstigen Einfluß des bisher geltenden römischen Erbrechts schwächte aber in unserem Bezirk das bisher geltende auf deutschrechtlicher Grundlage beruhende eheliche Güterrecht etwas ab. Obgleich mehrere von einander abweichende Systeme (römisches Dotalrecht, allgemeine Gütergemeinschaft und Eri ungeuscha tsgemein- schaft) in Geltung waren, so finden wir doch bet allen drei bisher geltenden Güterrechtsiystemen die Tendenz, daß beim Tode eines Ehegatten „das in der Ehe vereinigte Vermögen entweder überhaupt nicht oder nicht
*) St ing Vererbung des ländlichen Grundbesitzes. Heft H. OderlandeSgerichtSbesirk Saftet. Verlag von Paul Pa ey, Berlin £, W. Hedimannstiaße lu, 1899,
sofort zur Auftheilung kommen muß, daß die Vereinigung wenigstens noch eine Zeitlang erhalten bleiben muß." Besonders werthvoll waren aber diese ehelichen Güter- rechtssysteme deshalb, weil sie eine Stütze bildeten für die Sitte. nach welcher in dem größten Theile unseres Gebiets der ländliche Grundbesitz vererbt wurde.
Bisher war nur davon die Rede, welche Wirkung das neue Recht haben wird, wenn der Besitzer eines Gutes kein Testament oder Erbvertrag macht, und nicht das Gut bei Lebzeiten durch einen Uebergabevertrag aus einen Nachfolger üb erträgt, mit einem Wort: von den Fällen, in welchen das gesetzliche Erbrecht in Kraft tritt. In den bei weitem meisten Fällen macht aber der kur hessische Bauer von seiner Verfügungstreiheit Gebrauch indem er durch Hofübergabevertrag oder letztwillige Verfügung über seinen Grundbesitz verfügt.
Es haben sich da bestimmte Erbgewohnheiten heraus gebildet, welche allerdings je nach der Größe des Gutes und nach der Gegend verschieden sind. Oft find die Gebiete, in denen eine bestimmte Vererbungssitte herrscht recht klein und es kommt sogar vor, daß innerhalb eines Dorfes verschiedene Erbgewohnheiten dicht neben einander bestehen, aber der Bauer hält fest an dieser Erb- sitte, deren Entstehung auf uralte geschichtliche Vorgänge und Verhältnisse zurückzuführen ist.
Trotzdem in Kurhessen eine Anzahl von Abweichungen und örtlichen Verschiedenheiten in den Erbgewohnheiten zu beobachten sind, so kann man doch in der Hauptsache zwei Systeme unterscheiden, welche der Verfasser kurz mit „Ancrbcnchstem" und „Naturallheilungssystem" bezeichnet.
Bei dem Nncrbensystcm ist der Grundgedanke die ungeschmälerte Erhaltung des Grundbesitzes als einer un= teilbaren wirthschaftlichen Einheit in der Familie. Deshalb darf nur einer das Gut erhalten und dieser eine muß seinen Miterben gegenüber so bevorzugt werden, daß er das Gut mit Er olg bewirthschaften und es auch demnächst ungeschmälert auf seinen Nach'olger weiter übertragen kann. Es leuchtet ein, daß diese Erbsitte ein wichtiger Faktor zur Erhaltung eines starken Bauern
standes ist, der ein mächtiges Bollwerk gegen die lose Zersplitterung der mittleren Bauerngüter in lebensfähigen Zwergbesitz ausmacht.
Das Anerbensystem wird nur auf drei Arten geführt, erstens durch den Gutsübergabevertrag
trost’ nicht
durch- (auch
Ansatz- ober Anschlagsvertrag in Althessen, Kaufvertrag im Fuldaischen.) Durch ihn wird noch bei Lebzeiten des 11 Besitzers mit sofortiger Wirkung für die Gegenwart die
Uebergabe geregelt. Der jeweilige Eigenthümer (Ueber- geber« giebt dem Gutsnachfolger (Uebernehmer) im vor- gerüdten Alter den Hof. Die Gegenleistung des Ueder- nehmers besteht in der Zahlung eines bestimmten Preises
und in einer gewissen Nauralleistnng an den Uebergeber (Altentheil, Auszug) oder auch zu Gunsten der Geschwister. Die Uebergabe wird sehr verschieden gehandhabt in den einzelnen Gebietstheilen. Meist erhält der älteste Sohn das Gut, aber auch der Verheirathete oder der am besten Verheirathete kann vorgezogen werden. Ueber die sehr interessanten Einzelheiten, Uebernehmerpreis, Auszahlung des Altentheils, Abfindung der Geschwister u. s. w. lese man in der Broschüre selbst nach.
Diese Sitte der Gutsübergabe ist so sehr eingewurzelt, daß die letztwilligen Verfügungen, vor allem das Testament nur in Ausnahme-Fällen zur Anwendung kommt, z. 3 bei längerer Abwesenheit der als Gutsnachfolger ins Auge gefaßten Person, bei lebensgefährlicher Erkrankung im vorgerückten Alter des Besitzers, wenn von den Kindern noch keines zur Uebernahme alt genug ist. Das Testament ertheilt in der Regel der Wittwe die Ermächtigung. im gekommenen Zeitpunkt das Gut einem der Kinder anzuschlagen.
Die Fälle, wo der Bauer ohne jede Bestimmung über das Gut stirbt, sind in Ku Hessen äußerst selten, sie treten nur bei plötzlichem, unerw nieten Tode ein. Hier würde natürlich die gesetzliche Erbfolge von Rechts- wegen eintreten müssen, welche im Allgemeinen zur Theilung der Güter führen würde. Aber in den für hessischen Gebietstheilen, wo dieses Anerbensystem herrschte, kommt es doch meist nicht zur Zerstückelung des Gutes. Die hier herrschende Erbsitte verhinderte in ben meisten Fällen, wenn sich auch in der letzten Zeit andere Anschauungen wahrnehmen lassen, die Austheilung. Die Erben einigen sich im Wege eines Erbtheilungs-Vertrages,
durch welchen das Gut auf einen Erben übertragen und die anderen abgefunden wurden.
Wir wollen nur kurz die räumliche Ausdehnung der Knerbenfitte skizziren. Sie herrscht im Landkreis Cassel (mit Ausnahme ber Ortschaften Simmershausen, Heckers- Haufen, Obervellmar, Niedervellmar, Harleshausen, Hei- ligenrode, Sondershausen, Jhringshausen, Wolfsanger, Wahuhausen, Ober- und Niederkaufungen, Nieste, Eschen- struth, Helsa, im Kreise Witzenhausen (mit Ausnahme von Ahrenberg, Dudenrode, Hilgershausen, Kammerbach, Orpherode, Sooden), in den Kreisen Fritzlar (ohne Stadt Fritzlar), Melsungen (ohne Stadt Spangenberg), Roten- burg (ohne Stadt Sontra), Hersfeld (ohne Meckbach) Homberg, Ziegenhain (ohne Stadt Treysa), Marburg, Fulda, Hün-eld, Gersfeld, Schlüchtern und in einem großen Tbcile der Kreise Frankenberg, Kirchhain, Biedenkopf und Gelnhausen.
Weiter in den Ortschaften Allendorf, Elberberg, Heimershausen, Merxhausen, Riede des Kreises Wolfhagen und den Ortschaften Gewissensruh, Friedrichs- felb, Arenborn, Heisebeck, Holzhausen des Kreises Hof- geismar.
Im übrigen Theile des Oberlandesgerichtsbezirks Cassel besteht das System der Naturaltheilung.
(Fortsetzung folgt.)
Deutsches Reich.
Berlin. Das Kaiserpaar ist nach Berlin zurückgekehrt. Der Aufenthalt im Jagdschloß HubertuSstock ist den Majestäten vorzüglich bekommen. — In Kiel findet am 15. März die Tauie des jüngsten Sohnes des Prinzen Heinrich statt. Der Kaiser will zugegen sein. An demselben Tage läuft in Kiel der russische Panzerkreuzer „Askold" vom Stapel. Ein Mitglied des russischen Kaiserhauses wird zu dieser Feier erwartet.
— Stiftungen für Rettung Schiffbrüchiger. Frau verw. Großherzogin Marie von Mecklenburg spendete 10 000 Mk. für eine an der mecklenburgische Küste zu errichtende neue Rettungsstation. — Zwei ungenannte Schwestern aus Dresden spendeten der Gesellschaft zur Rettung Schiffsbrüchiger 15 OOo Mk. — Professor Joest in Berlin vermachte der Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger 10 000 Mk. — Civil-Jngenicur Veitmeyer vermachte dem Bezirksverein Berlin der Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger 30 000 Mk.
— Große Aufträge in 'Herrenkonfektionsartikeln zur Lieferung nach Transvaal sind in den letzten Tagen Berliner Herrenkonfektionsengrosfirmen ertheilt worden. Aufgeber dieser Bestellungen ist ein Hamburger Exporthaus. Es sind circa 42,000 Anzüge und Mäntel, meistens aus Lodenstoffen, bestellt worden, welche bis zum 12. März ausgeliefert werden müssen Diese Au'- träge wurden früher immer in England untergebracht.
— Zur Waarenhaussteuer. Der „Conkectionär" hat die Besitzer der großen Waarenhäuser um ihre Meinung über die neue Steuer gefragt. Herr Hermann Wronker, in Firma S. Wronker & Co. in Frankfurt a. M. erklärte : Er denke nicht daran, irgend einen Artikel weniger zu führen, im Gegentheil werde er jetzt eher noch weitere Artikel zulegen. Einen Schaden werde ihm die Steuer nicht bringen. Die Umsatzsteuer lasse sich ohne Weiteres bei der Kalkulation berücksichtigen, und er glaube nicht, daß sein Umsatz, wenn er 1 ’/, - 2 v. H. theurer verkaufe, irgendwelche Einbuße erleide. Den größten Schaden würden wohl manche Fabrikanten erleiden. Er gedenke seine Bezüge zu konzentriren, um die Fabrikanten, welchen er seine Ordres zuwenden wird, zur Gewährung einer Umsatzbonifikation zu veranlassen. Andere würden das ebenso machen, und die Fabrikanten, welche dann ausfielen, hätten den Schaden. Auf meine Erwiderung, daß die Preise vieler Artikel doch derart gedrückt seien, daß selbst der kleinste Rabatt nicht mehr gewährt werden könne, meinte Herr Wronker, in diesem Falle könnten mehrere Waarenhäuser zusammen sich zu einem bestimmten Umsatz dem Fabrikanten gegenüber verpflichten. Dieser werde dann wohl auf den Vorschlag ringelten, könne das dann auch um so eher, als er in ber Lage sei, sich durch irühzeitigeu Einkauf des Rohmaterials und durch regelmäßigen Betrieb in der Fabrikation selbst Vortheile zu verschaffen Auch würden die Fabrikanten schon, um sich das Geschäft nicht entgehen zu lassen, zu äußersten Anstrengungen bereit sein.
— Die Neuregelung der Verhältnisse der Gerichtsvollzieher in Preußen wird aller Voraussicht nach nicht