zimmer gestatten. Bei kühler Witterung sind die Letzteren zu Heizen. Es ist durchaus unstatthaft, daß das Operationszimmer mit Zimmereinrichtungen und Haushaltungsgeräthen,. welche zur Impfung nicht erforderlich sind, angefüllt uud daß auf diese Weise das Jmpfgeschäft erschwert wird
2. dem Jmpfgeschäfte hat der Herr Bürgermeister derjenigen Gemeinden, in welcher die Impfung vorgenommen wird, beizuwohnen, um im Einver- vernehmen mit dem Jmpfarzte für Aufrechterhaltung der Ordnung zu sorgen; auch hat derselbe ausreichende Schreibhilfe bereit zu stellen. Der Wiederimpfung und der darauf folgenden Revision hat der Lehrer ebenfalls beizuwohnen.
3. Es ist darauf zu halten, daß die Impflinge mit reingewaschenem Körper und reinen Kleidern im Termine erscheinen.
4. Herrschen an einem Orte ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Diphtherie, Masern, Croup, Flecktyphus u. s. w. in größerer Verbreitung, so hat der betreffende Bürgermeister dem Jmpfarzte sofort Mittheilung zu machen und demselben eine kurze Darlegung über die Verbreitung der Krankheit zu geben, damit derselbe in der Lage ist, seine Dispositionen zu treffen.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher werden hiermit veranlaßt, den obigen Jmpfplan zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, für die Vorladung der Impflinge unter Hinweis aus die Strafbestimmungen zu sorgen und diese Bekanntmachung den Herren Lehrern zur Einsichtnahme vorzulegen.
Jede Außerachtlassung obiger Vorschriften wird dis- ciplinarisch geahndet werden.
Schlüchtern, den 17. Mai 1900.
Der Königliche Landrath: i. V.: Goerz.
J.-Nr. 2790. Gelegentlich einer Beschwerde ist bei mir zur Sprache gebracht, daß die Vorschriften über die Bestrafung der Schulversäumnisfe, insbesondere die Benachrichtigung der Herren Localschulinspektoren über die Festsetzung und Einziehung der Strafgelder nicht ge= nügend beachtet worden sind. Ich nehme hieraus Ver- anlassung, die Ortspolizeibehörden auf den hierunter abgedruckten Erlaß der Königlichen Regierung vom 25. Juni 1895 B. 3030 mit dem Bemerken hinzuweisen, daß es hiernach nicht genügt, wenn den Herren Local- schulinspektoren nur eine kurze Mittheilung über die Festsetzung der Strafe gemacht wird, daß vielmehr eine Nachweisung der festgesetzten und eingezogenen Schulversäumnißstrafgelder und zwar am 1. jeden Vierteljahres übersandt werden soll.
Die Herren Ortspolizeiverwalter wollen diese Bestimmung künftig genau befolgen.
Schlüchtern, den 16. Mal 1900.
Der Königliche Landrath: i. V : Goerz.
Im Absatz 5 der Anweisung unserer Cirkularver- sügung vom 17. März 1884 (Schulverordnungsblatt S. 5—6) wird bestimmt, daß für den ersten Tag der Versäumniß 50 Pf. und für jeden weiteren Tag ein Zuschlag zunächst von 25 Pf., vom vierten Tage ab von je 10 Pf. beantragt werden soll. Da diese Be
stimmung unrichtig ausgelegt worden ist, so wird dieselbe dahin erläutert, daß die wegen Schulversäumniß zu b eantragende Strafe für den ersten Tag der Versäumniß 50 Pf., für den zweiten 75 Pf.. für den dritten 1 Mark, für den vierten, fünften, sechsten und siebenten 1,10 Mark bezw. 1,20 Mark, 1,30 Mark, 1,40 Mark und für den achten und jeden folgenden Tag je 1,50 M., das gesetzlich zulässige höchste Maß der Strafe, zu betragen hat.
Die Herren Localschulinspektoren wollen hiernach bei Stellung der Strafanträge verfahren und außerdem beachten, daß sie nach Absatz 5 der Instruktion über Bestrafung der Schulversäumnisfe vom 17. März 1884 — Amtsblatt Seite 49 — die thatsächlich erfolgte Festsetzung und Einziehung der Schulversäumnißstrafen durch die zuständige Polizeibehörde oder durch das Gericht zu kontroliren und nöthigenfalls uns Anzeige zu erstatten haben.
Die Polizeibehörden sind angewiesen, eine Nachweisung der festgesetzten und eingezogenen Schulversäumnißstrafen den betheiligten Localschulinspektoren am 1. eines jeden Vierteljahres zugehen zu lassen. (B. 3030.)
Caffel am 25. Juni 1895.
Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen.
J.-Nr. 2833. Die Herren Bürgermeister wollen mir binnen 8 Tagen angeben:
1. Den Bor- und Familiennamen der an der Schule thätigen Handarbeitslehrerinnen;
2. den Tag der Anstellung derselben;
3 ob dieselbe ausgebildet ist und bejahendenfalls durch wen und in welchem Jahre;
4. wieviel Schülerinnen dieselbe unterrichtet;
5. wieviel Stunden wöchentlich Handarbeitunterricht ertheilt werden, und
6. auf wie hoch sich die jährliche Vergütung belauft, welche die Handarbeitslehrerin für ihre Thätigkeit erhält.
Schlüchtern, den 16. Mai 1900.
Der Königliche Landrath: i. V.: Goerz.
J.-Nr. 2761. Die in der letzten Zeit vorgekommenen zahlreichen ausgedehnten Waldbrände, von denen auch der Kreis Schlüchtern nicht verschont geblieben ist, veranlassen mich, die Ortspolizeiverwaltungen des Kreises auf die Vorschrift im § 44 Absatz 4 des Feld- und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880 — Preußische Gesetzsammlung Seite 230 fflgt. — • hinzuweisen. Dieselbe lautet:
Mit Geldstrafe bis 50 Mk. oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft, wer, abgesehen in den Fällen des § 360 Nr. 10 des Stra-gesetzbuchs, bei Waldbränden, von der Polizeibehörde, dem Ortsvorstcher oder deren Stellvertreter, oder dem Forstbesitzer oder Forstbeamten zur Hilfe aufgefordert, keine Folge leistet, obgleich er der Aufforderung ohne erhebliche eigene Nachtheile genügen konnte.
Die Ortspolizeiverwaltungen wollen für Veröffentlichung dieser Bestimmung Sorge tragen.
Schlüchtern, den 14. Mai 1900.
Der Königliche Landrath: i. V.: Goerz.
Fortsetzung im zweiten Blatts