Lotzenius'schen Wirthschaft zu Gundhelm. Revision daselbst am 30. Mai um dieselbe Zeit.
IX . Station für Uttrichshausen. Impfung und Wiederimpfung am 11. Juni, Vormittags 10 Uhr zu Uttrichshausen in der Faust'schen Wirthschaft. Revision daselbst am 18. Juni um dieselbe Zeit.
Zu den oben bezeichneten Terminen sind alle Kinder zu sistiren, welche
1. im vorigen Jahre geboren sind;
2. im Laufe dieses Jahres das 12. Lebensjahr zurücklegen, und
3, welche in den Vorjahren nicht oder ohne Erfolg geimpft worden sind, resp, bei welchen wegen Krankheit von der Impfung hat abgesehen werden müssen, sofern sie nicht bereits anderweit geimpft . worden sind oder die natürlichen Blattern über- standen haben, oder wegen Krankheit nicht vaccinirt werden können. In diesem Falle ist dem Jmpf- arzte vor Schluß des Jmpfgeschäfts der betreffende Impfschein resp, ein ärztliches Attest des behandelnden Arztes, sofern derselbe nicht zugleich Jmpf- arzt des Bezirks ist, als Nachweis vorzulegen.
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder oder Pflegebefohlenen ohne gesetzlichen Grund und trotz obiger Aufforderung der Impfung oder der Revision entzogen geblieben sind, werden mit Geldstrafe bis zu 50 Mk. oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises haben die in der Beilage zum Amtsblatte de 1900 Nr. 13, sowie in Nr. 18 ffl. des Kreisblatts de 1900 veröffentlichten „Beschlüsse und Vorschriften zur Ausführung des Jmpfgesetzes", sowie die nachstehenden Anordnungen genau zu beachten resp, dafür Sorge zu tragen, daß dieselben unbedingt befolgt resp.beachtetwerden.
1. Für die öffentliche Impfung sind helle, heizbare, gehörig gereinigte, genügend große und gelüftete Räume bereit zu stellen, welche womöglich auch eine Trennung des Warteraums vom Operationszimmer gestatten. Bei kühler Witterung sind die Letzteren zu heizen. Es ist durchaus unstatthaft, daß das Operationszimmer mit Zimmereinrichtungen und Haushaltungsgeräthen, welche zur Impfung nicht erforderlich sind, angesüllt pud daß auf diese Weise das Jmpfgeschäft erschwert wird
2. dem Jmpfgeschäste hat der Herr Bürgermeister derjenigen Gemeinden, in welcher die Impfung vorgenommen wird, beizuwohnen, um hn Einver- vernehmen mit dem Jmpfarzte für Aufrechterhaltung der Ordnung zu sorgen; auch hat derselbe ausreichende Schreibhilfe bereit zu stellen. Der Wiederimpfung und der darauf folgenden Revision hat der Lehrer ebenfalls beizuwohnen.
3. Es ist darauf zu halten, daß die Impflinge mit reingewaschenem Körper und reinen Kleidern im Termine erscheinen.
4. Herrschen an einem Orte ansteckende Krankheiten- wie Scharlach, Diphtherie, Masern, Croup, Flecktyphus u, s. w. in größerer Verbreitung, so hat der betreffende Bürgermeister dem Jnipfarzte sofort Mittheilung zu machen und demselben eine kurze Darlegung über die Verbreitung der Krankheit- zu geben, damit derselbe in der Lage ist, seine Dispositionen zu treffen.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher werden hiermit veranlaßt, den obigen Jmpfplan zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, für die Vorladung der Impflinge unter Hinweis aus die Strafbestimmungen zu sorgen und diese Bekanntmachung den Herren Lehrern zur Einsichtnahme vorzulegen.
Jede Außerachtlassung obiger Vorschriften wird dis- ciplinarisch geahndet werden.
Schlüchtern, den 10. Mai 1900.
Der Königliche Landrath: L V.: Goerz.
Bekanntmachung
Das diesjährige Invaliden Prüiungs-Geschäit für die Invaliden des Kreises Schlüchternfindet in Schlüchtern am 2. Juni 1900, Vorm. 9 Uhr, im Saale zum deutschen Kaiser statt.
Zum Invaliden Prüfungs-Geschäft haben alle Invaliden zu erscheinen, deren Pension in diesem Jahre abläuft, und zwar diejenigen, welche bis Ende Oktober 1900 anerkannt sind.
Eine nochmalige Beorderung durch Gestellungsbefehle erfolgt nicht mehr und wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die Zahlung der Pension vom 1. November 1900 ab, aufhört, falls ein Invalide zum Juvaliden- Prüfungs-Geschäft nrcht erscheint.
Die Herren Bürgermeister werden ersucht, Vorstehendes wiederholt in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen.
Fulda, im Mai 1900.
Königliches Bezirks-Kommando: Reimers,
Oberstleutnant z. D. u. Kommandeur des Landwehrbezirks Fulda.____________________
I -Nr. 1561 K. A. In Gemäßheit des § 82 Absatz 3 der Kreis-Ordnung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auf dem am 17. April d. Js. abgehaltenen Kreistag folgende Beschlüsse rc. rc. gefaßt worden sind:
Es wurden gewählt:
1) Bürgermeister Siemon zu Gundhelm als Mitglied der Körungs- Commission.
2) Leutnant Roth zu Würzburg als Kreisausschußmitglied.
3) Bürgermeister ä. D. Vögler Heubach und Gastwirth Kohlhepp-Schwarzenfels als Mitglied bczw. stellvcrti elendes Mitglied der Pferdemusterungs- kommission.
4) Bürgermeister a. D. Seipel-Ulmbach als Mitglied der Einkommensteuer-Veranlazungs-Commission.
5) Oekonom May in Sannerz als Sachverständiger zur Bildung der nach dem Gesetz vom 13. Juni 1873 betr. Kriegsleistungen zu wählenden Commission.
6) Gastwirth Günther in Mottgcrs als Mitglied der Kreisvermittelungsbehörde.
7) Johs. Müller-Weichersbach als Beisitzer, I. Danz in Soden als 1. Stellvertreter und F. Hornuno in Kerbersdorf als II. Stellvertreter des Schied^ gerichts in landwirthschaftlichen Unfallsachen.
8) Der Kreistag beschloß, das Kreissparkaffenstatu vom 30. September 1881 folgendermaßen abzu ändern: