nimmt. An Orten, at welch m lusteck^rde •Tr.ntäe iten wie Scharlach M^Ma, D phtserie, Tcoup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen in größerer Verbreitung auftreten, ist die Impfung in öffentlichen Terminen während der Dauer der Epidemie nicht vor- zunehmen.
Erhält der Jmpfarzt erst nach Beginn des Jmpf- geschäfts davon Kenntniß, daß derartige Krankheiten in dem betreffenden O rte herrschen, oder zeigen sich dort auch nur einzelne Fälle von Rothlaus (Erysipel) bei Geimpften, so hat er die Impfung an diesem Orte sofort zu unterbrechen und der zuständigen Behörde davon Anzeige zu machen.
Hat der Jmpfarzt einzelne Fälle ansteckender Krankheiten in Behandlung, so hat er in zweckentsprechender Weise deren Verbreitung bei dem Jmpfgeschäftc durch seine Person zu verhüten.
Es empfiehlt sich, öffentliche Impfungen während der Zeit der größten Sommerhitze (Juli und August) zu vermeiden.
§ 2. Im Jmpftermine hat der Jmp'alzt im Einvernehmen mit der Ortspolizeibehörde für die nöthige Ordnung zu sorgen, Ueberfüllung der für die Jmpmng bestimmten Räume zu verhüten und ausreichende Lüftung derselben zu veranlassen
Die gleichzeitige Anwesenheit der Erstimpflinge und der Wiederimpflinge ist thunlichst zu vermeiden.
B. Beschaffung und Gewinnung der Lymphe.
I. Bei Verwendung von Thierlymphe.
§ 3. Die Jmpfärzte erhalten für die öffentlichen Impfungen ihren Geiammtbedarf an Lymphe unentgeltlich und portofrei aus den staatlichen Jmpfanstalten.
§ 4. Der Jmpfarzt hat — zutreffendenfalls unter Angabe der Nummer des Versandtbuchs der betreffenden! Jmpfanstalt — aufzuzeichnen, von wo und wann er seine Lymphe erhalten hat.
II. Bei Verwendung von Menschenlymphe.
§ 5 Die Impflinge, von welchen Lymphe zum Weiterimpfen entnommen werden soll (Ab-, Stamm-, Mutter-Impflinge) müssen zuvor am ganzen Körper untersucht und als vollkommen gesund und gut genährt bekunden werden. Sie müssen von Eltern stammen, welche an vererbbaren Krankheiten nicht leiden, insbesondere dürfen Kinder, deren Mütter mehrmals abortirt oder Frühgeburten überftanben haben, als Abimpflinge nicht benutzt werden.
Der Abimpfling soll wenigstens 6 Monate alt, ehelich geboren und nicht das erste Kind seiner Eltern sein. Von diesen Anforderungen darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn über die Gesundheit der Eltern nicht der geringste Zweifel obwaltet.
Der Abimpfling soll frei sein von Geschwüren, Schrunden und Ausschlägen jeder Art, von Kondylomen an den Gesäßtheilen, an den Lippen, unter den Armen und am Nabel, von Drüscnan'chwellnngen, chronischen Affektionen der Nase, der Augen und Ohren, wie von Anschwellungen und Verbiegungen der Knochen, er darf demnach kein Zeichen von Syphilis, Skrophulose, Rhachilis oder irgend einer anderen konstitutionellen Krankheit an sich haben.
§ 6. Lymphe von Wiedergeimpften darf nur im
Nothmll und nie zum Impfen von Erstimpflingen zur Anwendung kommen.
Die Prüfung des Gesundheitszustandes eines wieder- geimpften Abimpflinges muß mit besonderer Sorgfalt nach Maßgabe der im § 5 angegebenen Gesichtspunkte geschehen.
§ 7. Jeder Jmpfarzt hat aufzuzeichnen, von wo und wann er seine Lymphe erhalten hat. Insbesondere hat er. wenn er Lymphe zur späteren eigenen Verwendung oder zur Abgabe an andere Aerzte aufbewahren will, den Namen der Impflinge von denen die Lymphe abgenommen worden ist, und den Tag der erfolgten Abnahme aufzuzeichnen. Die Lymphe selbst ist derart zu bezeichnen, daß später über die Abstammung derselben ein Zweifel nicht entliehen kann.
Die Aufzeichnungen sind bis zum Schlüsse des nachfolgenden Kalenderjahres aufzubewahrem
§ 8. Die Abnahme der Lymphe darf nicht später als am gleichnamigen Tage der auf die Impfung folgenden Woche stattfinden.
Die Blattern, welche zur Entnahme der Lymphe dienen sollen, müssen reif und unverletzt sein und auf einem nur mäßig entzündeten Boden stehen.
Blattern, welche den Ausgangspunkt für Rothlauf gebildet haben, dürfen in keinem Falle zum Abimpfen benutzt werden.
Mindestens eine Blatter muß am Impfling uner- öffnct bleiben.
§ 9. Die Eröffnung der Blattern geschieht durch Stiche oder Schnittchen.
Das Quetschen der Blattern oder das Drücken ihrer Umgebung zur Vermehrung der Lymphmenge ist zu vermeiden.
§ 10. Nur solche Lymphe darf benutzt werden, welche freiwillig austritt und, mit bloßem Auge betrachtet, weder Blut noch Euer enthält.
Uebelriechende oder sehr dünnflüssige Lymphe ist zu verwerfen
AI!. Nur reinstes Glycerin darf mit der Lymphe vermischt werden. Die Mischung soll mittelst eines reinen Glasstabs geschehen.
C. Ausführung der Impfung und Wiederimpfung.
§ 12. Die zu impfenden Kinder sind Dom Impf- arzte vor der Impfung zu besichtigen; auch sind die begleitenden Angehörigen von ihm über den Gesundheitszustand der Impflinge zu befragen.
Kinder, welche an schweren akuten oder chronischen, die Ernährung stark beeinträchtigenden oder die Säfte verändernden Krankheiten leiden, sollen in der Regel nicht geimpft und nicht wiedergeimpft werden.
Ausnahmen sind (namentlich beim Auftreten der natürlichen Pocken) gestattet und werden dem Ermessen des Jmpfarztes anheimgcgcben.
§ 13. Die Impfung ist als eine chirurgische Operation anzusehen und mit voller Anwendung aller Vorsichtsmaßregeln auszuführen, welche geeignet sind, Wundinfeklionskrankhciten fernzuhalten; insbesondere hat der Jmpfarzt sorgfältig auf die Reinheit seiner Hände, der Jmpfinstrumente und der Impfstelle Bedacht zw nehmen; auch ist der Lymphevorrath während der Jm- P ung durch Bedecken vor Verunreinigung zu schützen.
(Schluß folgt.)
Druck und Verlag von C. Hohmeister In Schlächtern.