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J.-Nr. 2552. Aus Anlaß einer Annonce in einer größeren Zeitung Mitteldeutschlands, in welcher für ein Speisehaus in Amsterdam elegante Büffeldamen gesucht werden, augestellte Ermittelungen haben ergeben, daß mit dieser Bekanntmachung nur die Verschleppung junger Mädchen in Stätten der Unzucht beabsichtigt gewesen ist.

Die Ortspolizeiverwaltungen des Kreises wollen auf Bekanntmachungen der ähnlichen Art, durch welche junge Mädchen unter Anbietung von Stellungen nach Holland geworben werden, ihr besonderes Augenmerk richten und mir etwaige verdächtige Fülle der Anwerbung nach Holland sofort mittheilen.

Bei dieser Gelegenheit mache ich zugleich auf die Staatsoerträge mit den Niederlanden vom 15. No­vember 1889 - Neichsgesetzsammlung Seite 356 und Belgien vom 4. September 1890 Reichsgesetz- sammlung Seite 375 aufmerksam.

Schlüchtern, den 30. April 1900.

Der Königliche Landrath: i. B.: Goerz.

J.-Nr. 2579.. Behufs Körung der Zuchtstiere sind für das Jahr 1900 nachfolgende Termine angesetzt:

Schlüchtern, den 12. Mai, Vormittags 11 Uhr, Sterbfritz, den 14. Juli, Vormittags 11 Uhr, Steinau, den 15. September, Vormittags 11 Uhr, Schlüchtern, den 10. November. Vormittags 11 Uhr, welche hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden, daß zu den einzelnen Ter­minen Stiere aus allen Gemeinden vorgeführt werden können.

Die Herren Bürgermeister wollen Vorstehendes orts­üblich bekannt machen und für rechtzeitige Vorführung der Stiere ihrer Gemeinden Sorge tragen.

Schlüchtern, den 1. Mai 1900.

Der Königliche Landrath: Roth.

J.-Nr. 1397 K. A. Durch Kreistagsbeschluß vom 17 d.M. ist die unmittelbare selstständige Verwaltung der Kreisviehversicherungsanstalt vom 1. April d. J. ab einer aus 3 Mitgliedern bestehenden Kreis Commission übertragen worden. Die Cvmission setzt sich wie folgt zusammen:

1. Oekonom Weichel zu Schlüchtern als Vorsitzender;

2. Kreisrentmeister Pfalzgraf zu Schlüchtern als Stell­vertreter ;

3. Uhrmacher Orth zu Schlüchtern als Beisitzer. Schlüchtern, den 25. April 1900.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses: Roth.

J.-Nr. 1294. K. A. Der Bauer Reinhard Creß zu Elm ist heute als Gemeinderechner der Gemeinde Elm bestätigt und verpflichtet worden.

Schlüchtern, den 26. April 1900.

Der Königliche Landrath: Roth.

J.-Nr.. 602. St. Den Gemeinde-Vorständen sind die hier festgesetzten Gemeindesteuer-Listen übersandt worden.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher weise ich auf Grund der Bestimmungen im § 75,3 des Ein­kommensteuer-Gesetzes vom 24. Juni 1891, resp. Artikel 60, II Absatz 1 der zu demselben ergangenen Ansführungs- Anweisung vom 5. August 1891 hiermit an, die Listen.

der Auslegung vorher in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

Nach geschehener Auslegung ist die Gcmcindesieuer- lisie mit der auf der Titelseite vorgeschriebenen Bescheini­gung zu versehen.

Schlüchtern, den 30. April 1900.

Der Vorsitzende

der Einkommensteuer,Veranlagungs-Commission: Roth.

Die Abhaltung des Viehmarktes in der Stadt Fulda am 10. Mai 1. Js. erfolgt unter den seitherigen Be­dingungen.

Schlüchtern, den 2. Mai 1900.

__________Der Königliche.Landrath: i. V.: Goerz.

In Niedermutlau, Kreis Gelnhausen, ist der Bläs­chenausschlag ausgebrochen. Die erforderlichen Schutz- maßregeln sind angeordnet.

Schlüchtern, den 28. April 1900.

Der Königliche Landrath: i. V.: Goerz.

Beschlüsse und Vorschriften zur Ausführung des Jmpfgesetzes.

I. Beschlüsse, betreffend den physiologischen und pathologischen Stand der Jmpffrage.

1. Das einmalige Ueberstehen der Pockenkrankheit verleiht mit seltenen Ausnahmen Schutz gegen ein noch­maliges Befallwerden von derselben.

2. Die Impfung mit Vaccine ist im Stande, einen ähnlichen Schutz zu bewirken.

3. Die Dauer des durch Impfung erzielten Schutzes gegen Pocken schwankt innerhalb weiter Grenzen, betrügt aber im Durchschnitte zehn Jahre.

4. Um einen ausreichenden Jmp>schütz zu erzielen, ist mindestens eine gut entwickelte Jmpfpocke erforderlich.

5. Es bedarf einer Wiederimpfung nach Ablauf von zehn Jahren nach der ersten Impfung.

6. Das Geimpstsein der Umgebung erhöht den relativen Schutz, welchen der Einzelne gegen die Pocken­krankheit erworben hat, und die Impfung gewährt dem­nach nicht nur einen individuellen, sondern auch einen allgemeinen Nutzen in Bezug auf Pockengefahr.

7. Die Impfung kann unter Umständen mit Gefahr für den Impfling verbunden sein.

Bei der Impfung mit Menschenlymphe ist die Ge­fahr der Uebertragung von Syphilis, obwohl außer­ordentlich gering, doch nicht gänzlich ausgeschlossen. Von anderen Jmpfschädigungen kommen nachweisbar nur accidentelle Wundkrankheiten vor.

Alle diese Gefahren können durch sorgfältige Aus­führung der Impfung auf einen so geringen Um ang beschränkt werden, daß der Nutzen der Impfung den eventuellen Schaden derselben unendlich überwiegt.

8. Seit Einführung der Impfung hat sich keine wissenschaftlich nachweisbare Zunahme bestimmter Krank­heiten oder der Sterblichkeit im Allgemeinen geltend gemacht, welche als eine Folge der Impfung anzusehen wäre.

II. Vorschriften, welche von den Aerzten bei der Ausführung des Jmpfgeschäfts zu befolgen sind.

A. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Es ist wünschenswerth, daß der Jmpfarzt in Orte seines Bezirkes öffentliche Impfungen vor-

14 Tage lang öffentlich auszulegen, und den Beginns jedem