Kreisklatt
tür die Stadt und den Kreis Schlächtern.
M 8. Samstaq den 24. Februar 1900.
J.-Nr. 1026. Das diesjährige Musterungsgeschäft für den Kreis Schlüchtern wird an den folgenden Tagen im Saale „Zum Deutschen Kaiser" hierselbst vorge- nommen werden:
1. Freitag, den 16 März er. Vormittags 8'^ Uhr,
für die Gemeinden Schlüchtern, Ahl, Ahlersbach, Alten- gronau, Bellings, Breitenbach, Breunings, Eckardroth, Elm, Gundhelm, Herolz und Heubach.
2. Samstaq, den 17 März er. Vormittags 8 - Uhr,
für die Gemeinden resp. Gutsbezirke Hintersteinau, Hohenzell, Hundsrück, Hütten, Jossa, Kerbersdorf, Klosterhöfe, Kressenbach, Lindenberg, Marborn, Marjoß, Mottgers, Neuengronau, Neuställ, Niederzell und Ober- kalbach.
3 Montag, den 19. März er Vormittags 10 Uhr,
für die Gemeinden Oberzell, Reinhards, Romsthal, Salmünster, Sannerz, Sarrod mit Rabcnstein und Rebsdorf, Schwarzenfels, Seidenroth, Soden undSteinau.
4. Dienstag, den 20 März er. Vorm'ttags S'/2 Uhr,
für die Gemeinden Sterbfritz, den Gutsbezirk Oberförsterei Sterbfritz, Uerzell mit Klesberg, Ulmbach, Utt- richshausen, Vollmerz mit Ramholz und Hinkelhof, Wahlert, Wallroth, Weichersbach, Weiperz u. Züntersbach.
5. Mittwoch, den 21. März er Vormittags S ‘h Uhr,
findet das Klassificationsgeschäft und die Loosung statt. In den Musterungsterminen haben sich zu gestellen:
a. die im hiesigen Kreise geborenen Militärpflichtigen, sofern sie nicht außerhalb desselben einen dauernden Aufenthalt haben;
b. die nicht im hiesigen Kreise geborenen, aber in demselben sich dauernd aufhaltenden Militärpflichtigen und zwar:
1. alle die im Jahre 1880 geborenen männlichen
- Personen, soweit sie nicht schon in das Militär eingestellt sind, oder einen Ausstand erhalten haben;
2. diejenigen, welche zurückgestellt oder überzählig geblieben sind.
Die zu 2 genannten Militärpflichtigen haben ihre Loosungsscheine mit zur Stelle zn bringen, welche vM den Herrn Bürgermeistern ordnungsmäßig zu sammeln und vor Beginn des Geschäfts im Musterungslocal ab- zugeben sind.
Militärpflichtige, welche in den Musterungsterminen ohne genügende Entschuldigung fehlen, haben eine Geldstrafe bis zu 30 Mk. oder Haft bis zu 3 Tagen und außerdem die im § 26 pos. 7 der deutschen Wehrordnung angedrohten Nachtheile zu gewärtigen.
Die Herrn Bürgermeister rc. werden veranlaßt, die Musterungstermine wiederholt bekannt machen zu lassen und den sie angehenden Terminen persönlich beizuwohnen.
Gemäß der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sind zur Constatirung eines angegebenen Fehlers, wie Epilepsie, Schwerhörigkeit, Kurzsichtigkeit, Stottern, Taubheit u. s. w. möglichst glaubhafte Zeugen protokollarisch darüber zu vernehmen, ob und in welcher Weise sie selbst die Fehler an dem Militärpflichtigen wahrgenommen haben. Außerdem aber sind darüber ärztliche Atteste, Zeugnisse der Ortsvorstände, der Geistlichen und Lehrer vorzulegen.
Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat 3 glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen, oder ein Zeugniß eines beamteten Arztes beizubringen. Auch kann das Vorhandensein des Leidens angenommen werden, wenn der Nachweis desselben in anderer glaubwürdiger Weise geführt ist.
Bezüglich der Reklamationen auf Zurückstellung bezw. Befreiung vom Militärdienst mache ich darauf aufmerksam, daß dieselben nach dem vorgeschriebenen Formular aufzustellen resp, die der früheren Jahrgänge, welche den betr. Herrn Bürgermeistern bereits übersandt worden — cfr. meine Kreisblattbekanntmachung vom 15. Dezember v. Js., Kreisblatt Nr. 51 — ev. zu erneuern und bis längstens zum 3. März er. einzureichen sind. Im letzteren Falle bedarf es also einer Neuauf- stellung nicht, nur die vorgekommenen Veränderungen sind in dem Fragebogen genau zu wahren. Die zugehörigen Anlagen sind ordnungsgemäß zu nummeriren und zu heften, andernfalls werden dieselben zur Vervollständigung zurückzugeben. Nicht vorschriftsmäßig aufgestellte Reklamationen können nicht berücksichtigt werden. Bei Aufstellung derselben sind die §§ 32 und 33 der deutschen Wehrordnung (welche als Beilage des Amtsblatts Nr. 13 de 1889 veröffentlicht worden ist) genau zu beachten. Zugleich bringe ich zwecks Vermeidung von Nachtheilen noch Folgendes zur Kenntniß.
1. Diejenigen Personen, zu deren Gunsten reklamirt wird (Eltern, Geschwister u. s. w.) haben im Termine persönlich zu erscheinen, damit sie wegen ihrer Arbeitsfähigkeit vom Militärarzt untersucht werden können.