unverzüglich und auf dem kürzesten Wege (telegraphisch, telephonisch) von dem Vorfall thunlichst unter Angabe von Anhaltspunkten in Kenntniß zu setzen, damit dieselben in der Lage sind, die Recherchen weiter zu führen.
Dagegen ist aber auch unverzüglich der Königlichen Staatsanwalschaft Anzeige zu erstatten und in der Letztem das Ergebniß der bis dahin angestellten Ermittelungen niederzulegen.
Schlüchtern. den 14. Februar 1900.
Der Königliche Landrath: i. V.: Goerz.
J.-Nr. 753. Die Maul- und Klauenseuche in Steinau ist erloschen. Die Schutzmaßregeln sind aufgehoben.
Schlüchtern, den 7. Februar 1900.
Der Königliche Landrath:
J. V.: Goerz.
In Hellstein, Kreis Gelnhausen, ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Es ist Gehöftsperre angeordnet.
Dagegen ist in Roth, Kreis Gelnhausen, die Maul- und Klauenseuche erloschen. Die Schutzmaßregeln sind aufgehoben.
Schlüchtern, den 14. Februar 1900.
Der Königliche Landrath
i. V.: Goerz.
J.-Nr. 792. In der Gemeinde Oberkalbach—ist unter den Schafen die Räude ausgebrochen. Es ist Gemarkungssperre angeordnet worden.
Schlüchtern, den 10. Februar 1900.
Der Königliche Landrath: Roth.
J.-Nr. 856. In Lieblos, Kreis Gelnhausen, ist ber Bläschenausschlag, und in Hettenhausen und Schmalnau- Kreis Gersfeld die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen- Die erforderlichen Schutzmaßregeln sind angeordnet. Schlüchtern, den 10. Februar 1900.
Der Königliche Landrath: i. V.: Goerz.
In Neuschwambach und Ebersberg, Kreis Gersfeld, ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Die Schutzmaßregeln sind angcordnet.
Schlüchtern, den 13. Februar 1900.
Der Königliche Landrath:
i. B.: Goerz.
In Künzell, Kreis Fulda, ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Die erforderlichen Schutzmaßregeln sind angeordnet.
Schlüchtern, den 14. Februar 1900.
Der Königliche Landrath: i. V.: Goerz.
Nach Mittheilung des Königlichen Bezirksamts Brückenau ist in dessen Bezirk die Maul- und Klauenseuche erloschen.
Schlüchtern, den 15. Februar 1900.
Der Königliche Landrath:
i.: V.: Goerz.
J -Nr. 56. Die Herren Bürgermeister der Städte- und Landgemeinden, sowie Borsteher der Gutsbezirke,
soweit für letztere Summarische Mutterrollen angelegt worden sind, mache ich darauf aufme-ksam, daß die Summarischen Mutterrollen bis spätestens zum 1. März d. I. dem königlichen Katasteramte zur Berichtigung einzureichen sind. Zwecks rechtzeitiger Zurücksendung und Vermeidung von Geschäftshemmungen ersuche ich daher, den vorgeschriebenen Termin einzuhalten.
Die Rollen können ohne jedes weitere Begleitschreiben kurzer Hand eingereicht werden.
Schlüchtern, den 12. Februar 1900.
Der Königliche Katasterkontioleur: Müller.
Die Zinsscheine Reihe III. Nr. 1 bis 20 zu den Schuldverschreibungen der preußischen konsolirten 3'/2prozentigen Staatsanleihe von 1880 über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1900 bis 31. December 1909 nebst den Anweisungen zur Erhebung der folgenden Reihe werden vom 1. December 1899 ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst. Oranienstraße 92,94, geöffnet Vormittags von 9 bis l Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jedes Monats, ausgereicht werden
Die Zinsscheine sind entweder bei der Kontrolle selbst am Schalter in Empfang zu nehmen oder durch die Regierungs-Hauptkassen sowie in Frankfurt a. M. durch die Kreiskasse zu beziehen. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsscheinanweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher eine nummerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben. Durch die Post sind die Zinsscheinanweisungen an die Kontrolle nicht einzusenden.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anweisungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinig- ung versehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den königlichen Regierungen in den Amtsblätern zu bezeichnenden sonstigen Kassen zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die Staatsschuldscheine oder Aktien an die Kontrolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittelst besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin den 18. November 1899.
Hauptverwaltung der Staatsschulden, gez. von H offma nn.
Druck und Verlag von^ . H-hmeister in Schlüchiern.