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reisklatt

fur die Stadt und den Kreis Schlüchlern.

^F 4.

Samstag den 27. Januar

1900.

Die im Verwaltungsjahr 1900 abzuhaltenden regel­mäßigen Sitzungen des Laudesausschusses sind folgender­maßen festgesetzt worden:

1. die nächste Sitzung: alsbald nach Schluß des diesjährigen Kommunal-Landtagcs, voraussichtlich den 28. Februar oder 1. März;

2. die ferneren Sitzungen:

am 19. April, 18. Juni, 17. September und 12. November 1900, sowie 7. Januar 1901.

Falls etwa eine Beschluß assung in einer dieser Sitzungen auf dortseitig zu stellende Anträge rc. gewünscht wird, ersuche ich mir diese möglichst 10 Tage vor Be­ginn der Sitzung zu übersenden.

Cassel, den 12. Januar 1900.

Freiherr v. Riedesel.

J.-Nr. Noch immer kommen Fälle vor, daß ein­zelne Bürgermeister bei plötzlichen Todesfällen unter den Viehbeständen ihrer Gemeinden, bei denen nach der Natur des Falles Seuchenverdacht begründet erscheint, sich da­mit begnügen, eine kurze Anzeige des vorgekommenen Todesfalls ohne nähere Angaben der Umstände hierher zu erstatten; dies entspricht nicht den gesetzlichen Vor- fchriften. Vielmehr haben die Herren Bürgermeister in Eilfällen, wohin alle plötzlichen Todesfälle unter Vieh gehören, welche nach den Begleit-Umständen den Seuchen- verdacht rechtfertigen, außer der Anzeige an das Land­rathsamt gleichzeitig sofort den Herrn Kreisthierarzt zur Vornahme der Obduktion zu ersuchen. Indem ich diese Bestimmung wiederholt den Herren Bürgermeistern zur genauen Beachtung einschärfe, bemerke ich, daß ich künf­tige Unterlassungen ohne Weiteres mit Ordnungsstrafen ahnden werde, weil durch letztere nicht allein die Gefahr der Seuchenverschleppung herbeiführen, sondern auch die betreffenden Viehbesitzer empfindlich zu schädigen geeignet sind, weil auch bei sofortiger Obduktion des gefallenen Viehs festgestellt werden kann, ob ein entschädigungs- pflichtiger Seuchenfall vorliegt.

Schlüchtern, den 16. Januar 1900.

Der Königliche Landrath: Roth.

Die Ortsbehörden des Kreises mache ich auf folgende dem Gefinderecht angehörenden Bestimmungen des Bürger­lichen Gesetzbuchs und der hierzu erlassenen Ausführungs­vorschriften besonders aufmerksam:

I. § 617. des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Der Dienstberechtigte hat dem Dienstverpflichteten i (Dienstboten) im Falle der Erkrankung die erforderliche

Die Zinsscheine Reihe HL Nr. 1 bis 20 zu den Schuldverschreibungen der preußischen konsolirten 3hzprozentigen Staatsanleihe von 1880 über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1900 bis 31. December 1909 nebst den Anweisungen zur Er­hebung der folgenden Reihe werden vom 1. December 1899 ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst Oranienstraße 92|94, geöffnet Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten dreiGeschäftstage jedes Monats, ausgereicht werden

Die Zinsscheine sind entweder bei der Kontrolle selbst am Schalter in Empfang zu nehmen oder durch die Regierungs-Hauptkassen sowie in Frankfurt a. M. durch die Kreiskasse zu beziehen. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsscheinanweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte! Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem! Einreicher eine nummerirte Marke als Empfangsbe­scheinigung, so ist das Verzeichnis einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Aus­reichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben. Durch die Post sind die Zinsscheinanweisungen an die Kontrolle nicht einzusenden.

Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzialkassen beziehen will, hat -derselben die An­weisungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinig­ung versehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aus­händigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzial­kassen und den von den königlichen Regierungen in den Amtsblätern zu bezeichnenden sonstigen Kassen zu haben.

Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarfes zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die Staatsschuldscheine oder Aktien an die Kontrolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittelst besonderer Eingabe einzureichen.

Berlin den 18. November 1899.

Hauptverwaltung der Staatsschulden, gcz. von Hoffmann.