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M 1

Samstag den 6. Januar

1900

Verzeichnis der Preise und des Gewichts der Backwaaren für den Monat Januar 1900.

Namen der Bäcker

Milch- Backwaarc

Waffer- weck.

£ 8

» 2

Ä s 2 £ R 2

bezw.

Backrraarenhändler.

§

22

5 £

s

£>

1. Stadt Schlüchtern

gr

Pf.

8r

Pfg.

Pfg.

Pfg.

1.

Adam Freund, Bäcker

40

3

25

2.

Ferdinand Rüffer, Bäcker

40

3

26

3.

Friedrich Weitzel, sen.

40

3

4.

H. Bolcnder, Bäcker

5)

3

25

_

5.

Georg Weitzel, Bäcker

50

3

25

24

6.

tzeonhard Baist, Bäcker

50

3

-

21

7.

Wilhelm Weitzel, jun.

40

3

50

3

25

8.

Jean Denbard

40

3

25

9.

W. Urbach

50

3

26

__

10.

Benedikt Strauß

50

3

70

3

30

26

11.

Ferdinand Eckhardt

50

3

26

25

12.

Hermann Grünebaum

50

3

30

28

2.

Stadt Steinau.

1.

W.Euler, am Bellingerth.

Ho-

3

45

3

22

2.

W. Euler, Georgs Sohn

ho

3

25

3.

Friedr. Euler

140

3

25

4.

Johs.Weitzel, Johs.Sohn

45

3

22^2

5.

Friedrich Buß

45

3

22

L.

Konrad Euler

26

7.

Konrad Buß

40

3

45

3

24

8 I

Peter Fink

4

3

22

9.

Friedrich Herchenröder

45

3

50

3

25

3.

Stadt SattttünÄer.

1.

Simon Wolf

40

3

45

3

25

25

2.

Jgnaz Wolf

40

3

45

3

25

25

X

Anton Weisbecker

40

3

45

3

24

4.

Adam Roll

40

3

45

3

24

5.

H. Harnischfeger

25

6.

Z°h. Jffert

24

4. Stadt Soden«

i.

Eduard Betz, Bäcker

35

3

45

3

30

2.

Urban Betz Bäcker

30

3

40

3

30

3.

Johannes Hild, Bäcker

30

3

40

3

30

4.

M.KirchnerWw.1 ,

30

5.

Pauline Henrich/^""^"

30

3

40

3

28

5.

Romsthal.

1.

Karl Fink Wtw.

40

3

00 |

6

26

2.

Joseph Roll

40

3

iOO I

6

28

3.

Karl Seb. Roll,

40

3

100 1

6

26

4.

Leonard Bös

40

3

LOO |

6

6

Eckardroth.

|100 I

3

6

25

. Rothschild, Händler., 40

Schlüchtern, den 1. Januar 1900.

Der Königliche Landrath: Roth.

Aus Anlaß eines Einzelfalles ist zu unserer Kennt­niß gelangt, daß die Ortspolizeibehörde das Auftreten von Typhusfällen nicht, wie es der § 10. Absatz 1 des Regulativs vom 8. August 1835, betreffend die sani- tätspolizeilichen Vorschriften bei ansteckenden Krankheiten (Gesetz-Sammlung S. 240 fg.) vorschreibt, unverzüg­lich der obersten Militärbehörde des Ortes mitge- theilt hat.

Die Militärverwaltung legt jedoch der thunlichst frühzeitigen Anmeldung der als ansteckend festgestellten oder verdächtigen Erkrankungen mit Recht ein besonderes Gewicht bei. da erfahrungsgemäß nur bei frühzeitiger Kenntniß der ersten Ansteckungsquellen eine wirksame Bekämpfung der Ausbreitung ansteckender Krankheiten Aussicht auf Erfolg bietet und in vielen Fällen der Zweck der Seuchen-Borbeugung geradezu verfehlt ist, wenn zu den Meldungen erst nach Feststellung der epidemischen Ausbreitung solcher Krankheiten ge­schritten wird.

Wir bringen daher die Bestimmungen der §§ 9. und 10. Absatz 1 des erwähnten Regulativs in Erinnerung und ersuchen Euer Hochgeboren ergebenst, gefälligst in geeigneter Weise auf die strenge Befolgung derselben beim Vorkommen der im Regulativ näher angegebenen Krankheiten, denen insbesondere auch Erkrankungen an Unterleibstyphus und dessen verdächtige Krankheitsfälle (von typhösen,- nervösen-, Nerven-, gastrischen, Schleim- Fieber und ähnl.) zuzurechnen sind, zu halten und da­bei den Ortspolizeibehörden bei Erstattung der Mit­theilung an die Militärbehörden zur Pflicht zu machen, den schriftlichen Weg zu benutzen.

Ferner ist es von Wichtigkeit, daß nicht nur die ersten, sondern auch alle weiteren Fälle der Seuche zur Kenntniß der Militärbehörden und zwar unter Angabe der Wohnungen, in denen die Krankheit ausgetreten ist, und der Zeit ihres Beginns gebracht werden.

Berlin, am 20. April 1895.

Der Minister der geistlichen, Der Minister des Innern. Unterrichts-und Medizinal- I. A.: H aase.

Angelegenheiten.

I. A.: Bartsch.

Nr. 7066. Bei dem Mangel einer stehenden Gar­nison im Kreise Schlüchtern hat die Anzeigepflicht nur für den Fall von Durchmärschen und Manövereinquar- ticrung Gültigkeit.

Schlüchtern, den 16. Dezember 1899.

Der Königliche Landrath: Roth.