Einzelbild herunterladen
 

WüchtttnerMung

Erscheint Mittwoch und Samstag. Preis mitKreisblatt" vierteljährlich 1 Mk. Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Pfg.

Samstag, den 18. November 1899.

50. Jahrgang.

) r e

faM .........................

%4MlltttArttauf d-e .Schlüchterner Zeitung" gpl-JimUliyi'lltDerbeii nod) fortwährend von allen ul L_--"' -Postanstalten und Landbriesträgern owie von der Expedition entgegen genommen.

Amtliches.

Satzung des Kreis-Verein vom Rothen Kreuz in Schlüchtern, Rcg.-Bez. Cassel, Provinz Hessen-Nassau. (Schluß.) Organe des Vereins.

§ 6. Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand,

2. die General-Versammlung.

Vom Vorstände.

§ 7. Der Vorstand besteht aus 11 großjährigen Personen, welche durch die General-Versammlung, gemäß § 9, auf die Dauer von 3 Jahren .gewühlt werden. Alle Jahr scheidet der drittle Theil der Mitglieder des Vorstandes aus. Indessen verbleiben die austretenden Mitglieder in allen Fällen bis nach erfolgter Vornahme der vorgeschriebenen Ergünzungswahlen tu Amt und Thätigkeit. Im übrigen sind die ausscheidenden Personen wieder wählbar.

Die in den beiden ersten Jahren ausscheidenden zwei Drittel werden durch das Loos bestimmt, welches von der Hand des Vorsitzenden in einer Vorstandssitzung zu ziehen ist. Später regelt sich der Austritt nach der durch Termin der Wahl gegebenen Reihenfolge. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Mahlzeit aus, so findet eine Ergänzungswahl für den Rest der Wahlperiode statt. In dringenden Fällen kann sich der Vorstand beim Ausscheiden von Mitgliedern im Laufe eines Jahres durch Mitaufnahme anderer Vereinsmitglieder i^seine Mitte (Cooptation) ergänz n. Die auf d^ese Weise in den Vorstand berufenen Mitglieder bleiben bis zum Zu sammcntritt der nächsten General-Versammlung in Wirk samkeit und treten, wenn sie nicht von dieser in den Vorstand gewählt werden sollten, von ihrem Amte zurück.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vor­sitzenden, einen Stellvertreter desselben, einen Schatz meisten, einen Stellvertreter desselben und einen Schrift­führer. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind als Beisitzer thätig. Alle vom Vorstände vorzunehmenden Wahlen können durch Zuruf vollzogen werden. Beim Widerspruch auch nur eines Mitgliedes findet Zettelwahl statt. Wird die unbedingte Mehrheit (d. h. mehr als die Häl'tc der abgegebenen Stimmen für einen der Betheiligten) bei der ersten schriftlichen Abstimmung nicht erzielt, so ist die doppelte Anzahl der zu wählenden Personen auf die engere Wahl zu setzen, und zwar in der Reihenfolge, wie die letzteren im ersten Wahlgange die^Mchrzahl der Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei Stimmengleich­heit entscheidet stets das durch die Hand des Vorsitzenden zu ziehende Loos.

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmen­mehrheit und regelt im übrigen seine Geschäfts-Orenung selbständig.

Obliegenheiten des Vorstandes.

§ 8. Der Vorstand vertritt den Verein Behörden und Privatpersonen gegenüber. Er führt die Geschäfte desselben nach Maßgabe dieser Satzung im Einvernehmen mit dem Central-Comitee des Preußischen Landes Vereins vom Rothen Kreuz, sowie nach den Anweisung des Kaiserlichen Commissars und Militair-Jnspckteurs der freiwilligen Krankenpflege und der Organe desselben (Provinzial- und Special-Delegirten). Der Vorstand muß alles dasjenige thun, was zur Erreichung der ^er= einszwecke und zur Beschaffung der erforderlichen Geld­mittel nothwendig erscheint. Die von dem Vorstände ausgehenden Schriftstücke, Erklärungen und Bekannt- machuugen zeichnet Namens desselben der Vorsitzende Die Mitglieder des Vorstandes weisen sich über ihre Befugniß, den Verein zu vertreten, erforderlichenfalls durch ein Zeugniß des Kreis-Landraths aus.

Alle Einnahmen des Vereins fließen in die Vereins lasse zu Händen deS Schatzmeisters, welcher die vor­kommenden Ausgaben auf Anweisung des Vorsitzenden leistet. Der Schatzmeister führt über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ordnungsmäßig Buch und stellt am Schlüsse des Jahres die Jahresrechnung auf. Der Vorstand prüft dieselbe und ertheilt dem Rechnungs- leger Eiltlapung.

Wegen Einreichung des jährlichen Verwaltungsberichts vergleiche § 10.

Bon der General-Versammlung.

§ 9. Die General-Versammlung besteht aus den stimmberechtigten Vereinsmitgliedern (§ 5).

Dieselbe beschließt:

1. über Abänderung der Satzung,

2. über die»Höhe der zu erhebenden Mitgliederbei- träge (4),

3. über alle Anträge, welche ihr vom Vorstände unterbreitet werden,

4. über Anträge von Mitgliedern, welche dem Vor­stände schriftlich eingereicht und von diesem auf die Tages Ordnung gesetzt sind,

5. über die Auflösung des Vereins,

6. die General-Versammlung wählt gemäß § 7 die Mitglieder des Vorstandes.

Die General-Versammlung ist, abgesehen von dem im vorletzten Absatz dieses Paragraphen vorgesehenen Falle, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen be­schlußfähig, wenn sie, unter Angabe der Tages Ordnung, mindestens 2 Tage vor dem Termin durch das Kreisblatt für den Kreis Schlüchtern öffentlich bekannt gemacht worden ist.

Den Vorsitz in der General-Versammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder in dessen Behinderung dessen Stellvertreter; ist auch dieser abwesend, das den Jahren nach älteste Mitglied des Vorstandes. Ueber den Hergang ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von den anwesenden Mitgliedern des Vorstandes und zwei anwesenden Vereinsmitgliedern zu vollziehen ist.

Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse nach unbedingter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gelten die Anträge als abgelehnt. Für die Vornahme der Mahlen kommen die Vorschriften des § 7 sinngemäß zur Anwendung. Zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich Ist jedoch eine zu diesem Zwecke einberufene General- Verchmmlung aus Mangel an hinreichender Betheiligung nicht beschlußfähig gewesen, so kann eine binnen 4 Wochen einberufene neue General-Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gültig beschließen, wenn in der Einladung auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen worden ist.

Die Berufung der General Versammlung erfolgt regelmäßig in den Monaten Januar bis März jeden Jahres und außerdem so oft es der Vorstand zur Er­ledigung von Geschäften für nothwendig erachtet. Der­selbe ist ferner verpflichtet, binnen 4 Wochen die General- Versammlung zu berufen, wenn mindestens 5 Mitglieder, unter schriftlicher Begründung, schriftlich darauf antragen, Beziehungen zu dem Central-Comitee und Provinzial-

Verein.

§ 10. Der Verein steht mit den Central Comitee des Preußischen Landes-Vereins und mit dem Provinzial Verein vom Rothen Kreuz in einer organischen Verbindung. (Vergl. die Einleitung oben.) Er führt jährlich, bis zum 15. Februar, von den Vereins-Einnahmen des verflossenen Jahres mindestens den dritten Theil der Jahresbeiträge feiner Mitgli der (§ 4) an den Provinzial-Verein behufs Weiterbeförderung an das Central Comitee in Berlin ab unter gleichzeitiger Uebersendung eines summarischen Abschlusses sämmtlicher Einnahmen und Ausgaben, sowie des nach dem vorgeschriebenen Schema zu erstattenden Verwaltungsberichtes.

Der Verein verwaltet seinen Specialfoud, der aus den übrigen Einnahmen nach Abzug der an dn Central- chnd abzulie'ernden Beträge gebildet wird.

Es ist dem Verein gestattet, einen Theil der zu seinem Spezialfond gehörigen Gelder zur Unterstützung der aus dem betreffenden Bezirke ftammenben, im Kriege ver stümmelten oder invalide gewordenen Krieger, sowie der Hinterbliebenen der im Kriege Gefallenen zu verwenden.

Schluß.

§ 11. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn die Auflösung gemäß § 9 ordnungsmäßig beschlossen worden ist, oder wenn er außer den Vorstandsmitgliedern nicht mehr als 3 Mitglieder zählen sollte. In diesem Falle geht das Vermögen und der Kassenbestand des Vereins unverkürzt auf den Haupt-Verein in Berlin über.

Abänderungen dieser Satzung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Central-Comitees des Preußischen Landes-Vereins vom Rothen Krenz.

So beschlossen in der General-Versammlung deS Verein- vom 31. Mai 1899 und zur Beurkundung dessen von sämmtlichen durch dieselbe gewühlten 11 Mitgliedern deS Vorstandes vollzogen.

Schlüchtern, den 25. Juli 1899.

Der Vorstand des Kreis-Vereins vom Rothen Kreuz.

Roth. v. Voith. Schulz, Pfarrer. D. L. Stern. Zimmermann. Schneider. Wetzell.

Dr. Stern. Köhler. Dr. Bartholmai.

Für die durch die Hochwasserkatastrophe in Bayern Geschädigten gingen bei dem Schatzmeister des Rothen Kreuz-Vereins ein:

1, v. der Freiherr!, v. Stumm'schen Verwaltung 500, M.

2, Forstmeister Wetzel, Mottgers 10,

3, Seifenfabrikant Viktor Wolf, Schlüchtern 2,

4, Bürgermstr. Elm in Schwarzenfels 5,

5, der Stadtgemeinde Salmünster 20,

6, Ungenannt aus Schlüchtern 0,50

7, der Gemeinde Breitenbach 10,

8, d. Bürgstr. AmtSalmünster Sammelgelder 28,35

9, Ungenannt aus Schlüchtern 5, Summa 580,85 M.

Schlüchtern, den 17. November 1899. gcz. Roth.

Vorsitzender des Zweigvereins von Rothen Kreuz.

Deutsches Reich.

Berlin. Die Verlegung des kaiserlichen Hoflager- vom Neuen Palais nach Berlin wird voraussichtlich diesmal früher stattfinden als in den letzten Jahren. Wie verlautet, soll das Kaiseipaar die Absicht haben, das Weihnachtsfest bereits in Berlin zu verleben. Die UeKrsicdelung soll, wie von hier gemeldet worden ist, schon Mitte Dezember erfolgen, da im Neuen Palais und dessen Umgebung größere Bauarbeiten vorgenommen werden sollen.

Dem Reichstage ging ein Gesetzentwurf zu betr. Aenderungen im Münzwesen, wonach die goldenen Fünf­markstücke auf Anordnung des Bundesrathes mit einer Einlösungsfrist von 1 Jahre außer Curs zu setzen sind. FernerwerdendicsilbernenZwanzigpfennigstückeaußer Curs gesetzt, jedoch nicht vor dem 1. Januar 1902, sowie die Nickel-Zwanzigpfennigstücke nicht vor dem 1. Januar 1903. Der Gesammtbetrag der Silbermünzen soll bis auf Weiteres 14 Mark pro Kopf der Bevölkerung nicht übersteigen.

Die Novelle zu dem Unfallvcrsichernngsgesetz wird die Versicherungpflicht ausdehnen auf Schlosser, Schmiede und Fensterputzer, ferner die noch nicht der Versicherungs­pflicht unterliegenden Theile der Schlächterei, der Brauerei, des Baugewerks, der Apothekerei, der Seefischerei, der kleinen Seeschissfahrt u. s. w. ferner soll Vorsorge ge­troffen werden, die Ansprüche der Versicherten und ihrer Hinterbliebenen zu erweitern, so sollen namentlich auch die vom Getödteten unterhaltenen elternlosen und bedüf- tigen Enkel entschädigungsberechtigt werden. Endlich wird beabsichtigt den Beru'sgenoffenschaften das Recht einzuräumen, Haftpflichtsversicherungsverbände zu bilden und Arbeitsnachweise einzurichten.

Im September haben ernste Kämpfe in Kamerun 'tattgefunden. Die Küstenstadt Kribi wurde von 4000 Eingeborenen am 21. September angegriffen, deren Ab« icht war, die deutschen und englischen Faktoreien deS Ortes zu zerstören. Die Kaufleute konnten sich jedoch mit Hil e ihrer farbigen Arbeiter 5 Tage lang halten bis zum Eintreffen des DampfersHelene Woermann' mit drei deutschen Offizieren und 60 eingeborenen Soldaten. Diese vertrieben die Angreifer und tödteten 200. Kein Weißer fiel; ein deutscher Missionar wurde durch einen Schuß in den Kopf schwer verwundet.

Hamburg, 16. Nov. Der auf der Fahrt von New- Aork nach Hamburg befindliche DampferPatria" von der Hamburg-Amerikanischen Packetchhrtgesellschaft ist in der Nordsee in Brand gerathen. Sämmtliche 150 Pas­sagiere wurden von dem russischen DampferSirius" gerettet und nach Dover gebracht. Der DampferAg- ncsia" rettete dann auch noch die gesammte Mannschaft des brennenden Dampfers. Die Polizei verhaftete einen vierzehnjährigen Knaben aus Nordhausen, welcher seiner Mutter durchgegangen war, um nach Transvaal zu gehen und gegen die Engländer zu kämpfen. Er bt;