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Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die in derselben be­zeichneten Formulare von der hiesigen Regicrungs-Haupt- kasse und den Kreiskassen unseres Bezirks verabreicht werden.

Cassel, am 23. Februar 1899.

Der Regierungs-Präsident.

I. V.: v. Bremer.

J.-Nr. 641. Die Gemeinde Bellings beabsichtigt» auf der derselben gehörigen Hutringbie Trutzelhecke", Parzelle 156 Kartenblatt K. der Gemarkung Bellings, einen Kalkofen zu errichten.

Ich bringe dieses Vorhaben zur öffentlichen Kennt- niß mit der Aufforderung. etwaige Einwendungen gegen dasselbe binnen 14 Tagen nad) Ausgabe dieses Blattes bei mir schriftlich in 2 Exemplaren anzubringen. Nach Ablauf' dieser Frist können Einwendungen nicht mehr angebracht werden.

Zeichnung und Beschreibung der Anlagen können während der Dienstuunden im Bureau des Kreisaus­schusses eingeschen werden.

Termin zur Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen steht in demselben Bureau aus Donnerstag den 30. März 1899, Vormittags 11 Uhr

vor dem Unterzeichneten an und wird hierbei bemerkt, daß im Falle des Ausbleibens der Unternehmerin oder der Widersprechenden gleichwohl mit Erörterung der Ein­wendungen vorgegangen werden wird.

Schlüchtern, den 2. März 1899.

Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses: Roth.

J.-Nr. 673. 9L Das Betreten fremder Stallungen durch Viehhändler in Abwesenheit des Besitzers oder seines gesetz­lichen Vertreters ist nach § 1 der Kreis- Polizeiverordnung vom 12. August 1896, Kreisblatt Nr. 33, bei einer Strafe von 3 bis 30 Mark verboten, was hiermit in Erinnerung gebracht wird.

Schlüchtern, den 7. März 1899.

Der Königliche Landrath: Roth.

J.-Nr. 697. K. A. Die nach §§ 3 und 4 des Statuts über Erhebung der Kreishundesteuer (Kreis­blatt 1894 Nr. 51). für das zweite Halbjahr 1898/99 zu erhebenden Steuerbeträge sind nebst Verzeichniß (Kreis­blatt 1896 Nr. 23) bis spätestens den 8. April er. an hiesige Kreis-Communalkasse abzuführen oder ist Vacat- Anzeige einzureichen.

Schlüchtern, den 8. März 1899.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses: Roth. ,

J.-Nr. 1518, Nach § 1 des Jmpfgesetzes vom 8. April 1874 (Reichsgesetzblatt Seite 31) soll

1. jedes Kind vor dem Ablauf des aus sein Geburts­jahr folgenden Kalenderjahres, sofern es nicht nach ärztlichem Zeugnisse die natürlichen Blattern überstanden hat;

2. jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt oder Privatanstalt, mit Ausnahme der Sonntags- und Abendschulen, innerhalb des Jahres, in welchem der Zögling das 12. Lebensjahr zurücklegt, sofern er nicht nach ärztlichem Zeugnisse in den letzten Jahren die natürlichen Blattern überstanden hat, der Schutzpockenimpsung unterzogen werden.

Zur Ausmhrung dieser gesetzlichen Bestimmungen haben nach § 8 des Reglements vom 4. März 1815 (Amtsblatt Seite 118|16) zunächst:

1. Die Herren Standesbeamten vollständige und ge­naue Listen der in der Zeit vom 1. Januar bis ult. Dezember vorigen Jahres geborenen und noch am Leben befindlichen Kinder für jede Ge­meinde ihres Bezirks besonders aufzustellen.

2. Die Herren Lehrer resp. Schulvorstände der oben sub. 2 bezeichneten Unterrichtsanstalten Listen über die diejenigen Kinder, welche im laufenden Jahre das 12. Lebensjahr zurücklegen, sowie vier Wochen vor Schluß des Schuljahres ein Ver- zcichniß über diejenigen Schüler, für welche der Nachweis der Impfung nicht erbracht ist, und endlich

3. die Herren Bürgermeiuer eine Uebersicht derjenigen Kinder, welche aus anderen Bezirken oder sonstwie zugezogen sind, aufzustellen und an mich einzureichen, ev. Vakatanzeige zu erstatten.

Die Herren Bürgermeister des Kreises werden hier­mit veranlaßt, die diese Bekanntmachung enthaltende Kreisblattnummer den Herren Lehrern resp. Leitern der oben sub. 2 gebauten Unterrichtsanstalten sowie den­jenigen Standesbeamten, welche nicht Bürgermeister sind, mit dem Ersuchen vorzulegen, für Anfertigung und Einsendung der sub. 1 und 2 gedachten Listen, zu welchen Formularpapier bereits übersandt worden ist, ungesäumt Sorge zu tragen. Die Herren Bürgermeister dagegen haben die oben unter 3 erwähnte Uebersicht ev. eineVakatanzeigeinnerhalb «Tagen hierher einzureichen.

Schlüchtern, den 3. März 1899.

Der Königliche Landrath: J. V.: Goerz.

J.-Nr. 682?Nach § 27 sub. III. des Lehrerbe­soldungsgesetzes vom 3. März 1897 Preußische Ge­setzsammlung Seite ffl. wird der aus der Staats­kasse zu zahlende Beitrag (500 Mk. >ür den ersten oder den alleinstehenden Lehrer und 300 Mk. für jeden andern Lehrer) in denjenigen Fällen um 100 jährlich für die Stelle gekürzt, wenn dieselbe mit einem einstweilig angestellten und noch nicht vier Jahre tm Schuldienste thätigen Lehrer besetzt ist.

Im Interesse einer ordnungsmäßigen Verrechnung der Staatsbeiträge innerhalb des Etatsjahres ersuche ich die Herren Bürgermeister derjenigen Stadt- und Landgemeinden, in welchen Lehrer der gedachten Categorie zur Zeit thätig sind oder künftig wirken sollten, mir alsbald Anzeige zu machen, wenn die oben bezeichneten Voraussetzungen für die Kürzung des Staatsbeitrages fortfallen, damit ich die Zahlung des vollen Staats­beitrages herbeiführen kann. Die Anzeige ist hiernach in dem Falle zu erstatten, wenn der Lehrer definitiv angestellt und bereits vier Jahre tm Schuldienste thätig ist.

Schlüchtern, den 29. Februar 1899.

Der Königliche Landrath: J. V. Goerz.