KreisNall
für die Stadt und den Kreis Schlüchtern.
Nr. 1. Samstag, den 1. Januar 1898.
J. Nr. 9084. Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises erhallen hierdurch die Aufforderung, alsbald nach Maßgabe der Instruktion des Herrn Oberpräsidenten vom 6. Mai 1876 (Amtsblatt pro 1876 Seite 109 und 110) die Rekrutirungsstamm- rolle für das Jahr 1898 (enthaltend die im Jahre 1878 geborenen Militärpflichtigen) aufzustellen und die in der erwähnten Instruktion vorgeschriebene viermalige Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zu erlassen. Hierbei sind gleichzeitig die Militärpflichtigen ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß die Geburtszeugnisse nicht mehr von den Pfarrämtern rc. sondern von den Standesämtern ausgestellt werden.
Die Stammrollen der Jahrgänge 1895 bis einschließlich 1897, welche den Herren Bürgermeistern rc. bereits zugegangen, sind durch Aufnahme etwaiger Anmeldungen zu ergänzen.
Den Stammrollen sind außerdem die ReklamationS- Verhandlungen aus dem Jahre 1897 — soweit dieselben den Herrn Bürgermeistern nicht schon beim Ersatzge- satzgeschäit wieder ausgehändlgt worden sind — beigelügt worden, zwecks Erneuerung pro 1898, falls dies von den Reklamanten gewünscht wird. Die etwa einge- tretenen Veränderungen find in dem Fragebogen genau anzugeben.
Zur Beachtung bei Aufstellung der Stammrollen Mache ich auf Folgendes besonders aufmerksam:
1) Die Militärpflichtigen sind in streng alpha- betischer Reihenfolge in die Stammrolle ihres Jahrgangs einzutragen und unter dem letzten Namen jedes Buchstabens genügender Raum zu Nachtragungen frei zu lassen.
Die Militärpflichtigen mit gleichem Anfangsbuchstaben werden (in Spalte 2) unter sich nummerirt.
2) ES ist neuerdings wiederholt vorge« kommen, -atz längst verstorbene Militär Pflichtige Aufnahme in die Stamm« rollen gefunden haben, ein Beweis dafür, -atz die alljährlich überfandten Sterbe-Register Auszüge nicht sorgfältig oder gar nicht durchgesehen worden sind, sonst könnten derartige grobe Verftötze gegen die bestehenden Bestimmungen nicht Vorkommen.
3) Der Eintrag des Standes oder Gewerbes (Spalte 8) namentlich bei den Handwerkern (Schneider, Schuhmacher, Sattler rc.) ist genau zu prüfen und falls bei Militärpflichtigen der älteren Jahrgänge Veränderungen in dem Q
Gewerbe vorgekommen, sind solche in einem besonderen Bericht bei Einsendung der Stammrollen namhaft zu machen.
4) die Spalten 9 und 10 sind in den Stammrollen der früheren Jahrgänge bei sämmtlichen Militärpflichtigen auszufüllen, deren Streichung resp. Einstellung noch nicht erfolgt ist.
5) In Rubrik Bemerkungen sind gemäß meiner Verfügung vom 28. März 1885 (Kreisblatt Nr. 26) die Namen und das Geburts-Datum der noch militärpflichtigen oder beim Militär dienenden Brüder zu vermerken.
6) Die in den Stammrollen befindlichen losen Anlagen sind einzuheften; auch sind alle Eintragungen mit möglichster Sorgfalt und Deutlichkeit vorzunehmen.
Die Stammrollen der Landgemeinden und Gutsbezirke pro 1896, 1897 und 1898 nebst den zugehörigen Anlagen sind mir spätestens bis zum 20. Januar k. I., diejenigen der Städte aber bis zum 1. Februar k. I mit einem Bericht über etwa eingetretene Veränderungen bei Meidung einer Ordnungsstrafe von 3 Mark einzureichen.
Stammrollen aus früheren Jahrgängen als 1896 sind nur dann einzureichen, wenn in denselben Militärpflichtige enthalten sind, über welche noch nicht endgültig entschieden ist, bezw. welche wegen Verletzung der Wehrpflicht noch nicht gerichtlich verurtheilt sind.
Etwaige spätere Anmeldungen zur Stammrolle, nach Einreichung derselben, sind mir sofort mittelst besonderen Berichts anzuzeigen, event, unter Anschluß deS LoosungsschcineS.
Schlüchtern, den 20. Dezember 1897.
Der Königliche Landrath: Roth.
Zur Vermeidung von Nachtheilen, welche den auf die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst reflek- tirenden Militärpflichtigen dadurch entstehen, daß ihre desfallsigen Anträge Anträge zu spät eingehen und hierdurch die Berechtigung verloren geht, mache ich die betr. Eltern und Vormünder auf folgende Bestimmungen der Wehr-Ordnung aufmerksam:
1) Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst darf nicht vor dem 17. Lebensjahr nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April deS ersten Militärpflichtjahres zu erbringen.
2) Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahres bei derjenigen Prüfungs Kommission,