WuchternerZeitung
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M 52. Mittwoch, den 30. Juni 1897. 48. Jahrgang.
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Die Expedition der „Schlüchterner Zeitung."
Die Krisis, welcher das Zustandekommen der Städte- und Landgemeinde-Ordnung für unsere Provinz in den letztem Wochen ausgesetzt war, ist beseitigt. Es steht jetzt fest, daß beide Gesetze am 1. April 1898 in Kraft treten werden.
Bekanntlich hatte zwischen dem Abgeordnetenhause und dem Herrenhause ein Einverständniß über die Bildung der Ortsvorstände für die Landgemeinden nicht erzielt werden können.
Das Abgeordnetenhaus hatte beschlossen, den Gemeinden über 500 Seelen eine sog. kollegialische Verwaltung, d. i. durch Gemcinderäthe, kraft Gesetzes zu erleihen und auch kleineren Gemeinden die Einführung dieser Verwaltung durch Ortsstalut zu ermöglichen, während die Regierung vorgeschlagen hatte, nur die Verwaltung der Landgemeinden von mehr als 1200 Seelen kollegialisch zu gestalten, dagegen Gemeinden unter solcher Seelenzahl durch die Bürgermeister unter Mitwirkung von Schöffen verwalten zu lasseu. Die Kgl. Staats- regierung hielt dies einfachere Verwaltungssystem des- halb für angebracht, weil nach der neuen Landgemeinde- ordnung im Gegensatz zu der jetzigen Gemeindeordnung der Schwerpunkt der Beschlußfassung über Gemeindean- gelegenheiten in den Gemeindeausschüssen liegt, welche in Zukunft aus erster Hand über Alles zu berathen und zu beschließen haben werden.
Das Herrenhaus glaubte nun zwar, dem Beschluffe des Abgeordnetenhauses nicht beitreten zu sollen, indessen folgte es einem Beschluß, welcher zwischen den beiden sich gegenüberstehenden Ansichten vermittelte. Es entschied sich dahin, es zwar im Princip bei der Regierungs- Vorlage zu belassen, jedoch einer jeden Gemeinde — ob klein oder groß — zu gestatten, durch Ortsstatut sich einen Gemeinderath zu schaffen.
Mit diesem Beschluffe gelangte die Vorlage an das Abgeordnetenhans wieder zurück, welches dieselbe in der Sitzung vom 31. Mai einer nochmaligen Berathung unterzog.
Wir lassen im Nachstehenden eine Rede folgen, welche unser Abgeordneter, Herr Amtsrichter Zimmermann, bei dieser Berathung gehalten hat und welche nach dem stenographischen Bericht folgenden Wortlaut hat:
Abgeordneter Zimmermann: Meine Herren, meine politischen Freunde würden der Königlichen Staatsregierung Dank gewußt haben, wenn sie es vermocht hätte, das ganze Schwergewicht ihres Einflusses in dem anderen Hause dahin zur Geltung zu bringen, daß, wie in anderen Fragen, so auch der Beschluß des Abgeordnetenhauses über die Bildung der Ge- meindevorstände in den Landgemeinden, dort Zustimmung gefunden hätte. Die Königliche Staatsregierung würde auch hierin einen Erfolg haben erblicken können, der sich ebenbürtig demjenigen an die Seite stellt, welchen ihr die Berathung der Gesetzentwürfe einer Städte- und Landgemeindeordnung für die Provinz Hessen-Nassau eingebracht hat, und es würde vor allen Dingen in den betheiligten Landestheilen nach Abschluß der in durchaus sachlichen Bahnen gehaltenen HerrenhauSderathungen Ruhe eingetreten sein, da der nun seit Monaten gegen die Vorlage bestehenden Agitation neuer Nährstoff nicht mehr hätte zugeführt werden können.
Wie steht eS denn nun um die Frage der Gestaltung der Gemeindevorstände? Die Königliche Staats- regierung und auch das Herrenhaus erklärten sich im Prinzip für die einfachere Verwaltung durch die Bürgermeister; sie weichen nur von einander ab in der fakultativen Zulassung der kollegialischen Gemeinde- vorstände. Das Herrenhaus will die Einführung derselben allgemein einer jeden Gemeinde, die Königliche StaatSregierung nur den größeren Gemeinden auf ortsstatutarischem Wege gestatten. Anders hat das
Abgeordnetenhaus beschlossen; danach soll die Verwaltung der Landgemeinden über 500 Seelen kraft Gesetzes eine kollegialische sein. Meine Herren, dieser Beschluß kommt dem in der Provinz geltenden Rechte im allgemeinen nahe, und es ist Thatsache, daß auf Erhaltung des seitherigen Rechtszustandes Wünsche aus breiten Schichten der Bevölkerung lebhaft und zahlreich an uns herangetreten sind.
Nun ist die Königliche Staatsregierung der Meinung — darin trete ich ihr ohne weiteres bei —, daß neben den nach der Vorlage mit der Berathung aller Gemeindeangelegenheiten betrauten Gemeindevertretungen in der Verwaltung der kleineren Landgemeinden für eine zweite, im wesentlichen doch nur auf die Ausführung der Gemeindebeschlüsse angewiesene Körperschaft kaum Raum bliebe. Ein Bedürfniß nach Einführung der kollegialischen Gemeindeverwaltung in den kleineren Landgemeinden kann daher auch von mir nicht anerkannt werden, und ich bin überzeugt, daß man diesen Gesichtspunkt im Lande vielfach außer Auge gelassen oder nicht in der richtigen Weise gewürdigt hat.
Aber eine andere Frage ist die, ob nicht auch die Königliche Staatsregierung aus die allgemeine Durchführung der büreaukratischen Verwaltung der Landgemeinden ein allzu starkes Gewicht gelegt und in der Annahme, daß die kollegialische Gemeindeverwaltung zu unerträglichen Schwerfälligkeiten führen würde, sich verschätzt hat. Nach meiner Kenntniß der Sache muß ich sagen, daß bei solchen Erwägungen an die praktische Veranlagung unserer Bauern sowohl in Hessen wie in Nassau denn doch vielleicht ein allzu niedriger Maßstab angelegt ist, und daß die Dinge in Wirklichkeit sich vielfach weit einfacher gestalten werden, als es den Anschein hat. Es ist ja nicht zu verkennen, daß die Ansichten einzelner Aufsichtsbeamten — wie wir dies ja hier früher gehört — hiervon abweichen; Thatsache bleibt aber: es haben Landräthe — und zwar auch in diesem Hohen Hause — Zeugniß dafür abgelegt, daß man da, wo die kollegialische Gemeindeverwaltung besteht, im Allgemeinen mit den Gemeindevorständen in durchaus befriedigender Weise hat auskommen können, und ich kann mich in dieser Beziehung besonders auf einen der Herren berufen, in dessen Kreise zur Zeit schon die beiden Systeme, sowohl daS kollegialische wie das büreaukratische, neben einander bestehen, und dessen Urtheil daher anf gründlicher Sachkenntniß nach beiden Richtungen beruhen dürfte.
Wenn auf die östlichen Landestheile und auf das benachbarte Großherzogthum Hessen verwiesen worden ist, wo die büreaukratische Gemeindeverfassung sich durchweg bewährt und das kollegialische System trotz der vorhandenen Möglichkeit bisher Eingang nicht gefunden habe, so bin ich gar nicht im Zweifel, daß, wenn man in der Provinz Hessen-Nassau nicht auf eine langjährige Vergangenheit zurückblickte, in welcher die kollegialische Gemeindeverwaltung in dem Ge, meindeleben feste Wurzel gefaßt hat, jetzt die Einführung der büreaukratischen Gemeindevorstände gar keine Schwierigkeiten machen würde. Aber es ist ganz etwas anderes, ob man, wie es im Osten der Fall ist, ein Verwaltungssystem überhaupt gesetzlich erst zur Einführung bringt, oder ob man, wie in der Provinz Hessen-Nassau, mit einem doch nun einmal zu einer sogenannten berechtigten Eigenthümlichkeit ausgewachsenen Verwaltungssystem brechen und zu einem anderen unbekannten übergehen soll.
Meine Herren, die hieraus erklärliche Stimmung in der Provinz ist meinen politischen Freunden in ihrer großen Mehrheit weder unverständlich geblieben, noch von ihnen ungewürdigt gelassen worden, und wenn wir in unseren Forderungen gegenüber der Re
gierungsvorlage nicht soweit gegangen sind, wie es von anderer Seite geschehen ist, so glaubten wir angesichts der bestimmten Haltung der Königlichen Staatsregierung eine gewisse Grenze nicht überschreiten zu dürfen, um das Zustandekommen des Gesetzes nicht zu gefährden. Getragen von der festen Ueberzeugung, daß es sich bei beiden Vorlagen, sowohl der Städte- als der Landgemeindeordnung, um werthvolle gesetzgeberische Neuerungen in der Provinz handelt, von denen wir segensreiche Wirkungen für unser Gemeindeleben erhoffen, glaubten wir das Zustandekommen des Gesetzes von einer Frage nicht abhängig machen zu sollen, auf deren Lösung wir in unserer großen Mehrheit nicht in dem Maße das entscheidende Gewicht legen, wie es von der Königlichen Staatsregierung auf der einen und von der Mehrheit dieses Hohen Hauses auf der anderen Seite geschehen ist. Auf diesen Standpunkt, meine Herren, haben meine politischen Freunde in ihrer Mehrheit sich bereits in der Kommission gestellt, und sie werden denselben auch heute nicht aufgeben.
Wir sind aber der Meinung, daß in den Anträgen, die wir gestellt oder denen wir zugestimmt haben — und einer davon deckt sich ja mit dem Herrenhausbeschlusse — der Wunsch der Bevölkerung nach Erhaltung der kollegialischen Gemeindevorstände in einem Grade Rechnung getragen ist, daß einer jeden Gemeinde, welche zu der kollegialischen Gemeindeverwaltung übergehen will, dies thatsächlich möglich sein wird. Wir hegen zu der Königlichen StaatSregierung, besonders zu dem gegenwärtigen Herrn Minister auch das feste Vertrauen, daß, wenn der Herrenhausbeschluß Gesetz werden sollte und darnach das Gesetz einer jeden Gemeinde die Einführung der kollegialischen Ge- meindeverfasfung gewährleistet, man es an dem nöthigen Entgegenkommen hierin bei der Königlichen StaatS- regierung nicht fehlen lassen und der Herr Minister den ihm untergeordneten Behörden bestimmte Anweisungen dahin geben wird, daß, was man anscheinend befürchtet, den Gemeinden, welche sich entschließen, zur kollegialischen Verfassung überzugehen, bei der Bestätigung der desfallsigen Ortsstaluten keinerlei Schwierigkeiten in den Weg gelegt werden. Meine Herren, davon ausgehend, tragen meine politischen Freunde kein Bedenken, dem Herrenhausbeschlusse zu- zustimmen; sollte derselbe indessen in diesem Hohen Hause keine Mehrheit finden, dasselbe vielmehr auf seinem früheren Beschlusse bestehen wollen, so hegen wir die bestimmte Zuversicht zu der Königlichen Staats- regierung, daß sie auch dann im anderen Hohen Hause alles daran setzen wird, um auch diesem Beschlusse dort zum Siege zu verhelfen.
(Bravo!)
Nachdem noch weitere zehn Redner über den Gegenstand gesprochen, und auch der Herr Minister seine Ansicht klargelegt hatte, erfolgte eine abermalige Abstimmung über die Bildung der Gemeindevorstände, wobei die Mehrheit des Abgeordnetenhauses auf seinem früheren Beschlusse beharrte.
Nunmehr mußte die Vorlage wiederum an das HerrenshauS zurück, welches dem Abgeordnetenhausbeschluß in der Sitzung vom 26. Juni beitrat.
Damit war der leidige Streitpunkt aus der Welt und das Schicksal der Vorlage entschieden. Da es keinem Zweifel unterliegt, daß die Königliche Staatsregiernng, wenn auch nicht überall leichten Herzens dem abändernden Beschlüssen der beiden gesetzgebenden Körperschaften zustimmen wird, so dürfte die Bekanntmachung der Städte- und Landgemeindeordnung im Reichsanzeiger in aller Kürze erfolgen.
Wir werden auf die wichtigsten Gegenstände aus beiden Gesetzen demnächst in unserem Blatte näher eingehen, da uns in dem 70 Druckseiten starken Bericht, welchen unser Abgeordneter, Herr Amtsrichter Zimmermann, als Berichterstatter des Abgeordnetenhauses über die Berathungen der Vorlage in der Kommission erstattet hat, hinlänglich Material zur Verfügung steht.
Deutsches Reich.
Berlin. Der Kaiser weilt seit Sonnabend zu den Regatten in Kiel. Am Freitag Abend um 7 Uhr hatte die „Hohenzollern" Helgoland verlassen, nachdem sich der Kaiser von dem König von Belgien sehr herzlich verabschiedet hatte; um 10 Uhr lief die Kaiseryacht in