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SchlüchtemerMung

Erscheint Mittwoch und Samstag. Preis mitKreisblatt" vierteljährlich 1 Mk. Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Pf.

J£ 51 "SamstägTdm 26. Jmi 1897. 48. Jahrgang.

®^" Sitte, vergessen Sie nicht, -^

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Zu recht zahlreichen Bestellungen auf das mit 1. Juli beginnende neue Vierteljahr ladet freundlichst ein

Die Expedition derSchlüchterner Zeitung."

Deutsches Reich.

Berlin. Das Margarinegesetz ist am 15. Juni vom Kaiser vollzogen und im Reichsanzeiger publizirt. Es tritt, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Trennung der Verkaufsräume, die erst am 1. Juli 1898 eingeführt werden, bereits am 1. October cr. in Kraft.

DerStatistischen Korrespondenz" zufolge ist der Saatenstand in Preußen um die Mitte des Monats Juni 1897 folgender: Winterweizen 2,3, Sommer­weizen 2,6, Winterspelz 2,2, Winterroggen 2,4, Sommer­roggen 2,7, Sommergerste 2,6, Hafer 2,7, Erbsen 2,8, Kartoffeln 2,8, Klee (auch Luzerne) 2,1, Wiese 2,3. 1 bedeutet sehr gut, 2 gut, 3 Mittel, 4 gering, 5 sehr gering.

Dentscher Kriegerbund. Die Bildung eines neuen Kriegerverbandes ist nicht beabsichtigt, vielmehr soll der bereits bestehende deutsche Kriegerbund die für alle Landestheile zu gründenden Landesverbände in sich aufnehmen. Es ist dann in Aussicht genommen, für die Landesverbände den einzelnen Bundesfürsten das Protektorat anzutragen, während man hofft, daß der Kaiser das Protektorat über den deutschen Kriegerbund annehmen wird.

Eine Bande Meineidschwörer, bestehend aus einem Althändler, einem Fabrikarbeiter und einem Schieferdecker, wurde in Jserlohu hinter Schloß und Riegel gebracht. Die Leute schwuren gegen klingende Münze in einem Falle wurde sogar ein alter Ziegenbock als Lohn für dieEntlastung" bei Gericht versprochen zahlreiche Meineide. In der nächsten Schwurgerichtsperiode werden sie sich zu verantworten haben.

Aachen. Ein interessante Jagdgeschichte fand vor der Strafkammer zu Aachen ihre Erledigung. Ein dortiger Brennereibesitzer ist Jagdpächter in der Eifel und erhielt im Januar ein Telegramm, welches mit dem Namen seines Jagdhüters unterzeichnet war und dahin lautete, sofort in sein Jagdrevier zu kommen, da eine Anzahl Hirsche und Säue eingekreist sei. Der Jagdpächter telegraphirte zurück, er käme sofort, der Jagdhüter solle Treiber engagircn, und er nahm am folgenden Tage fünfzehn befreundete jagdkundige Herren mit, damit möglichst viel Wild zur Strecke gebracht werden könne. Der Jagdhüter machte ein verdutztes Gesicht, als er von dem Telegramm hörte, welches er aufgegeben haben sollte; er hatte, durch das Telegramm des Jagdpächters überrascht, sogar noch eine Anzahl Treiber für den Tag engagirt und 30 Mark Auslagen gehabt. Während nun die Herren auf derSaujagd" waren, lief bei der Frau des Jagdpächters ein weiteres Telegramm ein, welches mit dem Namen ihres Ehemannes unterzeichnet war und besagte, sie solle drei Schlitten zur Bahn schicken und für den Abend im Restaurant für die Jagdgesellschaft ein Souper bestellen. Die Frau traute der Sache nicht, weil das Telegramm in Aachen aufge­geben war. Als am Abend die genasführte Jagdgesell­schaft heimkehrte und von dem zweiten Telegramm vernahm, wurde beschlossen, die Sache der Staatsanwalt­schaft anzuzeigen. Diese ermittelte als den Schreiber und Aufgeber der Telegramme einen Herrn in Aachen, der sich gerühmt hatte, man würde ihn höchstens mit b Mk. bestrafen, und eine Civilklage würde fruchtlos sein. Er wurde aber wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen zu 14 Tagen Gefängniß verurtheilt. Der Staatsanwalt hatte sechs Wochen Gefängniß beantragt.

Ausland.

London, 23. Juni. Die Illumination der Stadt am gestrigen Abend war von einer nie dagewesenen Pracht. Die schaulustige Menge drängte sich bis gegen Mitternacht durch die glänzenden Straßen. Trotz der ungeheuren wogenden Menschenmassen sind weder am Tage noch Abends ernstliche Unfälle gemeldet worden. ---

Aus allen Theilen des britischen Reiches, von Hongkong bis Cap Bancouver, von den Ost- und Westküsten Afrikas, aus Australien u. s. w. laufen Berichte über festliche Veranstaltungen ein. Nur in Ostindien war die Feier- ernst in Folge der Pest und der Hungersnoth. In Kalkutta und Bombay wurden öffentliche Subscriptionen zur Speisungen der Armen und andere Liebeswerke ver- anstaltet.

Amerika. Am 15. Juni ist in Guatemala, laut einer Veröffentlichung des dortigen Amtsblattes, von den Bevollmächtigten der bisher aus Honduras, Nigaragua und San Salvador bestehendenGrößeren Republik von Central-Amerika" mit den Vertretern von Costarica und Guatemala ein Vertrag unterzeichnet worden, wodurch nach Außen nunmehr seitens aller fünf Staaten eine einheitliche Republik von Central-Amerika gebildet wird. Die Genehmigung durch die Parlamente soll bis zum 15. September d. I. erfolgen. Für die einzelnen Republiken von Centralamerika bestand die ständige Ge­fahr einer Aufsaugung durch die Vereinigten Staaten von Nordamerika. Die Rücksicht darauf mag die ein­zelnen Republicken dazu bestimmt haben, trotz zahlreicher innerer Gegensätze sich behufs gemeinsamer Abwehr der drohenden Gefahr zu einem gemeinsamen Staatengebilde zusammenzuschließen.

Tislis. Neunzehn russische Soldaten ertrunken. Ein Platzregen in der Nähe von Tiflis hat in der Nähe der kleinen Bahnstation Nawtlug ein Austreten des Kuraflusses verursacht. Neunzehn Mann der 3. Schwadron der Nischny-Nowgorod-Dragoner wurden dort von dem reißenden Strom erfaßt und fanden ihren Tod in den Wellen. Bisher sind sechs Leichen geborgen und alsbald beerdigt worden. Der Begräbniß- feier wohnte der Großfürst Nikolaus Michailowitsch bei.

Lokales und Provinzielles.

* Schlüchtern, 25. Juni.

* Herr Landbauinspektor, Baurath Wohlfahrt zu Gelnhausen ist nach Hanau versetzt worden.

* Gau-Turnfest am 4. Juli. Die Uebungen zum Preisturnen bestehen außer je 3 Uebungen am Red, Barren und Pferd noch aus den volksthümlichen Übungen: Stemmen, Hochsprung und Hürdenrennen. Dieses Hürdenrennen, eine neue volksthümliche Uebung, ist zum erstenmal im Ober-Fuldagau als Wettübung vorgeschrieben. Der Kampf um den schlichten Eichen­laubkranz wird voraussichtlich ein harter werden, denn viele tüchtig geschulte Turner bereiten sich vor, um in diesem Wettkampfe zu streiten. Gleichzeitig machen wir auf das im Jnscratentheil der heutigen Nummer befindliche Fest-Programm besonders aufmerksam.

* Die zuständigen preußischen Minister sind in einem jetzt ergangenen Erlasse an den Regierungs­Präsident in Frankfurt a. O. dessen Auffassung bei- getreten, daß die sowohl von Krtegervereinen als auch von anderen, nicht militärischen Vereinen veranstalteten Trauerfeierlichkeiten, bei denen der Rückmarsch geschloffen und unter Marschmusik erfolgt, sich als einheitliche Hand­lungen darstellen und sich nicht in zwei Theile zerlegen lassen, von denen die eine als Trauerfeierlichkeit, der andere als Lustbarkeit anzusehen wäre. Die schriftlichen Genehmigungen dieser Feierlichkeiten sollen deshalb der Stempelsteuer nicht unterliegen, und zwar ohne Unter­schied, ob sie von Kriegervereinen oder anderen Vereinen veranstaltet werden. Sämmtliche übrigen Regierungs­präsidenten sind mit Anweisung versehen worden.

* Für die Hausbesitzer sehr belehrenswerth. Das Landgericht in Düsseldorf verurtheilte im Januar einen Hausbesitzer zur Zahlung einer lebenslänglichen Rente von 441 Mark an einen Geschäftsreisenden; der Hausbesitzer hatte das Haus gekauft und vermiethet, ohne sich weiter darum zu kümmern. Der Reisende wollte eines Tages ein leeres Fäßchen zum Einmachen

von Bohnen in den Keller bringen und rollte das Fäßchen vor sich her, während er die Kellertreppe rück­wärts hinabging. Dabei verlor er das Gleichgewicht und griff nach dem Treppengeländer, welches aber nach- gab, so daß der Reisende hinabstürzte und einen Bruch der Wirbelsäule erlitt, der ihn dauernd krank machte. Die erkannte Rente ist seit dem Jahre 1892 nachzuzahlen. Der Verunglückte hatte eine einmalige Entschädigung von 30000 Mark gefordert, welche der Hausbesitzer aber nicht zahlen wollte. Die Rechnung dürfte jetzt viel höher werden.

Ueber die Haftpflicht-Versicherung der Städte, über welche jüngst auch auf unserem hessischen Städte- tage referirt wurde, sprach am 12. Juni in Minden auf dem 21. westfälischen Städtetag Bürgermeister Hapenforst-Bielefeld. Diese Frage berühre die Städte lebhaft, die Betriebe seien ausgedehnter und gefahrvoller geworden, und nach den Versicherungsgesetzen werde fast stets Haftpflicht ausgesprochen, wenn sich ein Unfall ereigne. Die Stadt Elberfeld habe 88000 Mk. zahlen müssen, weil ein Kaufmann durch ausströmendes GaS erstickt war. Es frage sich, ob die Städte gene Versicherung gründen sollten. Die Prämien der Privat­gesellschaften seien hoch; Bielefeld habe 27000 Mark für Prämien ausgegeben während die Versicherungs­gesellschaft nur 200 Mk. auszuzahlen gehabt habe. Redner bezeichnet die Schaffung einer Versicherung für kleinere und mittlere Städte als nothwendig, für größere als zweckmäßig. Der Städtetag hielt die Angelegenheit, wie unser hessischer, noch nicht für spruchreif, sie soll vielmehr erst vom Vorstände berathen werden.

* Die so nothwendige Reinigung der Bierdruck­apparate läßt bekanntlich recht viel zu wünschen übrig; giebt es doch. Wirthe, welche den Apparat das ganze Jahr hindurch niemals reinigen. Daß der Genuß von Bier aus solchen unreinen verschlammten Leitungen nicht nur ekelhaft, sondern auch gesundheitsschädlich ist, daran denkt der betreffende Wirth gewöhnlich nicht. Er will nur die Kosten sparen. Da ist es denn anzuerkennen, wenn die Polizei eine Verordnung erlassen hat, betr. das Reinigen der Bierdruckapparate. Wir bemerken aber um Irrthum vorzubeugen, daß nicht Schlüchtern in Hessen, sondern der in Hannover belegenen Stadt Hildes­heim die Ehre der Erfindung geführt. Die daselbst er­lassene Polizei-Verordnung, betreffend die Reinigung der Bierdruck-Vorrichtungen lautet folgendermaßen: § 1. Die Bierdruck-Vorrichtungen, insbesondere die zur vor­übergehenden Aufnahme des Bieres bestimmten Leitungs­röhren sind alle zwei Wochen mindestens einmal mittelst Durchleitens von wassergesättigtem sodahaltigen Dampf unter Nachspülen von heißem und demnächst kaltem Wasser zu reinigen, sofern sie nicht einer von der Polizei-Direktion als genügend anerkannten Bürsten- reinigung unterworfen werden. Auf Anordnung der Polizei-Direktion ist die Reinigung in Gegenwart und unter Aufsicht eines von der Polizei-Direktion hierzu Beauftragten zu bewirken. § 2. Tag und Stunde der geschehenen Reinigung, sowie die Namen der Personen, durch welche die Reinigung vorgenommen worden ist, ind in ein von den Wirthen zu führendes Buch ein- iutragen, das den Polizei-Beamten auf deren Verlangen ederzeit zur Einsicht vorzulegen ist. §. 3. Zuwider­handlungen werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, an deren Stelle im Unvermögensfall eine Haft bis zu drei Tagen tritt, geahndet. Diese Verordnung verdient allseitige Nachahmung!

* Vor dem Schwurgericht in Hanau hatte sich am Dienstag der Weber Euler von Herolz wegen Sitt- chkeitsvcrbrcchen nach § 176 des St.-G.-B. zu ver­antworten. Der Angeklagte wurde schuldig erkannt und u 6 Monaten Gefängniß verurtheilt, wovon 3 Monate Untersuchungshaft in Anrechnung kommen. Bei der Verhandlung war die Oeffenllichkeit ausgeschlossen. Der 25jährige Schreiner Kreß aus Hintersteinau hat sich vor dem Schwurgericht zu veranworten wegen vorsetzlicher Körperverletzung mit tödtlichem Erfolg. Am 27. Dezember o. J. war der Angeklagte in einer Spinnstube Hintersteinaus, als mehrere Bekannte singend an derselben vorbeizogen. Kreß und verschiedene Andere riefen ihnen zu:Halts Maul!" worauf diese entgeg- neten:Kommt nur her, wenn Ihr was wollt!« Kreß zog daraufhin das Messer und stach den Georg Kempel in den Rücken und ins Herz, so daß der Tod sofort erfolgte, und traf auch dessen Bruder mit einem Stich