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SchlüchternerMung

Erscheint Mittwoch und Samstag. Preis mitKreisblatt" vierteljährlich 1 Mk. Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Pf.

M 1. Samstag, den 2. Januar 1897. 48. Jahrgang.

Amtliches

J.-Nr. 9101. In Niederzell ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Es wird deshalb für dem Umfang der Gemarkung Niederzell folgendes angeordnet:

1. Die Ausführung von Rindvieh, Sckweinen, Ziegen und Schafen, sowie das Treiben mit Vieh dieser Gattungen durch die Gemarkung Niederzell ist ver­boten. Die Ausführung zum Zwecke sofortiger Ab- schlachtung ist dagegen unter den in §. 59 der BundcsralhSiostruktion bezeichneten Voraussetzungen gestattet.

2. In Bezug auf die Abgabe von Milch aus der Molkerei Schlüchtern und der Lieferung von Milch aus Niederzell an diese Molkerei sind die im Kreis­blatt Nr. 15 von diesem Jahre veröffentlichten An­ordnungen des Regierungspräsidenten zu befolgen. Uebertrclungcn dieser Anordnungen werden nach Maßgabe des Reichsviehseuchengesetzes resp. des Straf­gesetzbuchs bestra't.

Die von der Ortspolizeibehörde außerdem getroffenen Anordnungen werden hierdurch nicht berührt.

Schlüchtern, den 26. Dezember 1896.

Der Königliche Landrath: i. V.: Goerz.

Deutsches Reich.

Berlin. Beim Kaiser fand am Montag ein Bierabend statt, zu welchem der Monarch das Haupt­quartier mit seinem General- und Flügeladjulanten cingeladcn hatte. Dienstag Vormittag arbeitete der Kaiser im neuen Palais mit dem General o. Hahnke. Abends fuhr das Kaiserpaar nach Berlin, besuchte die Vorstellung im Schauspielhause und übernachtete im Königlichen Schlosse.

Die neue Ziehung der Weseler Willibrordi- lotterie, welche, wie bereits gemeldet wurde, infolge der Ungiltigkeitserklärung der ersten Ziehung nöthig wurde, beginnt am 4. Januar. Die unliebsame Angelegenheit hat gerade zur Weihnachtszeit so viel Aerger und Be­trübniß unter den durch sie betroffenen Personen erregt, wie kaum je eine der zahlreichen ähnlichen, die sich in den letzten Jahren überraschend oft ereigneten. Fast alle der vermeintlichen Gewinner hatten bereits die Be­nachrichtigung von dem Gewinn, der auf ihr Loos ent­fallen war, durch die Kollektcure erhalten, und während z. B. bei der Berliner Gewerbcausstellunglotterie, die, wie erinnerlich ist, auch dem Schicksal der Ungiltigkeits- erklärung verfiel, doch nur wenige Personen, welche be­sonders werthvolle Gegenstände gewonnen hatten, die Leidtragenden waren, ist in dem vorliegenden Falle, da es sich durchweg um Gewinne baaren Geldes handelte, die Enttäuschung allgemein. Kurz vor Weihnachten halten Hunderte von Personen in Berlin von der Lotteriefirma Heinze, welche die Ziehung veranstaltete, die bekannten ..Glücksbriefe" erhalten, in denen ihnen Kunde von dem Gewinn wurde. Viele machten darauf­hin außergewöhnliche, mit ihrem sonstigen Budget ganz und gar nicht in Einklang stehende Weihnachtseinkäufe und nun war alles ein schöner aber kurzer Traum. Auch viele Looshändler, welche Gewinnloose mit größerem oder kleinerem Abzug anzukaufen pflegen, haben empfind­lichen Schaden erlitten, da es ihnen sehr schwer werden wird, die an dieGewinner" im Voraus gezahlten Be­träge zurück zu erhalten. Da sich die Wiederkehr der­artiger ungiltiger Ziehungen anscheinend trotz aller Vor­sichtsmaßregeln, die doch sicherlich angewendet werden, nicht vermeiden zu lassen scheint, so müßte doch wenigstens ein Mittel gefunden werden, das Publikum vor den damit verbundenen Beunruhigungen zu bewahren. Und das könnte nur darin bestehen, daß erst nach Schluß der ganzen Ziehung und Feststellung ihrer Giltigkeit die Veröffentlichung der Gewinne und die Benachrichtigung der Loosinhaber durch die Lotterieverwaltung erfolgt.

München, 29. Dezember. Zwei Habererprozesse sind hier in den letzten Tagen geführt worden. Im Oktober 1894 wurde der Bauer Vogl von Wall, der allgemein als Haberermeister gilt, vom Schöffengericht Micsbach wegen Sachbeschädigung zu sechs Wochen Ge­fängniß verurtheilt. In dieser Verhandlung belastete das Zeugniß des Herrn Stumbeck von Hinterberg den Vogl. Aus Rache hierüber arrangirte dieser am 25. Oktober 1894 ein Habertreiben gegen Stumbeck. Thüren und Fenster wurden zertrümmert und gegen das Haus eine Reihe Scharfschüsse abgefeuert, wodurch Stumbeck rin bedeutender Schaden erwuchs. Dieser That wegen

hatten sich Vogl als Anstifter, dann Johann Rohboger von Festenbach und Xaver Pommersberger von Ober- göring als Unterstützer, sieben andere Bauern als Mit­läufer zu verantworten. Die drei Erstgenannten sind als die Seele der gegenwärtigen Art des Haberertreibens gefürchtet. Die von ihnen zum Treiben aufgeforderten Leute hatten im Ablehnungsfälle deren Rache zu ge­wärtigen. Das Gericht verurtheilte Vogl und Rohboger zu vier, Pommersberger zu drei Jahren Gefängniß und erkannte außerdem auf Gefängnißstrafen von 18 bis zu 6 Monaten. In dem zweiten Prozesse dieser Art wurde der Hauptschuldige Killi heute zu zwei Jahren und neun Monaten Gefängniß, die übrigen 58 Ange­klagten zu Gefängnißstrafen von ein Jahr bis vier Monate verurtheilt.

Ausland.

London, 29. Dezember. Nach Berichten aus Irland hat ein Erdrutsch auf den Ländereien Lord Kenmares statt- gefunden und ist noch nicht zur Ruhe gekommen. Das Unglück nimmt den ernstesten Charakter an. Es herrscht die größte Bestürzung unter dem obdachlos gewordenen Landvolk, da das Land vier Meilen in der Runde nunmehr verwüstet ist. Brücken wurden fortgerissen, Straßen zerstört, Häuser eingedrückt, Kadaver von Pferden, Eseln, Schafen und Kühen durch den strömenden Regen der vergangenen Nacht in die Flüsse gespült. Killarnay war in der letzten Nacht ohne Beleuchtung, da die elektrischen Werke zerstört sind. Um einen weiteren Verlust an Menschenleben zu verhüten, ließ Lord Kenmare um die anderthalb Meilen betragende, sich bewegende Masse einen Kordon aufstellen.

Lokales und Provinzielles.

* Schlüchtern, 1. Januar.

* Der Herr Finanzminister hat für die kreis- thierärztlichen Bescheinigungen über Seuchefreiheit des Viehs Stempelfreiheit angeordnet.

* Mit dem ersten Januar dieses Jahres treten nunmehr die Bestimmungeu der neuen Novelle zur Gewerbeordnung in Kraft, die eine ganze Reihe von Veränderungen in den bestehenden Regeln des Er­werbslebens mit sich bringen. Als wichtigste Neuerung sind die Bestimmungen über den Gewerbebetrieb im Umherziehen anzusehen, nach denen u. a., abgesehen von den vom Bundesrathe beschlossenen Ausnahmen für den Wein-, Leinen-, Wäsche- und Nähmaschinenhandel, das Aufsuchen von Bestellungen bei anderen Personen als bei Kaufleuten oder bei solchen Personen, in deren Ge­schäftsbetriebe Waaren der angebotenen Art Verwendung finden, ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung nicht mehr stattfinden darf. In den übrigen Bestimmungen ist zunächst eine Erschwerung der Concessionirung von Privat-Kranken-, Entbindungs- und Irrenanstalten enthalten. Schauspielunternehmern wird Die Erlaubniß zum Betriebe ihres Gewerbes untersagt, wenn sie nicht die erforderlichen Mittel aufweisen können. Auf Konsum­vereine werden die Bestimmungen der Gewerbeordnung über den Betrieb der Gast- und Schankwirthschaften auch dann Anwendung finden, wenn ihr Betrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt ist. Der Handel mit Loosen wird Personen fortan untersagt werden, gegen deren Zuverlässigkeit Bedenken vorliegen. Der Handel mit Drogen und chemischen, zu Heilzwecken dienenden Präparaten wird untersagt, wenn die Handhabung des Gewerbebetriebes Leben und Gesundheit der Menschen gefährdet. Der Kleinhandel mit Bier wird verboten, wenn der Gewerbetreibende wiederholt wegen Zuwider­handlungen gegen die Bestimmungen über den Betrieb von Gast- und Schankwirschaften bestraft ist. Auf Konsum- und andere Vereine finden die Bestimmungen über die Sonntagsruhe die gleiche Anwendung, wie auf einzelne Gewerbetreibende. Auch können diese Ver­eine ihre Angestellten zum Arbeiten an Sonn- und Fest­tagen nicht verpflichten.

* Die Presse hat sich in letzter Zeit wiederholt mit der Frage beschäftigt, ob das bei Landwirthen er­folgende Aufsuchen von Bestellungen auf Waaren, die wie z. B. Düngemittel, landwirthschaftliche Maschinen rc., im Betriebe der Landwirthschafl Verwendung finden, den Beschränkungen unterliegen, die infolge der durch die Novelle zur Gewerbeordnung vom 6. August d. Js- veränderten Fassung des § 44 Abs. 3 der Gewerbeord­nung für die sogenannten Detailreisenden eingetreten

sind. Es darf angenommen werden, daß nach der Auf­fassung der maßgebenden Stellen der Verwaltung diese Frage zu verneinen ist, da die Verhandlungen des Reichs­tages über diese Novelle kaum einen Zweifel darüber zulassen, daß der Betrieb der Landwirthschaft als ein Geschäftsbetrieb" im Sinne des angezogenen Para­graphen in seiner jetzigen Fassung zu gelten hat.

* Die sogenannten 12 Nächte, das sind die Nächte vom Weihnachtsfeste, dem 25. Dezember bis zum hohen Neujahr (6. Januar) sind bekanntlich im Aberglauben des Volkes von großer prophetischer Be­deutung. Was man in ihnen träumt, wäre sorglich zu merken, denn es träfe ein. Die dunklen Tage, die lange nebelreiche düstere Zeit der kürzesten Tage, die mehr rathen, als erkennen läßt, war von je die Lieblingszeit der Furcht und des Aberglaubens. Stäbchen wurden geworfen, Karten gelegt, Blei und Wachs gegossen, langaneinander hängende Acpfelschalen wurden auf heiße Ofenplatten geworfen, um aus ihren schließlich zu- sammengeschrumpften Gestalten Schlüsse ziehen zu können auf die Zukunft. Der Gott Odin, der alte Schimmelreiter, zog mit seinem Heere (das sind Seelen Verstorbener) zur Jagd und gern auch, da er eigentlich Gott des Windes ist, durchHohlpässe und zugige Hausthüren. Hier und da wird der Volksglaube an geschichtliche Personen, z. B. Diet­rich von Bern, geknüpft.Hallo und Hussa!" darf man dem Wind und der mit ihm vorüberziehenden Jagd nicht nachrufen, wenn nicht aus der Luft ein Huf oder der grüne Schuh eines Moosweibchens herabfallen soll, die sofort in unserem Nacken festwachsen. Denn der wilde Jäger sowie sein Todtenheer vertragen keine Keck­heit. Die Sagen vom wilden Jäger Hackelberg, Herzog Abel, Hords oder Hods (Herodes) leben in Hannover, Oldenburg, der Mark rc. auf, wie in Frankreich der Artus-, in.England der Herlethingsspuk. Am Rhein, am Schnellerts und Rodenstein leben ähnliche Sagen. Hunde, Eber und Falken, welche als Begleiter der nächtlichen Geisterzüge genannt werden, sind nur Sinn­bilder des Sturms.

* Die Versendung von Muster ohne Werth gegen die für Waarenproben festgesetzte ermäßigte Taxe ist nach den Vorschriften der Postordnung nur dann ge­stattet, wenn diese Muster keinen Handelswerth haben und nach ihrer Beschaffenheit, Form und Verpackung zur Beförderung mit der Bricfpost geeignet sind. Die Sendungen sollen bestimmungsgemäß in ihrer Aus­dehnung 30 Centimeter in der Länge, 20 Centimeter in der Breite und 10 Centimeter in der Höhe nicht über­schreiten. Von der Beförderung als Waarenproben sind Sendungen ausgeschlossen die nicht unzweifelhaft die Eigenschaft einer Probe oder eines Musters haben, vielmehr eine Waare darstellen. In neuerer Zeit haben die Fälle einer mißbräuchlichen Ausnutzung der Einrichtung zur Versendung von bestellten Waaren kleineren Um» sangcs, Ersatzstücken u. s. w. sich so auffallend vermehrt, daß die Post sich genöthigt gesehen hat, für die als Muster ohne Werth zur Einlieferung gelangenden Sen­dungen eine besondere Controlle einzurichten. Diejenigen Gewerbetreibenden, welche öfter in die Lage kommen, Waarenproben zu versenden, machen sich unnütze Mühe, wenn sie Sendungen als Muster ohne Werth einliefern, welche den obigen Bestimmungen nicht entsprechen, denn die mit der Prüfung beauftragten Postbeamten sind an» gewiesen, die Prüfung nach allen Richtungen hin sorg­fältig auszuführen und nur dann unbeanstandet zu befördern, wenn nach der Geringfügigkeit des Kauf- werthes und sonstigen Umständen anzunehmen ist, daß es sich wirklich nur um Proben handelt. Anderenfalls werden die Sendungen an den Auftraggeber zurückgegeben.

r. Hintersteinau, 29. Dez. In der Sonntag Nacht hat ein junger Bursche Namens Kreß den 31jährigen Müller Georg Kempel erstochen und dessen Bruder Nikolaus durch einen Stich in die Lunge lebensgefähr­lich verwundet. Kreß ist der Bruder von jenem jungen Bauern, der im vergangenen Sommer von seinen Pferden beim Fahren des Schafpferches zu Tode ge­schleift wurde. Der alte brave Vater ist durch daS neue Unglück, das über ihn hereingebrochen ist, schwer bedrückt und es wird ihm von allen Seiten die auf» richtigste Theilnahme entgegen gebracht. Der erstochene Georg Kempel war ein äußerst friedliebender Mann, er hatte noch am Nachmittag mit Kreß Karten gespielt und war in freundschaftlicher Weise von ihm geschieden. Spät Abends begleitete er und sein Bruder Nikolaus