eine zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger zu werben um dadurch zur besseren und festeren Organisation der Sache des Rothen Kreuzes eine Vergrößerung der Zahl der Vereinsmitglieder, sowie insbesondere weiter herbeizuführen, daß die einzelnen Gemeinden im Mobilmachungsfalle als Sammelstelle für Geld, Wäsche und Lebensmittel rc. Verwendung finden können.
Es hat sich dieses Vorgehen vollkommen bewährt und soll auch in Deutschland zur Durchsührung kommen.
Im Auftrage des Herrn Oberpräsidenten ersuche ich die Herrn Bürgermeister der Stadt und Landgemeinden die Angelegenheit mit dem Gemeinderath und Ausschuß zu berathen und mir bis zum 1. Oktober d. J. unter Uebersendung einer Abschrift des gefaßten Beschlusses mittheilen zu wollen, ob die dortige Gemeinde bereit ist, den statutenmäßigen jährlichen Beitrag zu entrichten und im Mobilmachungsfalle als Sammelstelle zu dienen.
Schlüchtern, den 30. August 1897.
Der Vorsitzende des Rothen Kreuz Vereins Zweigverein Schlüchtern:
Roth, Geh. Reg.-Rath.
J.-Nr. 6018. Die Herren Bürgermeister derjenigen Gemeinden, welche aus Anlaß der diesjährigen Herbst- übungen Vorspann sollten stellen müssen, der von den detr. Truppentheilen nicht sofort bezahlt wird, haben Zwecks Zahlung der Vorspannvergütung Liquidationen in doppelter Ausfertigung mit den Bescheinigungen der Truppentheilen belegt, möglichst rasch aufzustellen und
diese unmittelbar an die Intendantur des 11» Armeekorps in Cafsel einznsenden. Sollten die belr. Herrn Bürgermeister nicht in der Lage sein, die zur Bemessung der Vergütung erforderlichen Entfernungsangaben in die Bescheinigungen der Truppen und in die Liquidationen einzutragen, so sind dieselben zwecks entsprechender Ausfüllung und Bescheinigung ungesäumt an mich einzusenden.
Das Formular zur Vorspann-Liquidation ist auf Seite 469 des Reichs Gesetz-Blatts de 1887 abgedruckt.
Die vom Bundesrathe festgesetzten Vergütungssätze — vergleiche § 4 des Gesetzes vom 21. Juni 1887 Reichsgesetzblatt Seite 245 ffl. — sind in Nr. 79 des Kreisblatts de 1875 veröffentlicht und betragen für den zur 3. Klasse gehörenden Kreis Schlüchtern
a. für ein mit einem Pferde bespanntes Fuhrwerk mit Führer 7 M. täglich
b. für jedes weitere Pferd 3 M. 50 Pfg. täglich und c. für ein mit zwei Pferden bespanntes Fuhrwerk mit Führer 10 M. 50 Pfg.
Schlüchtern, den 31. August 1897.
Der Königliche Landrath:
t. V. Goer z.
J.-Nr. 5974. Unter dem Pferdebestande der Wittwe des Handelsmann Markus Schuster zu Sterbfritz ist der Milzbrand ausgebrochen. Die Schutzmaßregeln sind an- gcordnct.
Schlüchtern, den 28. August 1897.
Der Königliche Landrath: i. V. G o e r z.
Druck und Verlag von 6. kohmkister in Schlüchtern,