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Erscheint Mittwoch und Samstag. Preis mitKreisblatt" vierteljährlich 1 Mk. Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Pf.

Samstag, den 14. November 1896.

47. Jahrgang.

Die Abschaffung des Eides

wird jetzt vielfach in Fach- und Laienkreisen erörtert. Einem Artikel derDeutschen Juristenztg." vom Amts­richter Bartolomäus entnehmen wir folg. Passus: Der Eid war früher eine gerichtliche Form, welche einen Anspruch darauf gab (und theilweise noch jetzt giebt), daß das Gericht das Beschworene für bewiesen nn- nehmen müsse, und zwar auch dann für bewiesen an­nehmen müsse, wenn es subjektiv vom Gegentheil über­zeugt war. Es war dies ein Mittel, die Thätigkeit der Gerichte einer Kontrolle zu unterwerfen, sie zu hindern, nach Willkür anzunehmen und zurückzuweisen. Die Kontrolle hat aufgehört; die Gerichte entscheiden nach freier pflichtmäßiger Ueberzeugung. Welchen Zweck hat nun der Eid? Der Eid eines Menschen, der schwören will und zwar etwas beschwören will, was das Gericht nicht für wahr hält? Er kann hier nichts anderes sein, als die Unterlage der künftigen Strafe. Der Eid ist geblieben, obwohl er nicht mehr ist, was er war, eine Garantie einer wahrheitsgemäßen Aussage, denn das Gericht bedarf keiner Garantie mehr. Es muß selbst prüfen, ob der Aussage zu glauben und darf sich nicht bei dem Eide beruhigen und dem Gedanken, der Schwörende habe das mit sich selbst auszumachen; nachdem er geschworen, werde ihm geglaubt. Die Eides­leistung ist aber nicht nur gefährlich und gegen die Grundsätze heutiger Rechtsfindung verstoßend, sie ist auch überflüssig. Es ist zweifellos, daß eine große Anzahl Menschen unter allen Umständen dieselbe Aus­sage machen würde, ob sie eidlich oder uneidlich ver­nommen werden, die einen aus Gewissenhaftigkeit (Grund­satz) die anderen aus Unbefangenheit. Hier ist die Eidesleistung nichts als feierliche Form. Eine große Anzahl von Menschen ist aber überhaupt nicht imstande, sich auch nur einigermaßen zur der unter dem Eide, bei Zuchthaus oder Gefängniß, geforderten objektiven Wahrheit zu erheben; sie denken und sagen nichts als die subjektiven Empfindungen. Ihre ganze Auffassung der Außenwelt ist, wie bei Kindern, einseitig und un­genügend. Hier ist der Eid nur Gefahr strafrechtlicher Verfolgung. Nun ist aber für die freie richterliche Be­weiswürdigung d. h. die freie Würdigung der regel­rechten Thatsachen als objektiv wahr die eigentliche Lebenslust, daß der zu schildernde Vorgang möglichst in dem ursprünglichen Eindruck dargestellt wird. Nur hierdurch wird dem Richter Material zur freien Würdig­ung geboten. Nur hierdurch wird er in den Stand gesetzt, die Auffassungskraft und damit die Glaub­würdigkeit des Vernommenen zu beurtheilen. Dieser soll seine ganze Persönlichkeit frei und offen zeigen; erst eine solche Aussage setzt den Richter in den Stand, frei über sie verfügen zu können. Die Vernehmung unter dem Eide aber hat zur Folge, daß ein gewissen­hafter und urtheilsfähiger Zeuge, aus Furcht, nicht objektiv zu sein, sich selbst überhaupt gar nicht zu geben wagt jeder Fehltritt auf dieser gefährlichen Brücke kann in das Zuchthaus oder in das Gefängniß führen. Eine fortdauernde Aufregung bemächtigt sich seiner er sucht, aus Furcht vor der Strafe, seine Eindrücke möglichst in einem Feuer objektiver Prüfung zu läutern, wobei dann gerade das werthvollste für die freie Be­urtheilung verloren geht. Gewisse Personen sind, aus Furcht vor dem Eide, fast vernehmungsunfähig; sehr viele haben schon jetzt die Gewohnheit, ihrer Aussage stetsein schützendessoweit ich mich erinnere",es schien mir so" hinzuzufügen Dinge, an deren Richtigkeit sie im gewöhnlichen Leben auch nicht einen Augenblick zweifeln würden. Es kann sich ja der sorgfältigste, ge­wissenhafteste Beobachter täuschen, wenn er jemand, der ihm bekannt ist, zu sehen glaubt; es kann ein Irrthum, eine absichtliche Täuschung vorliegen und der Getäuschte ist in Gefahr strafrechtlicher Verfolgung. Die Forderung ridloser Vernehmung ist es um so weniger etwas Außer­ordentliches, als damit nichts Neues verlangt, sondern nur an uralte Grundsätze angeknüpft wird.

Deutsches Reich.

Berlin, 11. November. Der Kaiser hat am Donnerstag Mittag im Berliner Schlosse den Prinzen Bhonurangü von Siam empfangen und wird sich später mit dem russischen Großfürsten Wladimir, der seit Mitt­woch beim Kaiserpaar weilet, zur Hofjagd nach Letzlingen begeben.

Signalisirte Ballons. In der Nacht zum 14.

Nov. d. I. werden, wenn die Witterung es irgendwie gestattet, gleichzeitig um 2 Uhr Morgens Pariser Zeit drei unbemannte Ballons von Paris, Straßburg und Berlin aufsteigen, die mit verschiedenen Negistrir-Jn- strumenlen versehen und die Aufgabe haben, die mete­orologischen Verhältnisse der höheren Schichten der Atmosphäre zu erforschen. Da die Landungsstellen, wo diese Ballons niedergehen werden, sich nicht vorher be­stimmen lassen, so sollen diese Zeilen dazu dienen, die Auffindung und Bergung der Ballons zu sichern. Die drei betreffenden Ballons haben einen Durchmesser von 79 Mtr. Sie tragen an einer Aufhängevorrichtung, die 1520 Mtr. unter dem Ballon hängt, einen cylinderförmigen Korb, dessen Außenseite völlig mit ver­silbertem Papier umgeben ist und der die wichtigsten Bestandtheile der Unternehmung, die registrirenden In­strumente, enthält. Dieser Korb ist in erster Linie sorgfältig zu behandeln, er darf unter keinen Umständen geöffnet werden, sondern ist behutsam an einen sicheren Ort zu transpoitiren und dort in Verwahrsam zu behalten, bis er abgeholt wird. An zweiter Stelle ist die Verpackung und der Transport des Ballons zu sichern. Sogleich nach Aufsinden desselben müssen Pfeifen und Cigarren, überhaupt jedes offene Feuer entfernt werden, um eineExplosion des vielleicht noch theilweise gefülllenBallons zu verhüten. Derjenige der einenBallon auffindet und vorschrifts­mäßig behandelt, erhält eine Belohnung in Geld, deren Höhe sich ebenfalls auf dem Plakat eines jeden Ballons befindet, und die im Allgemeinen 50 80 Mark be- trägt. Der Finder wird ersucht, sofort eine telegraphische Benachrichtignng an den Abfahrtsort des Ballons (Tele­grammadresse bei den Vorschriften des Ballons) gelan­gen zu lassen. Sämmtliche Kosten, die beim Auffinden sowie durch das Bergen des Ballons entstehen, insue» sondere die Telegrammgebühren, desgleichen die oben an­gegebene Belohnung werden sofort durch den Abholer auSgezahlt.

Bei den Schießübungen mit großen Geschützen gegen Panzerplatten, welche vorige Woche im Beisein des Kaisers bei Meppen auf dem Krupp'schen Schieß­platz stattgefunden haben, handelt es sich nach den Berliner N. N." um die Erprobung von Panzer­platten, welche nach einer neuen Härtungsmethode her- gestellt worden sind. Diese Platten, von denen jede einen Werth von 3040(100 Mk. hat, erwiesen sich als äußerst widerstandsfähig; sie zeigten gegen die vor drei Jahren mit anderen Platten angestellten Versuche einen bedeutenden Fortschritt. Die Schüsse aus den Ge­schützen auf die Platten werden auf eine Distanz von nur 75 Metern abgegeben; sie haben also eine ganz andere Wirkung als auf große Entfernungen.

In Goslar ist der Generalarzt Schröder im Alter von 59 Jahren gestorben. Er hatte s. Z. denKron­prinzen" nach San Rcmo begleitet und war mit dem Kaiser Friedrich nach Berlin zurückgekehrt.

Düffeldorf. Der Prozeß gegen den Homöopathen Or. Volbeding und Genossen hat am Montag in Düssel­dorf vor der dortigen Strafkammer seinen Anfang genommen. Volbeding befindet sich auf freiem Fuße, jedoch hat er eine Kaution von 200 000 Mark hinterlegen müssen. Zu der Verhandlung, die mehrere Tage ausfüllen wird, sind über 50 Zeugen geladen. Die Angeklagten bestreiten die ihnen zur Last gelegte Schuld (fahrlässige Tödtung, Bestechung und Be­trug). Am Dienstag erfolgte nach telegraphischen Nach­richten bereits das Urtheil: Dr. Volbeding wurde zu 4 Jahren 1 Monat Gefängniß, 3000 Mark Geldstrafe, öjährigem Ehrverlust verurtheilt und sofort verhaftet; die Mitangeklagten Könnecke und Wingerath wurden zu 6 bezw. 4 Monaten Gefängniß verurtheilt.

Ausland.

Frankreich Die Drcy'us-Angelegenheit tritt von Neuem in den Vordergrund. Den französischen Depu- lirten wurde eine von dem Pariser Schriftsteller Lazare verfaßteEin Justizirrthum" betitelte Schrift zuge­sendet, in welcher der Verfasser den Nachweis zu führen sucht, daß der frühere Haupimann Dreyfus unschuldig verurtheilt wurde. Lazare sucht zu beweisen, daß der damalige Kriegsminister Mercier geradezu einen Druck auf das Kriegsgericht ausgeübt habe. Dem Kriegs­minister lag ein einziges sogenanntes Beweisstück vor, welches nach dem Zeugnisse von Sachverständigen eben­

sogut von jeder anderen Person als von Dreyfus her­rühren konnte. Die Angelegenheit wird demnächst die Kammer beschäftigen.

Lokales uud Provinzielles.

* Schlüchtern, 13. Nov.

* Herr Gerichts-Assessor Dr. Schultheis von Fulda ist für die Dauer der Theilnahme des Herrn Amtsrichter Zimmermann an den Sitzungen des Land­tags mit der Verwaltung der Richterftclle bei dem hiesigen Amtsgericht beauftragt.

* Die General-Versammlung des landw. Kreis- Vereins, Sonnabend, den 21. d. M, Nachmittags im $eff. Hof" dahier, dürfte dadurch sehr interessant und lehrreich werden, daß der Leiter der Molkerei Fulda- Lauterbach-Gersfeld, Herr Barkhaus aus Lauterbach, seine langjährigen Erfahrungen vortragen wird und auch der Direktor der Landwirthschafts-Schule zu Gelnhausen, Herr Wagner, einen Vortrag über Molkerei- und Milch­verwerthung übernommen hat. Ferner werden die Herren Weichel-Ramholz und Kreisthierarzt Schultz über Vichzuchtgenossenschaften, Herdbuch und Zucht­register sprechen. Alles Fragen, welche die Landwirthe sehr interessiren müssen und darf wohl deshalb ein recht zahlreicher Besuch erwartet werden.

* Weihnachts-Packetsendungen nach Nordamerika, welche mit der Deutschen Packetpost den Adressaten zum Fest zugehen sollen, sindvorAblauf des Monats November zur Post zu liefern.

* Die Geschäfte mit Detailreisenden sind in großer Verlegenheit. Bekanntlich tritt am 1. Januar das gesetzliche Verbot des Detailreisens in Kraft. Die in: Gesetz vorbehaltene Verordnung des BundeSratheS mit Ausnahmebestimmungen ist noch immer nicht erlassen. Mitte dieses Monats aber muß den Detailreisenden, welche keine Verwendung finden können, mit der vorge- schriebenen sechswöchentlichen Frist gekündigt werden. Derart sind Tausende von Personen in Unsicherheit darüber, was zum 1. Januar ihnen bevorsteht.

* Ueber die aus Amerika zurückgekehrten vor' maligen Deutschen scheint jetzt seitens der Regierung eine wesentlich verstärkte Kontrolle ausgcübt zu werden. Laut Verfügung des Regierungspräsidenten zu Potsdam an die Aufsichtsbehörden ist in Bezug auf die Gestaltung des Aufenthalts solcherzurückgekehrten Deutschen, auf welche der norddeutsch-amerikanische Staatsvertrag Anwendung findet, zukünftig im Allgemeinen davon auszugehen, daß jedem als Bürger der Vereinigten Staaten zurück- gekehrtn Wehrpflichtigen, auch wenn keine be­sonderen Umstände vorliegen, welche darauf schließen lassen, daß der Betreffende in der Absicht ausgewandert ist, sich der Ableistung der Militärpflicht zu entziehen, nur ein zeitlich begrenzter, nach Lage des Falles auf Wochen ober Monate zu bestimmender Aufenthalt im Inland- zu gestatten sei. Mit alsbaldiger Aus­weisung ist dagegen Vorzugehen, wenn die Betreffenden durch Herausfordernde Haltung, durch Pochen auf ihre Ausnahmestellung oder sonst in irgend welcher Be­ziehung sich unbequem oder lästig machen oder offenbar nur in der Absicht, sich der Wehrpflicht zu entziehen, nach Amerika ausgewandert sind oder ihren Aufenthalt in Deutschland ausdehnen, ohne daß aus den Umständen nach billigem Ermessen der Behörden eine Rechtfertigung dafür zu entnehmen ist. In Betreff derjenigen Per­sonen, welche sich auch nach Ablauf der vorgeschriebenen zweijährigen Frist noch im Inland- befinden, wird be­sonders bemerkt, daß diese bis zum vollendeten 31. Lebensjahre zum Militärdienste herangezogen werden können. Ist die Heranziehung nicht mehr zulässig, so soll unterschieden werden, oh bei der Auswanderung eine auf Entziehung der Militärpflicht gerichtete Absicht obgewaltet hat oder nicht. Ersteren Falles soll dann mit alsbaldiger Ausweisung vorgegangen werden. Die Söhne derjenigen Deutschen, welche als naturalisirte Bürger der Vereinigten Staaten während der Minder­jährigkeit ihrer in Amerika geborenen Söhne in deren Begleitung zu dauerndem Aufenthalte nach Deutschland zurückkehren, sollen zwar als nordamerikanische Staats­angehörige anerkannt und in dieser Eigenschaft nicht zum Militärdienst herangezogen werden. Sobald cS jedoch im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich erscheint, dürfen sie ausgewiesen werden.

* In dem Art.Warum brauchen wir Kleinbahnen?"