WüchternerMung
Erscheint Mittwoch und Samstag. — Preis mit „Kreisblatt" vierteljährlich 1 Mk. — Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Pf.
32 64. Samstag, den 8. August 1896.
Die Handwerksorganisation
Die noch vom abgetretenen Minister von Berlepsch ausgearbeitete „Handwerker-Borlage" wird jetzt vom „Reichsanzeiger" veröffentlicht. Es ist ein sehr um- sandreiches Schriftstück, das gewiß zwei volle Zeitungs- bogen füllen würde und aus dem wir daher nur das Wichtigste mittheilen können.
Der § 81 der Gewerbeordnung soll in Zukunft lauten: Zur Wahrnehmung der Interessen des Handwerks und zur Regelung des Lehrlingswesens im Handwerk sind Innungen, Handwerksausschüsse und Handwerkskammern zu errichten.
Nachfolgende Gewerbe haben Innungen zu errichten: Barbiere, Bäcker, Bandagisten, Böttcher, Brauer, Bruunenmacher, Buchbinder, Buchdrucker, Bürsten- und Pinselmacher, Conditoren, Dachdecker, Drahtzieher, Drechsler, Farben-, Stein-, Zink-, Kupfer-, Stahldrucker, Färber, Feilenhauer, Friseure und Perückenmacher, Gas- und Wasserleitungs-Jnstallateure, Gelb- und Rothgießer, Gerber-, Zinn-, Zink- und Metallgießer, Glaser, Glockengießer, Gold- und Silberarbeiter, Graveure, Handschuhmacher, Hutmacher, Kammmacker, Klempner, Korbmacher, Kürschner, Kupferschmiede, Lackirer, Maler, Maurer, Metzger (Fleischer), Müller, Mühlenbauer, Musik- instrumentenmacher, Nadler, Nagelschmicde, Posamentirer, Sattler, Riemer, Täschner, Schiffbauer, Schleifer, Schlosser, Schmiede, Schornsteinfeger, Schreiner (Tischler), Schuhmacher, Seifensieder, Siebmacher, Sparer-, Büchsen- und Windenmachcr, Sonnen- und Regenschirmmacher, Spiel- waarenverfertiger, Steinmetze, Steinsetzer, Stricker, Wirker, Stuckateure, Tapezierer, Töpfer, Tuchmacher, Uhrmacher, Vergolder, Berfertiger grober Holzwaaren, Wagner (Rad- und Stellmacher), Weber, Zimmerer.
Die Innungen werden für örtliche Bezirke errichtet, die der Regel nach so abzugrenzen sind, daß kein Mitglied durch die Entfernung seines Wohnortes vom Sitz der Innung behindert wird, am GenossenschaftSleben theilzunehmen und die Jnnungseinrichtung zu benutze». Die Innungen werden der Regel nach für ein Gewerbe errichtet. Soweit in einem der Borschrift des vorstehenden Absatzes entsprechenden Bezirk die Zahl der Angehörigen eines Gewerbes znr Bildung einer leistungsfähigen Innung nicht ausreicht, können verwandte Gewerbe zu einer Jnnnng vereinigt werden. Für Gewerbetreibende, die einer Innung unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen nicht zugewiesen werden können, unterbleibt die Errichtung von Innungen.
Als Mitglieder gehören der Innung alle diejenigen an, die das Gewerbe, wofür die Innung errichtet ist, als stehendes Gewerbe selbständig betreiben, mit Ausnahme derjenigen, die das Gewerbe fabrikmäßig betreiben. Das gleiche gilt von Handwerkern, die in land- wirthschaftlichen oder gewerblichen Betrieben gegen Entgelt beschäftigt sind, sofern sie der Regel nach Gesellen oder Lehrlinge halten. Gewerbetreibende, die mehrere Gewerbe betreiben, gehören derjenigen Innung als Mitglieder an, die für das hauptsächlich von ihnen betriebene Gewerbe errichtet ist. Die Mitgliedschaft beginnt für diejenigen, die zur Zeit der Errichtung der Innung das Gewerbe betreiben, mit dem Zeitpunkt der Errichtung, für diejenigen, die den Betrieb des Gewerbes später beginnen, mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Betriebes.
Die bei den Jnnungsmitgliedern beschäftigten Gesellen (Gehilfen) nehmen an der Erfüllung der Aufgaben der Innung und an ihrer Verwaltung theil, soweit dies durch Gesetz oder Statut bestimmt ist. Sie wählen zu diesem Zweck den G e s e l l e n a u s s ch u ß. Dieser ist bei der Regelung des Lehrlingswesens und bei der Gesellenprüfung, sowie bei der Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen zu betheiligen, für welche die Gesellen (Gehilfen) Beiträge entrichten oder eine besondere Mühewaltung übernehmen, oder welche zu ihrer Unterstützung bestimmt sind. Die nähere Regelung dieser Betheiligung hat durch das Statut mit der Maßgabe zu erfolgen, daß 1) bei der Berathung und Beschlußsassung des Jnnungsvorstandes mindestens ein Mitglied des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrecht zuzulassen ist; 2) bei der Berathung und Beschlußfassung der Jnnungs- Versammlung seine sämmtlichen Mitglieder mit vollem Stimmrecht zuzulassen sind; 3) auf Antrag des Gesellenausschusses die Ausführung von Beschlüssen der Jnnungs- versammlung aufzuschieben und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde herbeizuführen ist; 4) bei der Verwaltung von Einrichtungen, für welche die Gesellen (Gehilfen)
Aufwendungen zu machen haben, abgesehen von der Person des Vorsitzenden, Gesellen, welche vom Gesellen- ausschutz gewählt werden, in gleicher Zahl zu betheiligen sind, wie die Jnnuugsmitglieder.
Handwerker, welche kraft des Gesetzes einer Zwangsinnung angehören oder einem Handwerksausschuß unterstehen, dürfen den M e i st e r t i t e l nur führen, wenn sie in ihrem Gewerbe die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen erworben und die Meisterprüfung bestanden haben. Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch Prüfungs-Kommissionen, welche aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern bestehen. Die Errichtung der Prüfungs- Kommissionen erfolgt nach Anhörung der Handwerkskammer durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, die auch die Mitglieder ernennt; die Ernennung erfolgt auf drei Jahre. Die Prüfung darf mir den Nachweis der Befähigung zur selbständigen Ausführung der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes und der zu seinem selbständigen Betriebe sonst nothwendigen Kenntnisse bezwecken.
Eines der wichtigsten Mittel zur Hebung des Handwerkerstandes sieht der Entwurf in einer zweckmäßigen Gestaltung des Lehrlingswesens; diese soll daher durch eine Reihe neuer Vorschriften angebahnt werden. Neben der der Handwerkskammer eingeräumten Befugniß, die Dauer der Lehrzeit festzusctzen, ist besonders die Vorschrift hervorzuheben, wonach für die Folge im Handwerk nur solche Personen befugt sein sollen, Lehrlinge anzuleitcn, die das 24. Lebensjahr vollendet und entweder die vorgeschriebene Lehrzeit zurückgelegt und eine Gesellenprüfung bestanden haben oder fünf Jahre hindurch in dem Gewerbe, in dem die Anleitung der Lehrlinge erfolgen soll, selbständig oder als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung thätig gewesen sind.
Deutsches Reich.
Berlin. Der Kaiser leidet an einer katarrhalischen Halsaffektion und hat daher zu seinem lebhaftesten Bedauern die Reise nach Wesel, Ruhrort und Essen auf ärztlichen Rath aufgeben müssen. Die Kaiserin wird die Reise jedoch programmmäßig ausführen und dabei von dem Prinzen Heinrich als Vertreter des Kaisers begleitet sein. Das ganze zur Reise befohlen gewesene Gefolge des Kaisers wird sich auf Allerhöchsten Befehl dem Gefolge der Kaiserin anschließen.
Königsberg i. Pr., 5. August. Die tropische Hitze, der von Donnerstag bis Montag 30 Menschen zum Opfer gefallen sind, hat jetzt einer kühleren Witterung Platz gemacht.
München, 6. Aug. Ein hochinteressantes Experiment wurde bei der anläßlich des internationalen Psychologen- Congresses veranstalteten Ausstellung wissenschaftlicher Apparate vor der Prinzessin Therese, dem Prinzen Ludwig, dem Cultusminister von Landmann, sowie einem kleinen Kreise geladener Gäste ausgeführt. Es handelte sich um die Durchleuchtung des menschlichen Körpers mittelst der von der allgemeinen Elektrizitäts-Gesellschaft Berlin con- struirten verbesserten Röntgen-Röhre. Es wurden nicht bloß die Knochen des ganzen Körpers sichtbar, sondern man konnte auch die weichen Organe, das Zwerchfell, das Herz, den Magen u. s. w. bei ihrer fortwährenden, dem Auge bisher noch nicht sichtbaren Thätigkeit beobachten. Diese Entdeckung erregt in medizinischen Kreisen geradezu Sensation.
Dessau, 4. August. Dem „Anhalt. Staats-Anz." zufolge besteht die Absicht, zum Andenken an das fünf- undzwanzigjährige Rcgierungs- Jubiläum des Herzogs in der Münzstätte zu Berlin kursfähige Münzen mit dem Bildniß Seiner Hoheit des Herzogs und dem Jubiläumsjahr 1896 iu größere Menge prägen zu lassen. Während es jetzt nur Doppelkronen und Zweimarkstücke gibt, welche das Bildniß des Herzogs tragen, sollen bei der in Kürze beabsichtigten neuen Prägung auch andere Münzen mit dem Bildniß Seiner Hoheit geprägt werden. Zu der Prägung dieser Münzen ist ein Ucbereinkommen mit denjenigen deutschen Bundesstaaten erforderlich, deren Münzenmenge um den Betrag der neu zu prägenden anhaltischen Münzen gekürzt wird.
Vom Kyffhänser, 31. Juli. Weit über die gehegten Erwartungen hinausgegangen ist besonders jetzt in der Ferienzeit der Verkehr in den Orten Berga, Kelbra, Roßla. Aus dem Kyffhäuser, in dessen Gastwirthschaft 40 (einmal sogar 70) Kellner bedienten, wurden an einem Tage 120 Mark Reingewinn blos für Postkarten
mit Ansichten erzielt. Am vorigen Sonntag sollen 7000 Personen auf dem Kyffhäuser gewesen sein. Gewaltig ist der Andrang der Schulen und Vereine, die mit Trommlern und Musikkorps in großen Schaaren auf dem alten Sagenberge erscheinen.
Erfurt, 4. Aug. Folgendes Pröbchen administrativer Genauigkeit wird hier viel belacht: Ein hiesiges Weinhaus hatte an einen in Konkurs gerathenen Nordhäuser Kaufmann noch eine Restforderung von 24 Pfennigen. Selbstverständlich betrachtete die hiesige Firma in Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrages die Sache als abgethan, nicht so aber der Gerichtsvollzieher in Nordhausen, welcher die 24 Pfennige mittelst Postanweisung nach Erfurt sandte, natürlich unter Abzug von 20 Pfg. für die Postanweisung, blieben also 4 Pfg. Da die Zustellungsgcbühr aber 5 Pfg. beträgt, so hatte das Erfurter Weinhaus auf seine Forderung — einen Pfennig daraufzuzahlen.
Greiz. Seit 1. Juli dürfen bekanntlich Bäckerlehrlinge nicht länger als zwölf Stunden beschäftigt werden. Um die ihnen in Folge dessen verbleibende freie Zeit möglichst nutzbar anzuwenden, haben die Bäckerlehrlinge in Greiz einen Kegelklub gegründet, in welchem wöchentlich zweimal wacker geschoben wird.
In Krefeld hat die dortige Polizei eine Anzahl Ladenbesitzer auf das Polizeiamt beschieden, um ihnen klar zu machen, daß sie durch gesetzwidrige Anpreisungen, schwindelhafte Reklame- und Firmenschilder gegen daS Gesetz über den unlauteren Wettbewerb gefehlt hätten. Die Borgeladenen wurden verwarnt und ihnen erklärt, daß das über die Verwarnung aufgesetzte Protokoll von der Polizei gut aufbewahrt würde, um, falls die Verwarnung nicht fruchten sollte, an zuständiger Gerichtsstelle seine Wirkung zu thun.
Mainz, 3. August. Heute wurde in daS hiesige Untersuchungsgefängniß eine Frau aus Mombach (Kreis Mainz) eingeliefert, die ihren eigenen neunjährigen Sohn erstochen hat. Das Kind war zu der Mutter gekommen, um ein Stück Brod zu erbitten; die Antwort war, daß die Frau ihrem Kinde das Brodmcsser in die Lunge bohrte. Es waren bald drei Aerzte zur Stelle, doch gelang es ihnen nicht, das Leben des Knaben zu erhalten; er ist bald darauf verschieden.
Ausland.
Frankreich. Pariser Blätter versichern, die Stadtverwaltung von Vichy sei unmittelbar von Rußland aus verständigt worden, daß das Kaiserpaar in der zweiten Septemberhälfte nach dem Badeort kommen wolle, wo der Zar eine Kur vorzunehmen gedenke. Das Unglück auf dem Chodinkskifelde hätte auf Zar Nikolaus II. einen solchen Eindruck gemacht, daß er infolge der Gemüthsbewegung die Gelbsucht bekommen habe, die einen Aufenthalt in Vichy nützlich erscheinen lasse.
Rom, 4. August. Die Cholera ist in Palermo in bedenklicher Weise ausgebrochen. Unter den bisherigen Opfern befindet sich auch die Frau des französischen Cousuls.
Konstantinopel, 3. Aug. Der Türke haust in Kreta ebenso gräulich wie in Armenien. Ganz dieselben Schreckensscenen: trotz Waffenstillstandes Plünderung christlicher Dörfer und kaltblütige Hinschlachtung der Einwohner. Der türkische Befehlshaber Abdulah ist selbst mitschuldig. Die Bitte um seine Entlassung hat der Sultan rundweg abgeschlagen; denn er hat seine Freude an der Ausrottung der Christen und schmeichelt sich, daß die Mächte aus Eifersucht ebensowenig wie in Armenien einschreiten werden, außer mit Papierprotesten. Und das ist richtig. Lord Salisbury ließ es sogar geschehen, daß die englischen Sammelgelder für die nothleidenden Christen in Kreta nicht einmal von einem britischen Konsul, sondern vom Türken (I!) vertheilt werden.
Lokales und Provinzielles.
* Schlüchtern, 7. August.
* — Ernannt: der Forst-Assessor Emmerich in Castellaun zum Oberförster in Neuhof an Stelle des versetzten Oberförsters Helm vom 1. September d. I. ab.
* — Auf die im heutigen Kreisblatt befindliche amtliche Bekanntmachung, betr. in nächster Zeit erfolgende Einquartirungen im Kreise Schlüchtern machen wir hiermit aufmerksam.
* — Die Stationen des Direktionsbezirks Frank-