MüchtemerMtung
Erscheint Mittwoch und Samstag. — Preis mit „Kreisblatt" vierteljährlich 1 Mk. — Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Ranm 10 Pf. 20. Samstag, den 7. März 1896.
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Das Erbrecht im „Bürgerlichen Gesetzbuch".
Nach einer dem Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs beigefügten Denkschrift ist die Erbfolge wie folgt vorgesehen:
I. Erbfolge der Verwandten.
Das neue „Bürgerliche Gesetzbuch" geht von dem Grundsätze aus, daß Verwandte, welche mit dem Erblasser die näheren Stammeseltern gemeinsam haben, solche Verwandte ausschließen, welche durch entferntere Stammes- eltern mit dem Erblasser verbunden sind. In diesem Sinne stellt der Entwurf fünf Ordnungen auf. Solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, wird ein Verwandter, der einer folgenden Ordnung angehört, nicht zur Erbfolge berufen. Innerhalb einer Ordnung treten an die Stelle der näheren, aber zur Zeit des Erbsalles nicht mehr lebenden Verwandten die entfernteren Verwandten derselben Ordnung ein. Die letztere Regel kommt jedoch nur in den ersten drei Ordnungen zur Anwendung; in der vierten Ordnung begründet Gradesnähe einen Vorzug. Ueber die vierte Ordnung hinaus ist ein gesetzliches Erbrecht lediglich den Voreltern des Erblassers, soweit sie nicht der dritten und vierten Ordnung angehören, eingeräumt.
Erste Ordnung.
Gesetzliche Erben sind die Abkömmlinge des Erblassers. Ein zur Zeit des Erbfalles noch lebender näherer Abkömmling schließt jedoch die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge aus. An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalles weggefallenen Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge. Kinder erben zu gleichen Theilen.
Zweite Ordnung.
In dieser find die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge berufen. Leben zur Zeit des Erbfalles beide Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Theilen. Lebt dagegen zur Zeit des Erbfalles der Vater oder die Mutter nicht mehr, so fällt, ohne daß zwischen dem von der väterlichen und dem von der mütterlichen Seite herrührenden Vermögen unterschieden wird, die eine Hälfte der Erbschaft dem überlebenden Theile, die andere den Abkömmlingen des verstorbenen Theiles zu. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Theil allein. Lebt zur Zeit des Erbfalles weder der Vater noch die Mutter, so erhalten die Abkömmlinge des Vaters die eine, die Abkömmlinge der Mutter die andere Hälfte der Erbschaft. Vollbürtige Geschwister des Erblassers nehmen mithin an der einen und der anderen Hälfte Theil, halbbürtige Geschwister immer nur an der einen oder der anderen Hälfte. Soweit Geschwister neben einander berufen sind, erben sie zu gleichen Theilen. An die Stelle verstorbener Geschwister treten die durch sie mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge.
Dritte Ordnung.
Dieselbe umfaßt die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Leben zur Zeit des Erbfalls noch alle Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Theilen. Lebt von dem einen oder dem anderen Großelternpaure der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt der Antheil des Verstorbenen dem anderen Theile des Großelternpaares zu. Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großellernpaar nicht mehr und sind auch Abkömmlinge derselben nicht vorhanden, so erben die anderen Großeltern und ihre Abkömmlinge allein. Soweit Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder Voreltern treten, finden die für die Vererbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung.
Vierte Ordnung.
Gesetzliche Erben sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Jedoch hat der Entwurf den Grundsatz, daß an die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Vorfahren dessen Abkömmlinge treten, hier aufgegeben. Seine Durchführung würde erhebliche Schwierigkeiten bereiten und vor allem eine weitgehende Zersplitterung des Vermögens mit sich bringen. Demgemäß sollen, wenn zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern leben, sie allein erben und zwar mehrere zu gleichen Theilen ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören. Sind zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr am Leben, so ist. von ihren Abkömmlingen derjenige als Erbe berufen, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nahe Verwandten erben zu gleichen Theilen.
Fünfte Ordnung.
In dieser werden die entfernteren Voreltern des Erblassers berufen, und zwar so, daß der dem Grade nach nächste Vorfahre den entfernteren ausschließt und mehrere gleich nahe Verwandten zu gleichen Theilen erben.
Dagegen gewährt der Entwurf den Abkömmlingen der Vmeltern kein Erbrecht. Das Bewußtsein der Familienzusammengehörigkeit ist bei so entfernter Ver- wandtschaft meist nicht mehr vorhanden. Der Uebergang des Vermögens auf die betreffenden Verwandten entspricht daher nicht einmal der muthmaßlichen Absicht des Erblassers, stellt sich vielmehr als reiner Zufall dar. Die heutige Rechtsauffassung fordert, daß in solchen Fällen die Erbschaft für Zwecke der Allgemeinheit verwendet werde.
II. Erbrecht des Ehegatten.
Der Entwurf giebt dem überlebenden Ehegatten in allen Fällen, sowohl bei beerbter als auch bei unbeerbter Ehe ein Erbrecht. Er beruft den Ehegatten neben Ver- wandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft; treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Antheil, der nach den für die Beerbung in der dritten Ordnung geltenden Vorschriften auf die Abkömmlinge fallen würde, wenn ein überlebender Ehegatte nicht vorhanden wäre.
Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung, noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbthcil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbthcil.
Außer dem Erbtheil gebühren dem überlebenden Ehe- aatten im Falle unbeerbter Ehe die zum ehelichen Haushalte gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus.
III. Erbrecht des Fiskus.
Der Fiskus ist gesetzlicher Erbe, wenn zur Zeit des Erbfalls weder ein erbberechtigter Verwandter noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden ist. Der crblose Nachlaß füllt dem FiskuS desjenigen Bundesstaalts zu, welchem der Erblasser zur Zeit des Todes angehört hat. H"^ der Erblasser mehreren Bundesstaaten angehört, so ist der Fiskus eines jeden dieser Staaten zu gleichen Antheilen berufen. War der Erblasser ein Deutscher, der keinem Bundesstaate angehörte (vergl. §. 6 des Ges., betr. die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, v. 19. März 1888, R.-G.-Bl. S. 75), so ist der Reichsfiskus gesetzlicher Erbe.
Die Maul- und Klauenseuche.
Zur Beantwortung verschiedener Fragen eines Lesers bezüglich der Maul- und Klauenseuche des Viehs schreibt uns ein Sachverständiger folgendes:
Die Maul- und Klauenseuche befällt Rindvieh, Schafe, Ziegen und Schweine. Ihre Entstehung erfolgt durch Ansteckung, die nicht bloß von Thieren einer Art unter sich, sondern auch von einer Thiergattung auf die andere und daher von Schwein auf Schaf und Rindvieh oder auch umgekehrt, erfolgen kann. Häufig sind die von östlichen Ländern herkommenden Handelsschweine die Verbreiter dieser Seuche und es verbreitet sich dieselbe beinahe regelmäßig von Osten nach Westen, sucht ganze Stallungen, Herden, Gemeinden und Länder heim. Bezeichnend für die Krankheit sind Blasen und Geschwüre auf der go röthcten Schleimhaut des Mauls und auf der Haut der Krone der Klauen und des Klauenspaltes. Dabei ist die Frcßlust verringert, das Wiederkauen gestört, die Thiere haben einen gespannten Gang, bewegen sich ungern von der Stelle und liegen viel. Der Ansteckuugsstosf ist enthalten in dem Inhalt der Blasen, also auch im Maulschleim, außerdem im Blut, in der Milch und in allen Ausleerungen der kranken Thiere. Die Krankheit bricht 3—6 Tage nach erfolgten Ansteckung aus und dauert in der Regel bis zu 20 Tagen, führt selten zum Tode, verursacht aber durch Abmagerung der Thiere, Abnahme der Milcherträge und durch die Unmöglichkeit, die Thiere zum Zuge zu benutzen, große Verluste. Am heftigsten werden schwere Thiere, namentlich fette Zuchtsticre und Mastvieh befallen; die Saugkälber gehen häufig zu Grund. Der Verlaus der Krankheit ist gewöhnlich ein gutartiger. Bei schlechter Haltung, wenig Streu aber bei Trieb auf
hartem, steinigem Boden entstehen größere geschwürige Zerstörungen, welche leicht zum Verlieren des Hornschuhs führen können und so zur Schlachtung des Thieres zwingen. Zuweilen tritt die bösartige Form auch bei guter Behandlung ein, die Klauen vereitern, es treten Zerstörungen der Fußknöchel! und Gelenke ein und erfordert diese bösartige Form eine sachkundige thierärztliche Behandlung. In den Jahren 1892 und 1893 ist die Seuche in mehreren Ländern so bösartig ausgetreten, daß Mle Thiere gefallen sind infolge eingetretenerHerzlähmung.
Bei gutartigem Verlauf tritt in der Regel keine besondere thierärzliche Behandlung ein, große Reinlichkeit besonders der Klanen und gute Wartung genügen zur Heilung. Man gebe den Thieren möglichst weiches Futter, zartes Hcn oder Grummet, Rüben und Kleie bezw. Gctrcidcschrot, oder sonstige Kraftfuttermittel in der Tränke und sorge für trockene Streu. Am besten hat sich Torf- streu bewährt. Innerlich kann man einen Einschütt geben, abwechselungsweise von Salpeter und Essig und das Maul täglich mit Honig auspinseln. Werden Klauen geschwürig und bösartig, so spritzt man dieselben aus mit einer 2—4 prozentigen Kreolin- oder Lysollösnug, oder mit einer 1 prozentigen Lösung von Pyoktamin. Letzteres wird neuerdings auch zum Auspinseln des Maules verwendet in einer wässerigen Losung von 1: 500. Zur Erzielung eines raschen Verlaufs pflegt man öfters die gesunden Thiere zu impfen, indem man ihnen Geifer aus dem Maul eines gutartig erkrankten Thieres in das Maul streicht.
Die Ansteckung erfolgt unmittelbar von Thier zu Thier, oder durch Zwischenträger, zu welchen besonders die Menschen gehören, an welchen der Ansteckungsstoff haftet. Deshalb ist strenge Absperrung der verseuchten Stallungen und Gehöfte unerläßlich. Die Thiere dürfen den Stall nicht mehr verlassen und die Wärter der erkrankten Thiere müssen, bevor sie das Gehöft bezw. den Stall verlassen, die Stiefel in frische Kalkinilch tauchen, damit die daran hängende Ansteckungsstoffe zerstört werden. Kleidungsstücke, welche mit Speichel beschmutzt sind, müssen gewechselt werden. Es sollte jeder Thierbesitzer mit den: Reichssenchengesetz seinen Aus- führungsbestimmnngen uudVollzugsverordnungen, bekannt sein. Dasselbe ist billig käuflich zu haben. Nach §. 9 dieses Gesetzes ist jeder Hausthierbesitzer verpflichtet, will er sich nicht erheblichen Geldstrafen aussetzcn, von dem Ansbruch einer Seuche unter seinem Vichstaude und von allen verdächtigen Erscheinungen, welche den Ausbruch einer Seuche befürchten lassen, sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen, auch die Thiere von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, fern zu halten. Die zuständige Polizeibehörde wird den beamteten Thierarzt zur Feststellung der Seuche bciziehen, welch letzterer in Verbindung mit der Verwaltungsbehörde Schutzmaßregeln anordnen wird, die dem Thierbesitzer, sowie der Ortspolizeibehörde schriftlich zu eröffnen sind und .bei Vermeidung von Strafe befolgt werden müssen. Auch die Desinfektion von Stallung, Gerüchen, Dünger und Personen während und nach dem Erlöschen der Seuche muß nach Anordnung des beamteten Thierarztes unter polizeilicher Uebcrwachung erfolgen und ist nach bestimmter Instruktion znr Ausführung zu bringen.
Für den Menschen, besonders für Kinder, hat sich der Genuß der ungefaßten Milch von maul- und klauen- seuchenkranken Kühen öfters schädlich erwiesen, es entstehen davon Bläschen und Entzündungen der Mundhöhle, deshalb ist der Verkauf ungefaßter Milch ertranfter Thiere naß dem Reichsgesetz verboten. Der Genuß des Fleisches von solchen Thieren hat keine nachtheiligen Folgen für den Menschen. Die an Kälber zu verabreichende Milch muß unter allen Umständen vorher abgekocht worden sein, behufs Abtödteu des Ansteckungsstoffes. Daß alle im Haushalt zu verwendende Milch gekocht werden muß, versteht sich von selbst, ebenso die an Schweine verfütterte Milch. Schließlich mag noch erwähnt werden, daß ein und dasselbe Thier wiederholt von Maul- und Klauenseuche befallen werden kann.
Sitzung des landw. Kreisvereins Schttichtern vom 26. Februar 1896.
Die Versammlung war von 62 Vereinsmitgliedern und einigen Gästen besucht und wurde um halb 3 Uhr durch den stellvertretenden Vorsitzenden Herrn Zimmermann eröffnet.
Derselbe theilte mit, daß der Herr Vorsitzende ver.