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Erscheint Mittwoch und Samstag. Preis mitKreisblatt" vierteljährlich 1 Mk. Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Pf. 32 9. Mittwoch, den 29. Januar 1896.

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Uebersicht über das in Deutschland geltende bürgerliche Recht.

Der Denkschrift zum Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches ist eine Uebersicht über das in Deutschland geltende bürgerliche Recht beigefügt, die ein anschauliches Bild von der Mannigfaltigkeit der in Deutschland geltenden Rechte gewährt. Den größten Geltungsbereich hat danach das Preußische Allgemeine Landrecht vom Jahre 1794 mit etwa 21,200,000 Einwohnern. Es gilt in den Provinzen Ost- und Westpreußen, Posen, Schlesien, Brandenburg, Pommern (ohne den Re­gierungsbezirk Stralsund), Sachsen und Westfalen, in dem Regierungsbezirk Aurich und einzelnen Kreisen der Regierungsbezirke Osnabrück, Hildesheim und Düsseldorf, ferner innerhalb Bayerns, in den vormaligen fränkischen Fürstenthümern Ansbach und Bayreuth und innerhalb Sachsen-Weimars in den 1815 mit dem Großherzog- thum vereinigten Erfurter Gebietstheilen. Im Gebiet des allgemeinen Landrechts gelten an wichtigeren Partikularrechten noch folgende: Ostpreußisches Pro- vinzialrecht, Westpreußisches Provinzialrecht, Märkisches Recht, Magdeburgisches Provinzialrecht, Oberlausitzer Provinzialrecht, Niederlausitzer Provinzialrecht, Alt- pommersches Provinzialrecht, Lübisches Recht, Erfurter Provinzialrecht, Provinzialrecht des vormaligen Herzog- thums Sachsen, Recht des Fürstenthums Osnabrück, Partikularrecht des vormaligen Herzogthums Westfalen, des vormaligen Fürstenthums Siegen, Lingensches Landrecht, Münsterische Polizeiordnung, Ansbacher Provinzialrecht, Bayreuther Provinzialrecht.

Den nächstgroßen Geltungsbereich mit etwa 16,5000,000 Einwohnern hat das Gemeine Recht. Es gilt in folgenden preußischen Gebietstheilen: Regierungs­bezirk Stralsund, Provinz Schleswig-Holstein mit Aus­nahme einiger vormals jütischer Bezirke, Provinz Hannover mit Ausnahme des Regierungsbezirks Aurich sowie zweier Kreise der Regierungsbezirke Osnabrück und Hildesheim, in vier Kreisen des Regierungsbezirks Koblenz, der Provinz Hessen-Nassau und dem Regierungsbezirk Sigmaringen. In Bayern gilt es mit Ausnahme der Fürstenlhümer Ansbach und Bayreuth, der Pfalz, sowie einiger Orte. Ferner gilt es in Württemberg, Hessen ohne Rheinhessen, Mecklen- burg-Strelitz, Oldenburg ohne Birkeufeld, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg- Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg- Sondershausen, Waldeck, Reuß ältere Linie, Reuß jüngere Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg. Außerdem gelten in den vorbezeichneten Gebieten des Gemeinen Rechts an wichtigeren Partikular­rechten folgende: Lübisches Recht, Jütisch Low, Friesisches Recht (Nordstrander Landrecht), Sachsen­spiegel, Eiderstädter Landrecht, Land- und Marschrecht (Gewohnheitsrecht in einzelnen Theilen der Provinz Schleswig-Holstein), Neumünsterische Kirchspielgebräuche, Dithmarscher Landrecht, Hamburger Stadtrecht, Bremer Stadtrecht, Recht des vormaligen Fürstenthums Osnabrück, Münsterische Polizeiordnung, Schaum­burgische Polizeiordnung, Solmser Gerichts- und Landesordnung, Katzenelnbogener Landrecht, Kur pfälzisches Landrecht, Nassau-Katzenelnbogensche Landes- ordnung, Kurkölnische Rechtsordnung, Kurtrierer Land­recht, Mainzer Landrecht, Recht des Bisthums Fulda, Frankfurter Reformation, Bayerisches Landrecht (Codex Maximilianen Bavaricus civilis) Bamberger Land­recht, Landrecht der Grafschaft Erbach und Herrschaft Breuberg, Würzburger (Fränkische) Landgerichtsordnung, Nürnberger Reformation, Vorderöstcrrcichisches Recht, Württembergisches Landrecht und das sogenannte gemeine Sachsenrecht. ,

Sodann folgte das Rheinische Recht. Dahin gehört zunächst das französische Recht, der Code civil, der in einem Gebiet mit 6 700 000 Einwohnern Geltung hat. Dazu gehören die preußische Rheinprovinz mit Aus­nahme der bereits aufgeführten Theile, in denen Preußisches Landrecht oder Gemeines Recht gilt, die Bayerische Pfalz, Rheinhessen, Birkenfeld und Elsaß- Lothringen. Dann gehört zum Rheinischen Recht das Badische Landrecht, das ausschließlich in Baden mit einer Einwohnerzahl von etwa 1700000 gilt.

DaS Sächsische Bürgerliche Gesetzbuch gilt aus­schließlich im Königreich Sachsen für eine Einwohnerzahl von etwa 3 500 000. Dänisches Recht gilt in einigen vormals jütischen Theilen von Schleswig-Holstein mit

etwa 15000 Einwohnern', und das Oesterreichische all­gemeine Bürgerliche Gesetzbuch in einigen Orten des Amts­gerichtsbezirks Waldhassen in dem baycr. Regierungsbezirk Oberpfalz und in Markt Redwitz im bayer. Regierungs­bezirk Oberfranken mit zusammen 2500 Einwohnern.

Deutsches Reich.

Berlin, 27. Jan. Der Kaiser empfing gestern

7 Uhr den russischen Botschafter Grafen v. d. Osten- Sacken, um aus dessen Händen ein Handschreiben des Kaisers von Rußland mit Glückwünschen zum Geburts- fest und ein Oelbild als Geburtstagsgeschenk des Kaisers von Rußland entgegenzunehmen, welches den Kieler Hafen bei der Eröffnungsfeier des Kaiser Wilhelms- Canals in dem Augenblick darstellt, als die 9)ad)t Hohenzollern" das russische AdmiralsschiffKaiser Nicolaus II." passirt.

- - Das lebhafte Interesse, das Kaiser Wilhelm für alle answärtigen Ereignisse bethätigt, findet einen neuerlichen Ausdruck in einem Telegramme, das der Kaiser dieser Tage an den König von Italien gerichtet hat. Er spricht darin seine Bewunderung für die heldenmüthige Garnison von Makalle aus und giebt dem Wunsche Ausdruck, dem Oberstlieutenant Galliano den Rothen Adler-Orden zu verleihen. Die heldenmüthige Vertheidigung der tapferen Besatzung Makallcs erweckt überall die lebhafteste Antheilnahme, und das Telegramm des Kaisers wird nicht verfehlen, in Italien freudige Genngthung hervorzurufen.

* Zur Abwehr des Petrolcum-Welt-Monopols haben im Rcichsamte des Innern neue Berathungen begonnen. Den Vorsitz führte Ministerial-Direktor Dr. Rothe. Sachverständige waren beigezogen und sollen auch ferner aus den Kreisen des Handels und der Industrie gehört werden. Es handelt sich wieder­um den Plan, durch zolltarifarische Maßregeln das Emporkommen einer inländischen Raffinerie zu begünstigen.

* DieMargarine-Kommission" des Reichstages nahm einen Antrag Humann (Centr.) an, der alle Gast- und Speisewirthschaften, welche Margarine ver­wenden, verpflichtet, dies auf der Speisekarte anzugeben, sowie einen Antrag Klose (Centr.), wonach zur Her­stellung der Margarine von Milcherzcugnissen nur durch Centrifugiren gewonnene Magermilch von höchstens 0,05 pCt. benutzt werden darf. Auch dürfen danach nicht mehr als 100 Gewichtstheile Milch auf 100 Ge­wichtstheile von nicht der Milch entstammenden Fetten in Anwendung kommen.

Von sachverständiger Seite wird geschrieben: Die Errichtung der preußischen Centralgenossenschaftskasse hat die ohnehin starke Bewegung zur Errichtung von Darlehnskassen unter den Landwirthen noch gesteigert. Die Gründungen schießen vielfach über das vorhandene Bedürfniß hinaus und werden nur mit Hinsicht auf die äußeren Erfolge betrieben. Die 500 Darlehnskassen- vcreine, die vom Neuwieder Verband aus in dem einen Jahre 1895 gegründet worden sind, sind in vielen Fällen von vornherein nicht lebensfähig. Aus Mecklen­burg ist in den letzten Wochen bereits einige Mal gemeldet, daß sich solche Kassen wieder aufgelöst haben, ohne überhaupt jemals funktionirt zu haben. Und diese Meldungen sind in Zukunft noch häufiger zu erwarten. Gegen das Uebermaß von Gründungen erheben sich auch unter den Führern der ländlichen Genossenschaften warnende Stimmen. Der rheinische Verbandsdirektor Dr. Havenstein-Bonn sagte auf der letzten General­versammlung seines Verbandes (Deutsche landw. Genossenschaftspresse 1896 Nr. 1):Wir können uns leider nicht verhehlen, daß in der letzten Zeit ein Wett- lauf in der Bildung von Genossenschaften entstanden ist, der den Bethciligten diese Bildung vielfach als Selbst­zweck erscheinen läßt und die todte Zahl an Stelle des lebendigen Inhalts setzt. Genossenschaften um jeden Preis zu bilden, auch dort, wo die wirthschaftlichen, gesellschaftlichen und ethischen Voraussetzungen noch nicht gegeben sind, ist aber eben so thöricht, als Weizen auf einen sterilen, unvorbereiteten und ungedüngten Boden zu säen. Was für Gedeihen und Fruchtbringen einer Weizenpflege ein gut vorbereiteter und gedüngter Boden, das ist für die normale Entwicklung und Wirksamkeit einer Genossenschaft erstens ihre wirthschaftliche Nützlich­keit und zweitens ein volles Verständniß der Bethciligten für die genossenschaftliche Idee und die ihr innewohnende moralische und materielle Kraft,"

* Platzgebühren in D Zügen und Bahnsteig- gebühren sind diejenigen beiden Neuerungen im Personen­verkehr auf den preußischen Staatsbahnen, welche vom Publikum am meisten bemerkt werden. Nach dem Betriebsbericht sind vom 1. April 1894 bis 31. März 1895 im Ganzen 1178028 Platzkarten verkauft worden, wofür 1831113 Mk. erlöst wurden. Bahnsteigkarten sind 9649060 verkauft, gleich 964906 Mk. Beide Neuerungen erbrachten mithin zusammen 23/< Mill. Mk., und dieser Einnahmetitel ist im weiteren Steigen begriffen.

* Welch' ungeheurer Verlust an deutschem Nationalvermögen durch diejenigen Brände verursacht wird, welche durch Kinder herbeigeführt werden, geht aus einer Zusammenstellung hervor, wonach in der Zeit von 1879 bis 1886 in Deutschland ca. 6000 Brände durch Kinder veranlaßt wurden und der an etwa 13000 Gebäuden entstandene Schaden 23 Mill. Mark betrug. In dem Zeitraume von 1862 bis 1886 soll dieser Verlust insgesamt 60 Millionen Mark betragen.

Ein Spielkamerad Kaiser Wilhelms I., Namens Ackermann ist in Mitau, 96 Jahre alt, gestorben. Er war ein geborener Tilsiter und verlebte in Tilsit mit den Söhnen der Königin Luise manche Stunde. AIs Ackermann später in Milan von Noth bedrängt wurde, setzte ihm Kaiser Wilhelm ein Ruhegehalt aus, das bis jetzt gezahlt worden ist.

In Schlesien tritt die Influenza sehr stark auf; sie hat im Vergleich zu den früheren Jahren einen bös­artigen Charakter. Besonders für alte Leute ist sie sehr gefährlich.

Kattowitz, 24. Januar. DaS Nänbcrunwcsen in der Nähe der Grenze nimmt von Tag zu Tag über» Hand. Der nahen Grenzbewohner bemächtigte sich in­folge dessen Angst und Schrecken. Nachdem sich erst am Sonnabend in Sosnowice eine schauerliche Blut­that, bei der ein Handelsmann und ein ihm zu Hilfe eilender Polizist von ca. 12 Räubern niedergeschossen wurde, abgespielt hat, dringt heute wieder eine schauer­liche Kunde über die Grenze. In dem Grenzorte Strzcmeszice drang Nachts eine Räuberbande, bestehend aus über 40 Mann, in sämmtliche jüdische Kaufläden und christlichen Schnapsbuden, die geplündert und so- dann angezündet wurden. Der Ort glich einem Flammenmeer. Das Wehcgeschrei der Abgebrannten war Herzzerreißend. Wer der Bande entgegentrat, wurde niedergeschossen. Zwölf Personen kamen ums Leben, mehrere Verwundete blieben auf dem Platze.

Magdeburg, 19. Januar. Von hier ist der Fall zu berichten, daß ein geisteskranker Schöffe zu Gericht gesessen und Urtheile gesprochen hat. Es ist dies ein früherer hiesiger Redakteur, der schon seit einem Jahre an Dementia paralytica leidet und auch schon ver­geblich in einer Anstalt Heilung suchte. Vor einigen Wochen erhielt er die schriftliche Einberufung als Schöffe, und der betreffende Brief gelangte, ohne daß seine Familie etwas davon erfuhr, in seinen Besitz. Er ging nun auch wirklich aufs Gericht und wirkte als Schöffe. Am Tage nach der Sitzung brach bereits Tobsucht bei dem Kranken aus. Die gefällten Urtheile dürften aufgehoben werden.

In Magdeburg-Neustadt fand man am 30. v. M. den Privatmann (früheren Kürschnermeister) Harwardt todt auf und der Arzt stellte fest, daß derselbe HungeiS gestorben sei. Der arme Verhungerte besitzt aber ein Vermögen von 50,000 Mark, das theils in Sparkassen- büchern, theils in Hypotheken angelegt ist.

Guttstadt, 21. Jan. Sein acht Monate altes Kind mittelst einer Axt enthauptet hat der Gärtner Malewski in Klingerswalde bei Guttstadt. Er hatte das unglück­liche Wesen zu diesem Behufe auf einen Holzklotz gelegt und dann die schreckliche That in Abwesenheit seiner Frau ausgeführt. Als die Letztere zurückkehrte, fand sie die Thür verriegelt, weshalb sie sich durch das Fenster- Eintritt zu verschaffen versuchte. Als dies der Unhold gewahr wurde, lief er schleunigst nach dem Boden des Hauses und erhängte sich dort. Ob die That in einem Wahnsinnsanfalle verübt, konnte bisher nicht ermittelt werden.

Barmen. Eine merkwürdige Mittheilung geht der RH.-Wests. 3*9 " zu. für die wir ihr die Verantwortung überlassen müssen. Der Häntler C. Strumpen aus Barmen so wird dem Blatte geschrieben hatte von dem Elberfelder Hauptpostamte Makulaturpapier