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SchUichternerMung

Erscheint Mittwoch und Samstag. Preis mitKreisblatt" vierteljährlich 1 Mk. Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Pf.

Mittwoch, den 15. Januar

1896.

NsK^ir,N6-N °"l bte »Schlüchterner Zeitung" 5^UUUilljUI werden noch fortwährend von allen -.....~--------! Postanstalten und Landbriefträgern sowie von der Expedition entgegen genommen.

Das Heimstättengesetz.

Im Reichstage ist beim Beginn der neuen Tagung der Antrag auf Erlaß eines Heimstättengesetzes auf's Neue eingebracht worden. Dasselbe ist schon im Jahre 1894 vom Reichstag mit großer Mehrheit gefordert worden. Der Bundesrath aber hat es zu den übrigen Anträgen des Reichstages gelegt, denen er seine Zu­stimmung versagt.

Das Heimstättengesetz soll ein Mittel bieten, um möglichst viele Familien in die Lage zu bringen, ein kleines ausreichendes Heim zu besitzen. Das unbeweg­liche Eigenthum, der Grund und Boden, soll dadurch einerseits vor zu großer Zerstückelung bewahrt, anderer­seits in angemessener Weise auf möglichst Viele »ertheilt werden. Zwar würde damit jür den großen Zweck, die Lösung der sozialen Frage nur ein Schritt gethan werden; aber es ist doch ein Anfang.

Die Vorlage hat folgenden Wortlaut:

§ 1. Jeder Angehörige des Deutschen Reichs hat nach vollendetem 24. Lebensjahr das Recht zur Er­richtung einer Heimstätte. Diese Errichtung erfolgt durch Eintragung eines nach Maßgabe dieses Gesetzes geeigneten Grundstückes in das Heimstättenbuch.

§ 2. Die Größe einer Heimstätte darf die eines Bauernhofes nicht übersteigen. Sie muß wenigstens einer Familie Wohnung gewähren und die Erzeugung landwirthschaftlicher Produkte ermöglichen. Zubehör einer jeden Heimstätte sind: 1) die Wohnung des Heimstütten-EigenthümerS, 2) die nothwendigen Wirth- schaftsgebäude, 3) das zum Wirthschaftsbetriebe u>ent- behrliche Geräth, Vieh- und Feld-Inventarium, der vor­handene Dünger, sowie die landwirthschaftlichen Erzeug­nisse, welche zur Fortsetzung der Wirthschaft bis zur nächsten Ernte unentbehrlich sind.

§ 3. Der zur Heimstätte festzulegende Besitz darf bis zur Hälfte des Werthes, und zwar nur in Renten oder Annuitäten, verschuldet sein. Die Renten oder Annuitäten müssen durch Amortisation getilgt werden. Die Errichtung hat die Umwandlung der Hypotheken und Grundstücke in amortisirbare Renten oder Annuitäten zur Voraussetzung. Höher verschuldeter Besitz kann nur von den durch die Landesgesetzgcbuugen zu criichtenden Landes-Heimstättenbehörden zur Ein­tragung in das Heimstättenbuch zugelassen werden, wenn der Besitzer die Verpflichtung übernimmt, die über die Hälfte des Eintragswerthes hinausgeheuden Hypotheken und Grundschulden mit ein Prozent für das Jahr zu tilgen, und die Tilgung nach Ermessen der Landes- Heimstättenbehölden gesichert erscheint. Verstärkte Amortisation ist gestattet.

§ 4. Mit Bewilligung der Heimstättenbehörde können aus begründetem Anlässe bis zur Hälfte des Werthes Rentschulden oder Annuitäten mit einer dem Zwecke entsprechenden Amortlsationsperiode eingetragen werden. Diese Bewilligung muß erfolgen: 1) im Falle einer Mißernte oder bei sonstigen Unglücksfällen, 2) zu nothwendigen Meliorationen, 3) zur Abfindung von Miterben.

§ 5. Die Heimstätte unterliegt der Zwangsvoll­streckung nur in folgenden Fällen: 1) wenn die Forder­ungen aus der Zeit vor Errichtung der Heimstätte stammen und nicht drei Jahre nach Veröffentlichung der Heimstätten-Eigenschaft verflossen sind, 2) auch nach Errichtung wegen rechtskräftiger Ansprüche aus Liefer­ungen und Leistungen, die zur Errichtung und zum Ausbau der Heimstätte verbraucht sind, 3) wegen rück­ständiger Renten und Annuitäten, 4) wegen gesetzlicher Verpflichtungen, 5) wegen Verpflichtungen aus uner­laubten Handlungen. In den Fällen zu 25 ist als Vollstreckungs-Maßregel nur die von der Heim- stätten-Bchörde zu vollziehende Zwangsverwaltung der Heimstätte zulässig.

§ 6. Die Heimstätte ist untheilbar und (vorbehalt­lich des Nießbrauches des überlebenden Ehegatten) durch Erbgang im Falle des Vorhandenseins mehrerer Erben nur auf einen derselben (Anerbe) übertragbar. Der Umtausch von Grundstücken kann mit Genehmigung der Heimstätten-Behörden stnttsinden.

§ 7. Die Veräußerung der Heimstätte unter Lebenden ist nur mit Genehmigung des Ehegatten und nur an Angehörige des Deutschen Reiches zulässig. Niemand darf mehr als eine Heimstätte besitzen.

§ 8. Die Aufhebung der Heimstätten-Eigenschaft erfolgt durch Löschung im Heimstättenbuch. Die Löschung kann durch Beschluß der Heimstätteu-Behörde auf hinreichend begründeten Antrag des Heimstätteu- Eigenthümers dann erfolgen, wenn der Ehegatte und die Renten- oder Annuitäten-Berechtigten zustimmcn.

§ 9. Der landesrechtlichen Ordnung bleiben alle nähern Bestimmungen überlassen und speciell: 1) Die Bestimmungen der Maximal- und Minimalgröße der Heimstätten innerhalb der in § 2 angegebenen Grenzen, 2) die Gewährung der Stempel- und Gebührenfreiheit bei Errichtung der Heimstätten, 3) die Abgrenzung der Steuerfreiheit der kleinsten Heimstätten, 4) die Er­richtung der Heimstätteu-Behörde, 5) die Errichtung der Heimstätten-Rentenbanken oder ähnlicher Kredit-Institute, 6) die Regelung des Nießbrauchrechtes des überlebenden Ehegatten an der Heimstätte, 7) die Ordnung des Heimstätten-Erbrechtes.

Deutsches Reich.

Berlin, 12. Jan. Englischen Blättern zufolge wurde dem deutschen Kaiser durch einen Londoner Kurier ein Handschreiben der Königin Victoria übergeben, das sich in ebenso ernstem wie zärtlichen Tone über des Tele­gramm des Kaisers an den Präsident Krüger äußert. Der Kaiser beantwortete des Schreiben sofort, indem er mit seinem königlichen Wort bestätigte, daß er nicht beabsichtigte, der Würde Englands Eintrag zu thun. Nach solchen Beweisen von Herzlichkeit und Wohlwollen, schreiben Londoner Blätter weiter, dürfte man wohl eine Mäßigung der gespannten Stimmung in London und in Berlin erwarten.

Der Kaiser hat dem Professor Röntgen, Physiker an der Universität Würzburg, nach Berlin entboten, damit er ihm Vortrag halte über seine neueste großes Aufsehen erregende Erfindung. (Prost Röntgen erzeugt vermittels einer Glasröhre mit verdünnter Luft und des elektrischen Stromes unsichtbare Strahlen, die durch Holz und thierische Weichtheile hindurchgchen, wie ge­wöhnliche Lichtstrahlen durch Glas gehen. Mit Hilfe dieser Strahlen kann man Gegenstände photographiern, die hinter Holz verborge» sind, ferner die Knochen und Eingeweide eines lebenden Körpers ohne jegliche Ver­letzung der Haut und der Weichtheile. D. R )

Ein angebliches Kaiserwort berichten dieHann. Post" und dieSchlcsischc Morgenztg." Sie geben an, daß der Kaiser neulich zu einigen Herren seiner Um­gebung, als die Rede auf die gestohlenen sogenannten Hammersteinbriefe gekommen sei, gesagt habe:Darüber brauchen sich die Betroffenen keine grauen Haare wachsen zu lassen; was in Privatbriefen steht, geht mich gar nichts an." Wir wissen nicht, ob der Kaiser dies Wort gesprochen, aber seiner würdig wäre es überaus.

Die Depesche des deutschen Kaisers hat zwar in den Blättern aller Länder, außer den englischen, eine sehr wohlwollende Aufnahme gefunden, in ganz be­sonderem Maße aber in Belgien. Der Antwerpener Matin" schreibt in einem Artikel, betiteltAn Wilhelm II." Folgendes:Wir, Belgier und Vlamen, zollen diesem unerwarteten Eingreifen, das Eure Majestät ehrt, unsern Beifall. Zur Zeit beleidigt Sie, Sire, ein Theil der englischen Presse und gesteht so stillschweigend ein, daß der unerhörte Gewaltstreich des Dr. Jameson in offiziellen englischen Kreisen überlegt worden ist. Sonst hätten diese Blätter wohl den Kundgebungen aus ganz Europa beigepflichtet, die diesen gewaltsamen Einfall in ein friedliches und ehr­bares Land brandmarken . . . Die alte Diplomatie, die Schule des Lugs und Trugs, haben Sie, Sire, durch unmittelbares Eingreifen, das auf Menschenliebe und Gerechtigkeit gegründet ist, ersetzt. Ein echter Monarch, voll Ehrfurcht für das alte Recht, haben Sie es erkannt, daß die Beziehungen der Völker wie die der Einzelnen durch die Moral regiert werden müssen. ... In Ihnen, Sire, besitzt Deutschland einen ritterlichen Kaiser, dessen Einfluß auf das 20, Jahrhundert ungeheuer groß sein wird. Dank Ihnen gehören nunmehr der Vergangenheit die Herrscher an, für die die Völker nichts waren, die Alles ihren persönlichen Vortheilen unterordneten, die Politik ihren

arglistigen Plänen dienen ließen und ruchlose Kriege aus Laune, Ehrgeiz oder Familienspekulation herauf« beschworen . . . Und draußen, da lassen Eure Majestät die Stimme der Gerechtigkeit und der Vernunft mit jugendlicher Entschlossenheit und begeisterter Treue hören, die Winkelzüge der Diplomatie vereitelnd. Freude und Hoffnung läßt dies aber ausleben bei den schwachen Völkern, die sehen, daß endlich ein hochedles Gewissen das Recht und die Wahrheit vor allen Völkern verkündet. Die Buren vertheidigen Sie, Sire, und beglückwünschen dies kleine südafrikanische Volk, ein feiges und treuloses Eindringen mit einem Muth zurückgewiesen zu haben, der Ihr unerschrockenes Herz freudig bewegen mußte, und so haben Sie ein beredtes Zeugniß abgelegt und damit auch den Belgiern bewiesen, daß sie von Deutschland nicht nur nichts zu fürchten haben, sondern auch darauf rechnen können, daß sich dieselbe kaiserliche Stimme zu ihrem Schutze erheben würde, wenn ihre Unabhängigkeit einst bedroht werden sollte. Dies ist für uns Belgier noch ein Grund mehr, Eure Majestät zu beglückwünschen uud Ihnen für dies edelmüthige Eingreifen zu danken, das das Gewissen von Europa erleichtert hat."

Einen neuen Orden beabsichtigt der Kaiser zum 18. Januar zu gründen. Wie verlautet, soll dies ein Reichsorden werden, welcher in erster Reihe wohl denjenigen Personen verliehen werden dürste, welche sich um die Errichtung des Reichs ein Verdienst erworben haben.

Fürst Bismarck hatte durch ein sehr gnädiges Handschreiben des Kaisers und Königs eine Einladung zu den Feierlichkeiten erhalten, welche zur Erinnerung an die Ncubcgründung des Deutschen Reiches am 18. d. M. im Weißen Saale des königlichen Schlosses in Berlin stattfiudcn sollen. Wie das offiziöse Wolff'sche Tclepraphen-Bureau meldet, hat der Fürst Bismarck, welchem in den Allerhöchsten Handschreiben auch Wohnung im königlichen Schlosse angeboten war, sich leider bei Sr. Majestät entschuldigen müssen, da nach ärztlichem Urtheil sein Gesundheitszustand es ihm nicht gestatte, die Reise und die Betheiligung an der historischen Feier in Aussicht zu nehmen.

Von der Gedächtnißfeier der Neubegründung des Deutschen Reiches, die von allen BundeSstaaten festlich begangen werden wird, wird sich nur ein einziger Bilndes- staat ausschließen wie immer Reuß ältere Linie.

Aus Anlaß der Gedächtnißseier zur Wicder- aufrichtung des Deutschen Reiches hat der evangelische Oberkirchenrath gegenüber den Konsistorien seines Amts­bezirks die Erwartung ausgesprochen, daß am Sonntag den 19. d. Mts. die Geistlichen in ihrer Predigt jener großen Zeit gedenken werden. Zugleich ist die Aufnahme einer erweiterten Fürbitte für König und Vaterland in das an diesem Sonntag zu verlesende Kirchengebet an« geordnet worden.

* Zur Verhütung der Einschleppung von Vieh­seuchen werden im Allgemeinen alle aus dem Auslande zur Einfuhr gelangenden vierfüßigen Thiere beim Grenz- Übergänge einer thierärztlichen Untersuchung auf Kosten der Importeure unterworfen und zurückgewiesen, wenn sie sich dabei als mit einer ansteckenden Krankheit behaftet erweisen. Was die besonderen Maßregeln betrifft, so ist gegenüber Rußland die Ein- und Durch­fuhr von Rindvieh, Schafen, Schweinen und Ziegen sowie von frischem Rind-, Schaf- und Ziegenfleisch ver­boten. Nach einzelnen Schlachthäusern in preußischen Grenzstädten können Schweine zur sofortigen Abschlachtung eingeführt werden. Gegen Oesterreich-Ungarn ist die Einfuhr von Rindvieh, Schafen und Schweinen verboten. Rinder aus den nicht von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten können, soweit sie nicht aus Galizien und aus den süddeutschen Grenzstaaten, außerdem aus dem Herzogthum Salzburg stammen, nach den Schlachthäusern verschiedener Städte Deutschlands zum Abschlachten eingeführt werden. Die Durchfuhr der Schafe ist ge­stattet. Nutz- und Zuchtthicre werden ausnahmsweise mit besonderer Erlaubniß eingelassen. Die Einfuhr der Pferde ist auf bestimmte Stationen beschränkt. Gegen Rumänien, Serbien, und Bulgarien ist die Einfuhr von Schweinen, Schafen, Ziegen und frischem Schaffleisch verboten. Die Regierungspräsidenten an der Nordsee­küste find ermächtigt, die Zufuhr von Wiederkäuern aus Rumänien seewärts zu untersagen. Frisches Ochsen­fleisch darf aus Rumänien nicht eingeführt werden. Gegen Italien ist die Ein- und Durchfuhr von Rind-