von Steinobst, sowie Gemüsen, Einmachen und Kon- serviren letzterer.
Abschnitt II. (wird abgehalten zur Zeit des Kernobstes.) Unterweisungen in der Ernte, Aufbewahrung und dem Versande von Obst; Herstellung von Obstweinen, Marmeladen, Gellee, Säften, Konserven, Obstessig. Trocknen von Aepfeln und Birnen, Gemüsen und grünen Gewürzen.
Der bezw. die Kurse, welche in Männer- und Frauen-Kurse geschieden werden, verfolgen den Zweck, eine bessere Und ausgiebigere Verwendung unserer Obst- und Gartenerzeugnisse besonders im landwirthschaftlichen Haushalt einzuführen.
Der Unterricht wird sowohl theoretisch als auch an den aufgestellten Verwerthungsapparaten praktisch aus- geführt, sodaß die Theilnehmer Gelegenheit haben, sich in den verschiedenen Verwerthungsarten praktisch ein- zuüben.
Das Honorar für die Theilnehmer an den Obst- verwrrthungskursen beträgt für die beiden Abschnitte zusammen 6 Mk., je ein Abschnitt allein 4 Mk. und ist bei Beginn der Kurse zu entrichten. Unbemittelten kann auf Antrag die Honorarzahlung erlassen werden. Die Termine für die Kurse werden sowohl in den Fachschriften und öffentlichen Blättern sowie den vorher angemeldeten Personen schriftlich kundgegeben.
Anmeldungen und Anfragen dieserhalb sind zu richten an den Leiter der Kurse, Jnstituts-Gärtner Carl Huber in Cassel.
Die Termine der Kurse sind in diesem Jahre:
a. Sommerabschnitt.
Für Herren: vom 14. bis einschließlich 17. Juli.
„ Damen: „ 21. „ „ 24. „
b. Herbstabschnitt.
Für Damen: vom 15. bis einschließl. 18. September.
„ Herren: „ 22. „ „ 25. „
Ich habe die Wahrnehmung gemacht, daß man über die Wohlthätigkeit und Vortheile der Jnvaliditäts- und Altersversicherung, namentlich aber hinsichtlich der freiwilligen Weiterversicherung, noch vielfach im Unklaren ist.
Weibliche Personen insbesondere sind meistens der Ansicht, sie seien, wenn sie heirathen, zunächst nicht mehr versicherungspflichtig und zum anderen habe die weitere Versicherung keinen Zweck mehr. Beides ist unrichtig.
Auch verheirathete Personen sind versicherungspflichtig, sobald sie, wenn auch nicht in dem früheren Umfange, gegen Lohn auf Arbeit gehen, und zum anderen hat die Weiterversicherung nach wie vor ihre Vortheile, namentlich auch dann, wenn das Arbeitsverhältniß auch wirklich aufhören sollte und die Weiterversicherung freiwillig fortgesetzt wird.
Nachdem das Gesetz mit dem 1. Januar 1891 in Kraft getreten ist und die Wartezeit zur Invalidenrente nach §. 16 des Gesetzes 5 Jahre beträgt, das Jahr zu 47 Beitragswochen gerechnet (§. 17), so sind jetzt die Versicherungspflichtigen, welche von Anfang an die Marken regelmäßig verwendet haben, berechtigt, Anspruch auf Invalidenrente zu erheben, sobald sie wegen irgend tineS eintretenden Leidens nicht mehr im Stande sind W des ortsüblichen Tagelohns zu verdienen. (§. 9.)
Nach §. 10 des Gesetzes braucht das Leiden nicht
einmal ein dauerndes zu sein, wenn die Arbeitsunfähigkeit-: nur ein Jahr gedauert hat.
Die Invalidenrente berechnet sich nach §. 26 befc Gesetzes: Beitrag der Versicherungsanstalt 60 Mk.
Dieser Beitrag steigt mit jeder BeitragSwoche in Lohnklasse 1. (Marke 14 Pfg.) um ... 2 Pfg., „ „ II. ( „ 20 „)„... 6 „
Diese beiden Klassen sind im hiesigen Kreise hauptsächlich vertreten.
Zu diesen Beiträgen schießt das Reich für jede: Rente zu 50 Mk.
Es würde demnach eine Person schon nach 5 Ver- sichcrungsjahren, wenn sie alljährlich 50 Marken verwendet hätte und in oben angegebenem Umfange- arbeitsunfähig würde, folgende Renten beziehen:
in Lohnklasse I. II.
Beitrag der Versicherungsanstalt 60 Mk. 60 Mk^
Steigerung durch Beitragswochen in
Klaffe I. 2 Pfg. X 50 sind jähr
lich 1 Mk.
„ II. 6 Pfg. X 50 sind jähr
lich 3 Mk.
mithin in fünf Jahren .... 5 „ 15 „
Reichszuschuß..... . 50 „ 50 „
Jahresrente 115 Mk. 125 Mk.
Dieser Betrag steigt also bei jährlich 50 Marken in Klasse I. um eine und in Klaffe II. um drei Mark.
In Klasse III. und IV. steigt die Rente bedeutend höher, nämlich mit jeder Beitragswoche um 9 bezw. 13 Pf.
Zu dem Bezug obiger Rente würde die die betreffende Person nur gezahlt haben: in Klasse I. II. jährlich die Hälfte von 50 Marken zu 14 und 20 Pig. sind 3,50 Mk.
bezw. 5 Mk., also in 5 Jahren 17,50 Mk. 25 Mk..
Es leuchtet hiernach ein, welche Vortheile die Versicherung bietet.
Die Vortheile werden noch gesteigert durch die Vorschriften des §. 30 des Gesetzes, welcher besagt, daß bei einer männlichen Person, welche mindestens 5 Jahre die
vorgeschriebenen Marken verwendet hat und ohne in den Genuß einer Rente gekommen zu sein, stirbt, der hinterlassenen Wittwe oder den Kindern unter 15 Jahren die Hälfte der Beiträge, also der Betrag, den er beigesteuert hat, zurückcrstattet werden soll.
Dasselbe gilt bei Wittwen, welche sterben ohne in den Genuß der Rente gekommen zu sein, die von ihnen gezahlte Hälfte der Beiträge soll den Hinterbliebenen Kindern unter 15 Jahren zurückerstattet werden.
Um sich diese Vortheile nicht entgehen zu lasten, empfiehlt es sich jedenfalls, wenn Personen, welche bereits mindestens 117 Beitragsmarken verwendet haben und deren versicherungspflichtiges Arbeitsvcrhältniß wirklich aufhört, sich auf Grund der §§. 32, 117 und 121 des Gesetzes freiwillig weiter versichern, d. h. wenn sie Marken der II. Lohnklasse mit einer Zusatzmarke von 8 Pfg. weiter verwenden. Sie können es dadurch in einem Alter von etwa 66 oder 67 Jahren, zu einer Rente von 260 Mk. jährlich bringen, während der Beitrag sich auf jährlich 14 Mk. belaufen würde.
Tritt die Invalidität aber früher ein, so ist der Vortheil nicht minder groß.
Wolshagen, den 21. Mai 1896.
Der Landrath: gez: v. Buttlar.
Druck und Verlag ton 6. Hohmeister in Schlächtern.