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Samstag, den 4. Januar

1896.

pro 1876 Seite 109 und 110) die Rekrutirungs- stammrolle für das Jahr 1896 (enthaltend die im Jahre 1876 geborenen Militairpflichtigen) aufzustellen und die in der erwähnten Instruktion vorgeschriebene viermalige Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zu erlassen. Hierbei sind gleichzeitig die Militärpflichtigen ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß die Geburtszeugnisse nicht mehr von den Pfarrämtern rc. sondern von den Standesämtern ausgestellt werden.

Die Stammrollen der Jahrgänge 1893 bis ein­schließlich 1895, welche Den Herren Bürgermeistern rc. bereits zugegangen, sind durch Aufnahme etwaiger An­meldungen zu ergänzen.

Zur Beachtung bei Aufstellung der Stammrollen mache ich auf Folgendes besonders darauf aufmerksam:

1. es ist neuerdings wiederholt vorgekommen, daß längst verstorbene Militairpflichtige Au, nähme in die Stammrollen gefunden haben, ein Beweis dafür, daß vor Eintragung der Namen in die Stammrolle, die,sich in den Händen der Herrn Bürgermeister befindlichen Sterbe- Register-Auszüge nicht sorgfältig oder gar nicht durch­gesehen worden sind, sonst könnten derartige grobe Verstöße gegen die bestehenden Bestimmungen nicht vorkommen.

2. der Eintrag des Standes oder Gewerbes (Spalte 8) namentlich bei den Oekonomie-Handwerkern (Schneider, Schuhmacher, Sattler rc.) ist genau zu prüfen und falls bei Militärpflichtigen der älteren Jahrgänge Veränderungen in dem Gewerbe vorgekommen, sind solche in einem besonderen Bericht bei Einsendung der Stammrollen namhaft zu machen.

3. die Spalten 9 und 10 sind in den Stammrollen der früheren Jahrgänge bei sämmtlichen Militair­pflichtigen auszufüllen, deren Streichung noch nicht erfolgt ist. -

4. in Rubrik Bemerkungen sind gemäß meiner Ver mgung vom 28. März 1885 (Kreisblatt Nr. 26) die Namen und das Geburts-Datum der noch militair- )flichtigen oder beim Militair dienenden Brüder zu vermerken.

5. die in den Stammrollen befindlichen losen An­lagen sind einzuheftcn; auch sind alle Eintragungen mit möglichster Sorgfalt und Deutlichkeit vorzunehmen.

Spätestens bis zum 1. Februar d. I. sind die Stammrollen pro 1894, 1895 und 1896 nebst den zugehörigen Anlagen und mit einem Bericht über etwa eingetretene Veränderungen bei Meidung einer Ordnungs­strafe von 3 Mark anher einzusenden.

Zur Vermeidung von Nachtheilen, welche den au die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Diens reflectirenden Militairpflichten dadurch entstehen, daß ihre desfallsigen Anträge zu spät eingchen und hierdurch dir Berechtigung verloren geht, mache ich die betreffenden Eltern und Vormünder auf folgende Bestimmungen der Wehr-Ordnung aufmerksam.

1. Die Berechtigung zum einjährig - freiwilligen Dienst darf nicht vor dem 17. Lebensjahr nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April des ersten Mili- tairpflichtjahres zu erbringen.

2. Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militair- pflichljahres bei derjenigen Prüfungs-Commission, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist, schriftlich zu melden.

Dieser Meldung sind beizufügen:

a. ein Geburtszeugniß,

d. ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vor­mundes mit der Erklärung über die Bereitwillig­keit, den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen;

c. ein Unbescholteuhetts-Attest, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Real-Progym- nasien, höhere Bürgerschulen und den übrigen militairberechligten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre Vorgesetzte Dienstbehörde auszustcllcn ist. Sämmtliche Papiere sind im Original einzureichen.

3. Für diejenigen Milikairpflichtigen,. welche die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst, durch eine Prüfung nachweisen wollen, finden alljährlich zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die »andere im Herbst. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.

Schlüchtern, den 2. Januar 1896.

Der Vorsitzende der Ersatz-Commission: Roth.

J.-Nr. 7650. Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises erhalten hierdurch die Auf­forderung, alsbald nach Maßgabe der Instruktion des Herrn Ober-Präsidenten vom 6. Mai 1876 (Amtsblatt