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Erscheint Mittwoch und Samstag. Preis mitKreisblatt" vierteljährlich 1 Mk. Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Pf.

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Samstag, den 7. Dezember

1895.

Deutsches Reich.

Berlin, 4. Dez. Die Ankunft des Kaisers in Hannover zur Abhaltung einer Hofjagd in Springe erfolgt morgen Nachmittag 4 Uhr 20 Min. Abends wird der Kaiser die Vorstellung im Theater besuchen. Am Freitag Vormittag 11 Uhr nimmt der Kaiser auf dem Waaterlooplatze die Parade der in Hannover garnisonirenden Truppen ab und begibt sich darauf nach dem Schlosse zurück, wo er während des Frühstücks um 12*2 Uhr die Vorträge des Männcr-Gesangvercins entgegennchmen wird. Nachmittags 5 Uhr wird der Kaiser der Einladung des Ossizierkorps seines Königs- Ulanen-Regimentes zum Diner im Offizier-Kasino ent­sprechen und sich Abends von der Kaserne am Königs- wortherplatz wieder zum Theater begeben. Die Abreise mit der Jagdgesellschaft nach Springe wird voraussichtlich am Samstag Morgen 9 Uhr erfolgen.

* Der Reichstag wurde am Sonnabend durch den Reichskanzler Fürst Hohenlohe im Auftrag des Kaisers eröffnet.

Der Minister des Innern, Herr v. Böller, ist bis auf Weiteres beurlaubt worden und hat die Geschäfte des Ministeriums an den Unterstaatssekretär Braunbehrens abgegeben. DiePost" bezeichnet alle an diese Thatsachen geknüpften Kombinationen alsreine Erfindungen", ins­besondere auch die Angabe desVorwärts" daß der Geh. Rath v. Trott zu Solz als Nachfolger des Herrn v. Köller in Aussicht genommen sei.

Der Handelsminister v. Berlepsch soll in einem Gespräche mit dem Danziger Zimmermeister Hcrtzog sich dahin geäußert haben, er sei niemals, so lange er Minister sei, für den Befähigungs-Nachweis für das gestimmte Handwerk zu haben. Den Baugewerben wolle er gern den Befähigungs-Nachweis geben, doch habe dies große Schwierigkeiten.

Der Gesetzentwurf über die Handwerkskammern, wie er soeben vom Bundesrath angenommen worden, liegt nunmehr im Wortlaut vor. Es ergiebt sich da­nach, daß der Entwurf im Wesentlichen so aussieht wie er vor einiger Zeit schon durch die Presse ging. Die Vorlage setzt die obligatorische Einführung der Handwerkskammern fest. Aufgabe der Handwerkskammern soll es sein, 1. bei der Organisation des Handwerks mitzuwuken, insbesondere über die örtliche Gliederung der Organisation sich gutachtlich zu äußern; 2. die Staats- und Gemeindebehörden in der Förderung des Handwerks durch thatsächliche Mittheilungen und Er­stattung von Gutachten über Fragen, welche die Ver­hältnisse des Handwerks berühren, zu unterstützen; 3, Jahresberichte über ihre Thätigkeit und über ihre die Verhältnisse des Handwerks betreffenden Wahrnehmungen zu erstatten; 4. Wünsche und Anträge, welche die Ver­hältnisse des Handwerks berühren, zu berathen und den Behörden vorzulegen; auch sollen sie in allen wichtigen, die Gesammtinteressen des Handwerks berührenden Fragen gehört werden. Wählbar zu Mitgliedern der Kammer sollen sein im Bezirk seit mindestens drei Jahren ansässige selbstständige Handwerker im Älter von mindestens 30 Jahren, sofern sie nicht nach §§ 31 und 32 des Gerichlsversassungsgesctzes zum Amt eines Schöffen unfähig sind. Für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmänner zu wählen. Die Wahl erfolgt auf fünf Jahre, ihre Annahme kann nur aus Gründen verweigert werden, die zur Ablehnung eines unbesoldeten Gemeinde­amts berechtigen. Die Handwerkskammer kann sich bis zu einem Fünftel durch Zuwahl sachverständiger Per­sonen ergänzen, auch kann sie Sachverständige mit be­rathender Stimme zu ihren Verhandlungen zuziehen. Zur aktiven Wahlberechtigung gehört der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte, der selbstständige Betrieb eines Handwerks im Bezirk seit mindestens einem Jahre und ein Alter von mindestens 25 Jahren. Auch darf die freie Verfügung über das Vermögen nicht durch richter­liche Anordnung beschränkt sein. Innungen, deren Sitz sich im Bezirk der Handwerkskammer befindet, und sonstigen Vereinigungen von Handwerkern kann durch das Statut die Berechtigung beigelegt werden, einen näher bestimmten Theil der Mitglieder der Handwerks­kammer zu wählen. Die Kosten der Handwerks­kammern sollen von bcn Gemeinden getragen werden, denen die Berechtigung beigelegt wird, die Beiträge auf die einzelnen Handwerksbetriebe nach einem von der höheren Verwaltungsbehörde zu bestimmenden Ver- theilungsmaßstab vorzulegen; die Landescentralbehörde

kann indessen bestimmen, daß die Kosten von weiteren KoMmMralverbänden, statt von den Gemeinden aufge­bracht werden.

* Dem Vernehmen nach ist eine Abänderung der Reichsgewerbe-Ordnung in der Richtung geplant, daß tür den Flaschenbierhandel die Konzessionspflicht cittgeführt wird, damit zugleich also die Möglichkeit der Entziehung der Befugniß zum Flaschenbierhandel in gewissen Fällen. Es soll damit den zahlreich vorkommenden Mißbräuchen in diesem mehr und mehr zunehmendem Betrieb thunlichst vorgebeugt werden.

Aus Sachse» wird wieder einmal etwasGemüth­liches" gemeldet. Der Stadtrath zu Noßwein läßt gegenwärtig in Restaurants gedruckte Verzeichnisse aus­hängen, auf welchen 52 säumige Steuerzahler namhaft gemacht sind. Diesen ist bei Haststrafe bis zu 14 Tagen der Besuch von Gastwirthschacken, Tanz- und Schank- stüttcn verboten. Gastwirthe, welche es unterlassen, diese säumigen Abgabenpflichtigen von ihren Gastwirthschaften, Schank- mib Tanzstätten wegznweisen, verfallen in Geldstrafe bis zu 100 M. oder in Haftstrafe bis zu 8 Tagen.

In Strehla hat der Lederhändler Gotthelf Döring eine nette Pleite gemacht: 91117 Mark Passiva stehen 767 Mk. Aktiva gegenüber. Für die Gläubiger dürfte kaum 1/4 Proz., also 25 Pfg. von 100 Mk., bleiben.

Duisburg. Eine bis an den Hals eingefrorene, völlig entkleidete Person wurde am Mittwoch in dem Grottenteich bei Duisburg gefunden und als der Chemiker Dr. W. ermittelt. Der Unglückliche ist wahrscheinlich in einem Anfälle von Geistesstörung in der Mittwoch Nacht auf den etwa eine Stunde von seiner Wohnung entfernten Kaiserberg gelaufen, hat sich dort am Wasser- turm, trotz der grimmigen Kälte, die in dieser Nacht herrschte, völlig ausgezogen und ist dann in den etwa 400 Schritte entfernten Teich gelaufen, wo durch.Erfrieren sein Tod erfolgte.

Valschweiler (Oberclsaß), 2. Dezember. Am letzten Sonnabend wurde hier zweifelsohne ein Scheintodter begraben. Nachdem die Gruft des Feuerversicherungs agenten Jakob Dinter zur Hälfte zugeschüttet war, vernahm man in derselben ein Poltern. Danach öffnete man den Sarg und fand die Leiche in veränderter Lage. Die Beine waren gekrümmt und die Hände, die vorher mit einem Rosenkranz gefaltet waren, lagen jetzt frei, die Fäuste waren geballt; Dinter war inzwischen wirk­lich gestorben.

Ausland.

Odessa, 30. Nov. Durch Stürme ist in Südruß­land großer Schaden angerichtet worden. Viele Hafen­plätze am Schwarzen Meere wurden theilweise über­schwemmt. Der am Lande allein entstandene Schaden wird auf mehr als 40 Mill. RubK geschätzt. Mehr als 500 Menschen sollen durch die Stürme ums Leben gekommen sein.

Konstautinopel. Wie verlautet, wurde im Mdiz- Kiosk ein mißlungenes Attentat auf den Sultan verübt. Zahlreiche Verhaftungen sind vorgenommen.

Lokales und Provinzielles.

Schlüchtern, 6. Dez.

* Der Kreis Ausschuß hat in Anerkennung der langjährigen treuen Dienstzeit der Dienstmagd Anna Elisabeth Füllgräbe bei Herrn Postverwalter Huhn zu Salmünster eine Prämie von 10 Mk. bewilligt.

* Um der Verjährung vorzubeugen, die für Forderungen aus dem Jahre 1893 mit Ablauf des 31. Dezember d. Js. eintritt, ist es rathfam, bei Ge­richt einen Antrag auf Erlassung eines Zahlungsbefehles zu stellen. Dieser Antrag wird durch Ueberreichung eines im oberen Theile ausgefüllten gedruckten Formulars für einen Zahlungsbefehl ersetzt. Bei der Ausfüllung ist zu beachten, daß die Zeit der Entstehung der Forderung und der Rechtsgruud für dieselbe in den Zahlungsbefehl aufzunehmen sind. Handelt es sich um eine aus mehreren Einzelforderungen bestehende Schuld, die z. B. einer Wa-aren ordcruug, so ist es zweckmäßig, dem Zahlungsbefehl bezw. dem Anträge darauf eine spezifizirte Rechnung beiznfügen, in dem Zahlungsbefehl aber die Gesammtsumme aufzunehmen. Endlich muß der Antrag auf Erlassung eines Zahlungsbefehls so rechtzeitig geschehen, daß der erlassene Befehl dem

Schuldner noch vor Ablauf des Jahresschlusses zugestellt werden kann, da diese Zustellung allein die Verjährung unterbricht.

* Nahrungsmittel sind alsverdorben" im Sinne des §. 367 Nr. 7 St.-G.-B., §. 10 des Gesetzes vom 14. Mai 1879 anzusehen, wenn sie entweder nach ihrer fertigen Herstellung ober bereits in ihrem Ent­wickelungsstadium nachtheilige Veränderungen erlitten haben, durch welche ihre Tauglichkeit und Verwerthbarkeit entweder ganz aufgehoben oder im Vergleiche zu dem normalen Zustande gemindert worden ist, wobei für den Begriff desNormalen" auf den vermuthlichen Willen der den Verkauf schließenden Personen zu achten ist. So besagt ein Urtheil des Reichs-Gesetzbuches vom 1. Februar 1895.

* Warnung! Durch die Hutnadel einer anderen Dame ihr Auge verloren hat in Berlin die in der Großen Hamburgerstraße 27 wohnende Stickerin Martha Kallmann. Dieselbe hatte Dienstag gegen Mittag Arbeit nach einem Tapisseriegeschäft am Hackeschen Markt ge-' tragen und sah sich nachher noch das Schaufenster dieses Geschäfts an, als sich eine vor dem Schaufenster stehende Dame rasch umdrehte und das unglückliche Mädchen mit ihrer spitzen Hutnadel direkt ins rechte Auge traf. Mit einem lauten Schrei brach das Fräulein bewußtlos zusammen und wurde sofort nach der Augenklinik ge­bracht, wo man gleich feststellte, daß das Auge der Unglücklichen ausgelaufen sei. Nur durch das rasche Einsteigen in eine Drotschke rettete sich die Dame vor einem Akte der Lynchjustiz, den auszuüben mehrere Passanten Miene machten, als die Verursacherin des Unglücks sich noch recht impertinent benahm.

* Beschädigung unverpackter Güter. Erneute Klagen über Beschädigung unverpackter Güter, ins­besondere landwirthschaftlicher Maschinen, während des Eisenbahntransportes haben dem preuß. Minister der öffentlichen Arbeiten Veranlassung gegeben, unter dem 29. v. Mts. die wegen vorsichtiger und sorgfältiger Behandlung der Frachtgüter wiederholt ertheilten Weisungen zur genauesten Beachtung in Erinnerung zu bringen.

* Die im Jahre 1892 ausgestellten Quittungs­karten der Jnvaliditäts- und Altersversicherung verlieren mit dem Schlüsse dieses Jahres ihre Giltigkeit, sofern sie nicht bis zum 31. Dezember zum Umtausche vorgelegt sind. Der Umtausch muß erfolgen, auch wenn dieselben noch nicht voll beklebt sind.

* Die Preise von Leder, Häuten und Fellen, welche im Laufe des heurigen Sommers enorm in die Höhe gegangen waren und eine Vertheuerung der Schuh­waaren zur Folge hatten, sind in den letzten Tagen wieder auf ihre normale Höhe gesunken.

* Mittheilung der Handelskammer. Auf der Strecke Hanau-Bebra waren, wie im vorjährigen, so auch im diesjährigen Winter im Fahrplane die beiden Züge 11 und 22a in Wegfall gekommen. Remonstrationen der Handelskammer bei der Königlichen Ersenbeahn- direklion zu Frankfurt a. M. waren erfolglos gebliben, da die Frequenz der beiden Züge im Winter sich als nicht ausreichend erwiesen habe, die Kosten zu decken. Anf Anregung der Kgl. Direktion der Pulverfabrik, sowie auf Grund mehrfacher Beschwerden Seitens der Verkehrsintcressenten reichte die Handelskammer letzthin eine erneute Vorstellung in der Angelegenheit dem Herrn Minister der öffentlichen Arbeiten ein. Infolgedessen sind vom 1. Dezember ab die bezeichneten Züge 11 Gelnhausen-Elm und 22» Elm - Frankfurt a. M. versuchsweise wieder eingelegt und vor Allem folgende wichtigen Verbindungen auch für den Winter wieder-

hergestellt:

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6 M 7" 734 808 809 9O8

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Frankfurt Hanau Gelnhausen Elm

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22» 1152 ll06 1099 1Q22 1Q20

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Zu erwähnen ist ferner, daß im vorigen Jahre auf Antrag der Handelskammer auch der um 6" Nachm. von Kassel abgehende Zug 187 Kassel-Bebra derart beschleunigt wurde, daß in Bebra an 7" der Anschluß