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MüchtemerMtung

Erscheint Mittwoch und Samstag. Preis mitKreisblatt" vierteljährlich 1 Mk. Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Ps.

Samstag, den 29. Juni

Abonuements-Einladung.

Bestellungen auf das 3. Quartal 1895 (Juli, August, September) der

bitten wir durch die Post (auch Landbriefträger) oder Voten gefl. aufgeben zu wollen, und zwar möglichst bis zum 27. d. Mts. Spätere Bestellungen resp. Nachlieferungen müssen an die Post e;tra bezahlt werden. Die Expedition.

Personalkredit für den Mittelstand. ii.

DiePeußische Centralgenossenschaftskassc" soll nach dem Gesetzentwurf folg .öe Organisation erhalten:

Sie steht unter Aufsicht und Leitung des Staates, um vorzubeugen, daß ihre Entwicklung nicht dahin geht, die Rücksicht auf Gewinn mehr in den Vordergrund zu drängen. Dies würde der Ansicht der Regierung in keiner Weise entsprechen. Anderseits ist ihr juristische Persönlichkeit verliehen, damit sie sich völlig frei bewegen kann. Auch ist von vornherein was der Herr Finanzminister bei der ersten Lesung des Entwurfs aus­drücklich erklärte der Ansicht entgegen zu treten, als ob die Kasse sich in die inneren Angelegenheiten der Genossenschaften hineindrängen oder auch nur für die eine oder andere Art von Genossenschaften Partei ergreifen wolle.

Der Geschäftsverkehr der Kasse beschränkt sich zunächst auf Vereinigungen von Genossenschaften und Verbands­kassen, soweit sie vor Gericht klagen und verklagt werden können, sodann auf die dem Personalkredit dienenden landwirthschaftlichen Darlehnskassen und auf die von den Provinzen errichteten gleichartigen Institute. Ein Verkehr mit den einzelnen Genossenschaften findet nicht statt, weil dadurch die Verwaltung der Kasse und die Beurtheilung der Kreditwürdigkeit der einzelnen Ge­nossenschaft überaus erschwert würde. Gegenüber den auch in der Presse wiederkehrenden Wünschen mehrerer Abgeordneter, die Kreis- und Gemeindesparkassen eben­falls in den Geschäftsbereich der Kasse einzubeziehen, betonte der Herr Finanzminister, daß man den Versuch

Die Kasse soll sich selbst erhalten, und dem Parlament ist eine Mitwirkung insofern eingeräumt, als der Etat der Anstalt alljährlich dem Landtage zur Genehmigung vorzulegen ist. Die Rechnungen unterliegen der Revi­sion durch die Oberrechnungskammer. Dadurch wird auch der mehrfach dem Staate gemachte Vorwurf, als ob er mit der Gründung der Kasse noch irgend welche Nebenabsichten bezwecke, endgiltig beseitigt.

Damit jedoch die Anstalt in steter lebendiger Fühlung mit den Genossenschaften bleibe, deren Inte­ressen wahrzunehmen sie berufen ist, wird ein Ver- waltungsausschuß aus sachverständigen Personen gebildet, welcher sich unter dem Borsitz des Direktors der Anstalt wenigstens einmal jährlich versammelt. Der Verwal­tungsausschuß erhält Kenntniß von dem gesummten Stande der Geschäfte und muß über die Grundsätze für die Kreditgewährung (Höhe des Zinsfußes, Fristen, Sicherheitsstellung) und für die Annahme von Spar­einlagen, sowie über die Bilanz und Gewinnberechnung gutachtlich gehört werden.

Als Aufsichtsbehörde ist der Finanz-Minister bestellt. Auch diese Bestimmung begegnet vielfachen Anfechtungen. Doch würde, wenn man die Anstalt mehreren Ressorts unterstellen wollte, die Beweglichkeit ihrer Verwaltung nicht unerheblich beeinträchtigt werden.

Wenn auch mehrfach in der liberalen Presse bedauert

zunächst in dem vorgeschlagenen Umfange machen solle, welcher eventuell später leicht

wurde, Gegner kommen Borstoß hoffen,

daß bei der ersten Lesung des Entwurfs die der Borlage nicht ausreichend zum Worte ge- seien und demnach bei der zweiten Lesung ein derselben zu erwarten steht, so ist doch zu daß der Entwurf ohne wesentliche materielle

t zu erweitern wäre, wenn

Aenderungen Gesetz werden wird.

sich die Erwartungen erfüllten und cin Bedürfniß, auch die Sparkassen an dem Verkehr mit der Kasse sich be- theiligen zu lassen, hervonrete. Auch müsse man be- denken, daß es sich hier lediglich um die Unterstützung des Personalkredits handle, während die Sparkassen meist dem Realkredit dienten.

Die Kasse soll den genannten Vereinigungen u. s. w. zinsbare Darlchne gewähren und von ihnen Gelder ver­zinslich annehmen. Die weitere Befugniß, sonstige Gelder im Depositen- und Chelverkehr, sowie Sparein­lagen anzunehmen, ferner Wechsel zu lombardiren, zu verkaufen und zu acceptiren, Darlchne aufzunehmen und schließlich für fremde Rechnung Effekten zu kaufen und verkaufen, ist der Kasse nur ertheilt, soweit sie derselben zur Erfüllung ihre Aufgaben bedarf.

Obwohl nun vorgesehen ist, daß sich die mehrfach erwähnten Vereinigungen u. s. w. an der Gründung der Central-Anstalt mit Vermögenseinlagen betheiligen können, so bedarf es doch zur Fundierung derselben eines Kapitals, welches der Staat in Höhe von 5 Millionen in dreiprozentigen Schuldverschreibungen ge­währt. Den Rechtstitel zur Hingabe dieser Summe sieht die Regierung in ihrer Verpflichtung zur Unterstützung eines derartigen, gemeinwohlthätigen Unternehmens. Außerdem soll dies Darlehn, nachdem die Hälfte des Reingewinnes zur Bildung eines Reservefonds verwendet ist, dem Staate bis zu 3 Prozent verzinst werden. Ein etwaiger Ueberrest fließt gleichfalls dem Reservefonds zu. Sobald letzterer ein Viertel der Einlagen ausmacht, werden dieselben bis zu 5 Prozent verzinst. Ein etwaiger Ueberschuß wird dem Reservefonds bis zur Erreichung der vollen Höhe der Einlagen und darüber hinaus den allgemeinen Staatsfonds zugeführt.

Der Staat hat sich das Recht Vorbehalten, Ge- schüstsanwcisnngen für das Direktorium, sowie Dienst- instruktionen für die Beamten der Anstalt zu erlassen. Ein ollegialisches Direktorium, bestehend aus einem Direktor und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern soll die Geschäfte leiten. Von einer der Verwaltung der Reichsbank ähnlichen Organisation hat man im Interesse der größeren Beweglichkeit in der Geschäfts sührung abgesehen.

Deutsches Reich.

Berlin. Aus Kiel wird berichtet, daß der Kaiser sich in der schwedischen Hauptstadt vom 3. bis 7. Juli auf- halten wird, um sodann der durch ihre alterthümlichen Kirchen und Ruinen berühmten Handelsstadt Wisby auf

Gothland einen Besuch abzustatten.

Das Befinden der Kaiserin ist nach einer Mel­dung aus Kiel andauernd günstig.

Aus West- und Ostpreußen, Posen und Pommern kommen Klagen über die andauernde Dürre, welche die Hoffnung auf eine gute Ernte immer mehr verringert.

Ueber die Hungersnoth, welche in Deutsch-Ost­afrika ausgebrochen ist, über die aber bisher genügende Einzelheiten seltsamer Weise nicht bekannt geworden sind, berichtet derWests. Merkur" nach dem Brief eines Missionars unglaubliche Dinge. Der Brief ist datirt aus Mandera, Bezirk Usegua, vom o. Mai und besagt, daß durch ungeheuere Heuschreckenschwürme zum dritten Male die Ernte völlig vernichtet wurde. Alle Abwehr- maßregeln waren vergeblich, und nun ist die Noth aufs Höchste gestiegen. Viele Leute sterben vor Hunger. Es ist bekannt, daß in einem in der Nähe von Mpnapua gelegenen Orte von fünfzig Einwohner sechs­undvierzig dem Hungertode anheimfielen.Vor vierzehn Tagen kam ich in ein Dorf, wo von siebenzchn er­wachsenen Leuten neun in einer einzigen Woche vor Hunger stärken." Weiter werden in dem Briefe zahl­reiche Einzelfälle der schrecklichsten Art gemeldet. Mit Recht fragt da derWests. Merkur" :Gibt es denn keine Behörden in unseren Kolonien, oder finden diese sich nicht bemüßigt, etwas zu thun, um das Leben Tausender zu retten? Kaun denn die deutsche Reichsregierung nicht einige Schiffsladungen mit Reis an die Militär- und Missionstationen vertheilen, damit die dein Tode nahen Neger dort etwas Nahrung finden ?

Die Reichsregierung beabsichtigt, die durch das Gesetz vom 22. Mai d. I. genehmigten Beihilfen an bedürftige ehemalige Kriegsiheilnehmer sobald als möglich zur Vertheilung zu bringen. Es soll zu diesem Zwecke bereits eine vorläufige Aufstellung entworfen sein, nach I welcher die bekanntlich 1,800,000 Mark betragende

Summe aufgestellt werden soll. Die Unterstützungen belaufen sich auf 120 Mark pro Jahr und soll der Berechnung des auf die einzelnen Bundcsstaatcn ent­fallenden Antheils die am I. Dezember 1871 vorhanden gewesene staatsangehörige Bevölkerung zu Grunde gelegt werden.

* Das Wittwen- und Waisengesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Personen des Soldatenstandes des Reichsheeres und der kaiser­lichen Marine vom Feldwebel abwärts, ist, wie bereits kurz gemeldet, publizirt worden. Nach diesem Gesetze erhalten die Wittwen und die Hinterbliebenen ehelichen oder durch nachgefolgte Ehe legitimirten Kinder einer dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörenden Person des Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts aus der Reichskasse Wittwen- und Waisengeld, wenn der Ehemann oder Vater nach Ablauf einer mindestens zehnjährigen Dienstzeit verstorben ist. Das Wittwen- geld beträgt 160 Mk. jährlich, gleichviel welcher Charge der Ehemann zur Zeit seines Todes angehört, bezw. ob und welche Pension er bezogen hat. Das Waisen- geld für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Ehemannes zum Bezüge von Wittwengeld berechtigt war, beträgt 32 Mk. jährlich für jedes Kind; für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Ehemannes zum Bezüge von Wittwengeld berechtigt war, beträgt es 32 Mk. jährlich für jedes Kind; für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Ehemannes zum Be­züge von Wittwengeld nicht berechtigt war, 54 Mark jährlich für jedes Kind. Das Wittwen- und Waisen­geld erhöht sich für die Hinterbliebenen derjenigen Mannschaften vom Feldwebel abwärts, welchen eine mehr als zwölfjährige Dienstzeit zur Seite steht, für jedes Jahr dieser weiteren Dienstzeit bis zum vollen­deten vierzigsten Dienstjahre um 62|a pCt. der im §. 2 bestimmten Sätze.

* Zur Vorbereitung der Volkszählung, welche am I. Dezember dieses Jahres im deutschen Reich statt« finden soll, sollen schon in nächster Zeit die nöthigen Schritte unternommen werden. Im wesentlichen sollen sich die Erhebungspunkte von den bisher üblichen wenig unterscheiden; jedoch ist beabsichtigt, zwei neue Fragen zur Beantwortung zu stellen, von welchen die eine sich auf Ermittelung der militärisch nicht geschulten landsturm- pflichtigen Männer, die andere auf beschäftigungslose Arbeiter bezieht.

Kicl. Am Sonntag in aller Frühe sind das russische, das österreichisch ungarische und das norwegische Geschwader von Kiel in See gegangen, und am Montag früh hat das italienische Geschwader den Kieler Hafen verlassen. Das amerikanische Geschwader wird derKieler Zeitung" zufolge bis Anfang Juli dort verbleiben. Die Festtage von Hamburg und Kiel sind verrauscht, aber der Eindruck, den sie unterlassen, wird noch lange in dem Gedächtniß der ^itlcbenben haften, denn es ist während des Vierteljahrhunderts, )eit dem das Deutsche Reich besteht, keine Feier be­gangen worden, bei der die durch die nationale Einigung gewonnene Größe und Macht Deutschlands glanzvoller und wuchtiger in die Erscheinung getreten ist. Leider hat auch bei diesem strahlenden Bild der Schatten nicht gefehlt, doch fällt er nicht auf die Veranstalter des Festes, sondern lediglich auf diejenigen fremden Theil- uehmer, die auch aus ein herrliches Fricdcnswcrl das mißgünstige Gefühl nationaler Abneigung uud Unvcr- söhnlichkeit übertragen zu müssen glauben. Gewiß war die Art, wie Frankreich feine Betheiligung an der Feier gestaltete, in hohem Grade verletzend, und man wird vielleicht nun jenseits des Rheins selbst zur Einsicht gekommen sein, daß es passender gewesen wäre, wenn das französische Banner auf der Kieler Föhrde durch Abwesenheit geglänzt hätte. Immerhin wäre es falsch, den Unmuth darüber allein gegen Frankreich zu kehren, denn die eigentlichen Veranstalter der deutsch-feindlichen Demonstrationen sind die Russen, die den Franzosen durch ihr Verhalten in jüngster Zeit, besonders durch die höchst anfällige Verleihung des Andreas Ordens an den Präsidenten Faure, den Franzosen den Muth

eingegcben haben, ihre ganze Feindseligkeit gegen Deutschland gerade jetzt mit solcher Rücksichtslosigkeit zu offenbaren. Wenn auch die russisch^französischen Kundgebungen den Frieden nicht über den Haufen werfen, so führen sie uns doch auf's Neue recht ein»