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SchlWemerMung

Erscheint Mittwoch und Samstag. Preis mitKreisblatt" vierteljährlich 1 Mk. Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Pf.

.M 89. Mittwoch, den 7. November 1894.

Der Kamps gegen den Umsturz.

Ueber all die wichtigen Personalfragen, die in den letzten Tagen in Berlin erledigt oder auch nicht erledigt worden sind, hat man die sachlichen Gegensätze, die in den linken Wochen alle Aufmerksamkeit in Anspruch genommen und jene Vorgänge mit hcrbcigeführt haben, fast vergessen. Da sie voraussichtlich wieder sehr bald in den Vordergrund treten werden, erscheint es angezeigt, den Stand der Tinge sich kurz zu vergegenwärtigen. Der Vorschlag des bisherigen preußischen Minister- präsidcutcn, des Grafen Eulenburg, der nach einer allerdings unbestätigt gebliebenen Meldung die Ab­änderung des Rcichstagswahlrcchls event, durch einen Beschluß des Bundcsralhcs bezweckt haben soll, dürfte zunächst wohl ad acta gelegt sein. Dagegen soll ja ^Graf Caprivi die Zustimmung der leitenden Minister der Bundesstaaten zu seinen Vorschlägen bezüglich mehrerer Abänderung der Strafgesetzgebung erhalten haben. Ein freisinniges Blatt der Reichshauptstadt glaubt hierüber Mittheilungen machen zu können, die im wesentlichen mit den vor einiger Zeit schon erwähnten Angaben eines rheinischen Blattes übereinstimmen. Darnach sollen die erwähnten Aenderungen in einer schärferen Fassung der §§ 110, 111, 126, 130 und 131 des Reichsstrafgesetzes und des § 10 des Dynamit- gesetzes bestehen. Die angeführten Paragraphen des Reichsstrafgesctzbuches, die sämmtlich unter die Abschnitte Widerstand gegen die Staatsgewalt" undVerbrechen und Vergehen wider die öffentliche Ordnung" fallen, haben folgenden Wortlaut:

§ 110. Wer öffentlich vor einer Menschenmenge, oder wer durch Verbreitung oder öffentlichen Anschlag oder öffentliche Ausstellung von Schriften oder anderen Darstellungen zum Ungehorsam gegen Gesetze oder rechtsgültige Verordnungen oder gegen die von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen An ordnungcn auffordert, wird mit Geldstrafe bis zu 600 Mark oder mit Gefängniß bis zu 2 Jahren bestraft. § 111. Wer auf die vorbezeichnete Weise zur Begehung einer strafbaren Handlung auffordert, ist gleich dem Anstifter zu bestrafen, wenn die Auf­forderung die strafbare Handlung oder einen strafbaren Versuch derselben zur Folge gehabt hat. Ist die Auf­forderung ohne Erfolg geblieben, so tritt Geldstrafe bis zu 600 Mark oder Gefängnißstrafe bis zu 1 Jahr ein. Die Strafe darf jedoch, der Art oder dem Maß nach, keine schwerere sein als die auf die Handlung selbst angedrohte. § 126. Wer durch Androhung eines gemeingefährlichen Verbrechens den öffentlichen Frieden stört, wird mit Gefängniß bis zu 1 Jahr bestraft. § 129. Die Theilnahme an einer Verbindung, zu deren Zwecken oder Beschäftigung gehört, Maßregeln der Verwaltung oder die Vollziehung von Gesetzen durch ungesetzliche Mittel zu verhindern oder zu ent kräflen, ist an den Mitgliedern mit Gefängniß bis zu einem Jahr, an den Stiftern und Vorstehern der Ver­bindung mit Gefängniß von 3 Monaten bis zu 1 Jahr zu bestrafen. Gegen Beamte kann auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter auf die Dauer von 1 bis zu 5 Jahren erkannt werden § 130. Wer in einer den öffentlichen Frieden ge­fährdenden Weise verschiedene Klassen der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten gegen einander öffentlich aufreizt, wird mit Geldstrafe bis zu 600 Mark oder mit Ge­fängniß bis zu 2 Jahren bestraft. 8 161. Wer erdichtete oder entstellte Thatsachen, wissend, daß sie erdichtet oder entstellt sind, öffentlich behauptet oder verbreitet, um dadurch Stnatscinrichluugen oder An- ordunngcn der Obrigkeit verächtlich zu machen, wird mit Geldstrafe bis zu 600 Mark oder mit Gefängniß bis zu 2 Jahren bestraft.

§ 111 soll einen Zusatz erhalten, nach dem auch die Verherrlichung begangener Verbrechen bestraft wird. Die größten Schwierigkeiten soll, wie berichtet wird, die Abänderung des § 131 machen, doch wird auf diesen Paragraphen besonderer Nachdruck gelegt. Außer­dem kommt noch die Abänderung des 8 10 des Dynamit- Gesetzes in Frage.

§ 10. Wer öffentlich vor einer Menschenmenge oder durch Verbreitung oder öffentlichen Anschlag oder öffentliche Ausstellung von Schriften oder anderen Darstellungen, oder wer in Schriften oder anderen Darstellungen zur Begebung einer der in ben §§ 5 und 6 bezeichneten Handlungen oder zur Theilnahme

an denselben auffordert, wird mit Zuchthaus bestraft. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher auf die vor- begeidjncte Art zur Begehung der im Absatz 1 gedachten strafbaren Handlungen insbesondere dadurch anreizt oder verleite', daß er dieselben anpreist oder als etwas Rühmliches dnrstcllt. Die §§ 5 und 6 lauten: § 5. Wer volyetzlich oder durch Anwendung von Spreng­stoffen Gefahr für das Eigenthum, die Gesundheit oder das Leben eines anderen herbeiführt, wird mit Zucht­haus bestraft. Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung verursacht worden, so tritt Zuchthaus­strafe nicht unter fünf Jahren, und wenn der Tod eines Menschen herbeigeführt worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthaus­strafe ein. Ist durch die Handlung der Tot eines Menschen herbeigeführt worden und hat der Thäter einen solchen Er­folg voraussehen können, so ist auf Todesstrafe zu erkennen. § 6. Hoben mehrere die Ausführung einer oder mehrerer nach 8 5 zu ahndender strafbarer Handlungen verabredet oder sich znr fortgesetzten Begehung derartiger, wenn auch im einzelnen noch nicht bestimmter Handlungen verbunden, so werden dieselben, auch ohne daß der Entschluß der Ver- Übung des Verbrechens durch Handlungen, welche einen Anfang der Ausführung enthalten, bethätigt worden ist, mit Zuchthaus nicht unter 5 Jahren bestraft.

Ein wesentlicher Paragraph aber scheint mrs bei diesem Entwurf wiederum vergessen zu sein, nämlich der, nach dessen Wortlaut unverbesserliche Verbrecher, notorische Dynamilhelden, Zuhälter und andere Lumpen in eine Verbrecherkolonie geschickt werden könnten. Allein das Vorhandensein einer solchen Gesetzes­bestimmung würde schon wohlthätig wirken, noch viel wohlthätiger aber würde die Wirkung sein, wenn dem betreffenden Gouverneur oder Kanzler dieser Kolonie eine kräftige Nilpferdpeitschc zu recht fleißiger Be­nutzung in die Hand gedrückt werden würde. Kein Leist würde von verständigen Menschen für eine solche Anwendung der Peitsche getadelt werden, dort dürfte es ruhig heißenZeug runter!"

Deutsches Reich.

Berlin, 4. Nov. Der Kaiser und die Kaiserin wohnten am Sonntag dem Gottesdienst in der FriedenS- kirche in Potsdam bei.

Eine kaiserliche Kundgebung kündigt diePomm. Reichsp." für die nächste Zeit an. Dieselbe soll das deutsche Volk auf den Ernst der Lage aufmerksam machen und im Geiste der Königsberger Rede dringend zur Mitarbeit auf« rufen. Die Meldung gewinnt einige Bedeutung durch Umstand, daß der Kaiser dieser Tage in Stettin weilte.

Als Vertreter bei den Trauerfcicrlichkciten in St. Petersburg wird der Kaiser seinen Bruder, den Prin­zen Heinrich, dorthin entsenden. Voraussichtlich wird Prinz Heinrich von Kiel aus an Bord derHohen- zollcru" die Reise nach St. Petersburg machen. Die Prinzessin Alix von Hessen, die Braut des neuen Zaren Nikolaus II., soll ihrem Bruder, dem Großherzog von Hessen, vor ihrer Abreise nach Livadia, wie derFrank­furter Ztg." aus Darmstadt gemeldet wird, versprochen haben, sich nicht eher trauen zu lassen, als bis er, der Großherzog, in St. Petersburg cingetrofsen sein werde.

Es wird vielfach besprochen, daß jetzt ein Bayer und ein Badenser, Fürst Hohenlohe und Freiherr von Marschall, Mitglieder des preußischen Staatsministeriums sind. Mit Bezug hierauf ist jedoch zu erinnern, daß durch den Eintritt in das preußische Ministerium wie in jede preußische Beamtenstellung ein Nichtpreuße die preußische Staatsangehörigkeit ohne Weiteres erwirbt auf Grund des § 9 des Reichsgesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit.

Seit mehreren Tagen schon war in Berlin das Gerücht verbreitet, daß in Folge der Veränderungen innerhalb der Regierung eine Verschiebung der auf den 15. d. M. angcsetzten (Eröffnung des Reichstags beab­sichtigt sei. Dieses Gerücht hat jetzt durch eine im Reichsanzeiger" veröffentlichte Verordnung, in welcher der Reichstag berufen wird, sich erst am 5. Dez. d. I. in Berlin zu versammeln, seine Bestätigung gefunden. Der Reichstag wird vom Tag der Eröffnung bis zum Beginn .der Wcihnachtsfcrien nur wenige Sitzungen abhalten können, doch werden dieselben immerhin aus- reichen, um wenigstens die erste Lesung des Etats vor Weihnachten zu erledigen.

Der Reichskanzler hat als Chef der deutschen

Reichbank nunmehr das seit 1889 in Kraft befindliche Verbot aufgehoben, russische Werthe zu lombardiren. Ausschlaggebend für diese Maßregel soll vor Allem der Gesichtspunkt gewesen sein, daß der Beweggrund, welcher zu dem Erlaß des Verbots geführt hatte, nach Wieder- lierfteHung guter wirthschaftlicher Beziehungen mit Rußland inzwischen weggefallen ist, daß eben so wenig ein politischer Grund vorliegt, die russischen Werthe von der Reichsbank anders behandeln zu lassen, wie die Werthe aller übrigen europäischen Staaten, und daß endlich eine Befürchtung, der deutsche Markt werde jetzt wiederum von russischen Werthen überschwemmt werden, beim jetzigen hohen Coursstaude der russischen Papiere als ausgeschlossen gelten muß.

Der bisherige Reichskanzler Graf Caprivi hat sich nach Montreux begebcn, wo er den ganzen Winter zu verbleiben gedenkt. Im Frühjahre will er nach Deutschland zurückkehren und in Schlesien auf einem Gute bei Verwandten dauernden Aufenthalt nehmen.

Ambcrg. Ueber die Vorgänge in Fuchsmühl bei Wiesau wird berichtet:Am Montag Nachmittag war die Haltung der Tumultuanten so drohend und heraus­fordernd geworden, daß die Macht der von ringsumher aufgebotenen Gendarmen sich als nicht mehr ausreichend erwies und das königliche Bezirksamt sich genöthigt sah, militärische Hilfe zu rcquirireii. Nachdem die Nacht ziemlich ruhig vergangen (ein großer Theil der Bande nächtigte in den Wäldern), begannen am Morgen die Zusammenrottungen von Neuem und zwar in noch erhöhter Stärke, da von verschiedenen Seiten weiterer Zuzug kam. Von dem geradezu grauenhaften Treiben der Leute im Holze läßt sich eine der Wirklichkeit auch nur halbwegs entsprechende Schilderung kaum ent­werfen. Aehnlich mag es, im vergrößerten Maßstabe, beim Ausroden von Urwäldern hergegangen sein. Stamm um Stamm ward zum Stürzen gebracht, jeder Fall hatte Bruch und Verwüstung zur Folge; das Geschrei der wild erregten Menge, die dumpfen Schläge der Acxte und das Knirschen der Sägen vereinigten sich zu einem greulichen Lärm. Alle Versuche, die Leute zum Einhalt zu bewegen, blieben erfolglos. Die Gendarmen sollen oft genug zu hören bekommen haben: Ihr dürft ja doch nicht schießen!" Davon, daß Militär rcqniiirt worden, hatte Niemand die geringste Ahnung. Nach 10 Uhr entstiegen in Wiesau, erwartet vom Bezirksamtmann Wall, 50 Mann dem Zuge und bcgabcn sich sofort nach Fuchsmühl. Der das Commando führende Premierlieutenant richtete nach drei­maligem Trommelwirbel die Aufforderung znm Aus- einandergehen an die Bande, doch ohne Erfolg. Die Leute schienen in ihrer Verblendung zu glauben, daß man sie mit dem Aufgebot von Militär blos schrecken wolle, ihnen jedoch mit Waffen nicht zu Leibe gehen werde. Aber der Wahn währte nur kurz. Es ward Befehl zum Füllen des Gewehrs gegeben, und unmittel­bar darauf erfolgte ein fürchterlicher Zusammenstoß. Zwei Mann rannten förmlich in die Bajonette; einer derselben brach sofort todt zusammen, der andere starb bald nachher auf der Tragbahre. Die Zahl der durch Bajonettstiche schwer Verwundeten beziffert sich, soweit bei Absenkung dieses Berichts festzustellen gewesen, auf Zwei. Wie viel Mann leichtere Verletzungen erhalten, ist zur Stunde noch nicht bekannt. Die Leute begannen unter entsetzlichem Geheul eine wilde Flucht nach allen Richtungen hin; es steht jedoch zu befürchten, daß sie von irgend einem Sammelpunkte aus in den nächsten Stunden ober Tagen nochmals Vordringen, falls sie nicht doch die Furcht vor den geladenen Gewehren zur Vernunft bringt.

Aus Thüringen. Der Thüringer Fischerei-Verein hat vor einigen Wochen begonnen, die in Folge der Krebspcst seit fast einem Jahrzehnt völlig verödeten Krebswasser wieder mit Krebsen zu bevölkern. Zunächst ist mit dem Aussetzen von einigen Hundert Stück in der Saale bei Jena und an verschiedenen anderen Stellen der Anfang gemacht worden; es soll noch die Einsetzung von etwa 10,000 Stück, die in der Größe von 81.6 Zentimeter aus Ostpreußen bezogen werden, auf alle Fälle in diesem Herbst noch in verschiedenen Gewässern Thüringens erfolgen. Wenn nur auch in Zukunft die Fischercibercchtigten die gesetzlichen Be- slimmungcn genau befolgen wollten, nämlich alle gefangenen Krebse, die nicht das Mindestmaß von 10 Zentimeter (vom Schwanz bis zur Nasenspitze