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Mittwoch, den 19. September «■»■■■■■MmBBB
1894.
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Die Erweiterung der Unfallversicherung.
Bisher erstreckte sich die gesetzliche Unfallversicherung auf Personen, die in Fabriken, Bergwerken, Gruben, Steinbrüchen, Hüttenwerken, Werften und im gewerbsmäßigen Hochbau beschäftigt werden, ferner auf Personen, die in Transportbetrieben des Binnenlandes, sowie in Speditions- und Speichereibetrieben beschäftigt werden, auf die in verstcherungspflichtigen Betrieben beschäftigten Reichsbeamten und Militärpersonen, auf die Arbeiter und Betriebsbeamten in der Land- und Forstwirthschaft, auf alle bei Bauten beschäftigten Personen, sowie auf Seeleute auf größeren Schiffen.
Dagegen waren bisher von der Versicherungspflicht noch befreit die Betriebe im Handwerk, im Handel, in der Fischerei und in der Küstenschifffahrt. Nunmehr soll die Unfallversicherung auch auf diese Betriebe ausgedehnt werden. Zu diesem Zweck ist im Reichsamt des Innern ein „Gesetzentwurf, betreffend die Erweiterung der Unfallversicherung" ausgearbeitet worden.
Die Erweiterung erscheint schon in der Erwägung berechtigt und begründet, daß sich die Arbeiter in den zuletzt bezeichneten Betrieben gegenüber denen benach- theiligt fühlen, die schon an den segensreichen Wirkungen der Unfallversicherung theilnehmen. Zum Beispiel sind Jbie Schlossereien, Schmieden, Gießereien gegenwärtig nur versichert, wenn sie fabrikartig oder mit Motoren, Dampf rc. arbeiten, dagegen nicht, wenn sie den Betrieb nur handwerksmäßig und ohne Motoren führen. Die Betriebsgefahr ist hier aber kaum geringer als bei jenen, sicherlich aber größer als in vielen fabrikmäßigen und deshalb versicherten Betrieben zahlreicher anderer Berufszweige. Es kommt hinzu, daß nach dem bisherigen Recht in einer großen Zahl von Betrieben nur ein Theil der Betriebsthätigkeit versichert ist, dagegen ein anderer nicht, ja es kommt vor, daß ein und derselbe Arbeiter für einen Theil seiner gewerblichen Thätigkeit (bei Bauten) versichert ist, für einen anderen (in der Werkstatt) nicht. Hieraus sind mannigfache Streitigkeiten zwischen Arbeiter und Arbeitgeber, zwischen Unternehmer und Genossenschaft entstanden, und demgemäß ist aus den Kreisen der Handwerker und Kleingewerbetreibenden wiederholt dem Verlangen Ausdruck gegeben worden, daß die Unfallversicherung auf ihre Betriebe ausgedehnt werde. Ebenso ist auch das Bedürfniß nach Ausdehnung der Unfallversicherung in der gesammten Fischerei und in der Küstenschifffahrt, wie auch bei den im Handelsgewerbe beschäftigten Personen hervorgetreten. Weiter sollen der Unfallversicherung unterworfen werden die Bediensteten in Krankenhäusern und Badeanstalten, Laboratorien, Bildhauerwerkstätten, Rennställen, Ruder- und Segel-Klubs, Reitbahnen, Theatern, zoologischen Gürten, ferner Todtengräber, Glöckner, und ebenso soll die Versicherung auch auf die gesummte Arbeitsthätigkeit solcher versicherten Personen, die auch im Haushalt des Arbeitgebers beschäftigt werden, sowie auch auf die in ähnlichen Thätigkeiten stehenden Personen des Reichs-, Staatsund Kommunaldienstes ausgedehnt werden.
Bei der Erweiterung der Unfallversicherung hat aber nach den Erfahrungen, die die bestehenden Berufsge- Nossenschaflen mit den kleinen Betriebsunternehmern gemacht haben, in Betracht gezogen werden müssen, daß die berufsgenossenschaftliche Verwaltung sich für den größeren Theil der kleinen Betriebe des Handwerks und des Kleingewerbes, wie der Fischerei und kleinen Seeschiffahrt nicht eignet. Deshalb ist für die Erweiterung der Unfallversicherung als Regel die Errichtung von örtlichen Unfallversicherungsgenossenschaften, wie dies aus ähnlichen Gründen schon bei der land- wirthschaftlichen Unfall- und bei der Jnvaliditäts- und Altersversicherung geschehen ist, in Aussicht genommen: die kleinen Betriebe sollen also bezirksweise ohne Scheidung der Berufszweige organisirt und die Ver-
Deutsches Reich.
Berlin. Der Kaiser soll an einem der Manövertage folgenden Ausspruch über die Truppen des XVI. Armeekorps gethan haben: „Die Infanterie ist magni- fique, die Artillerie über alles Lob erhoben und die Kavallerie im Angriff großartig/' — Der Kaiser hat ferner wie der „Ges." erfährt, in der Schlußkritik über die Manöver des XVII. und I. Armeekorps geäußert: „Ganz ausgezeichnet! Ich bin sicher, daß diese meine beiden östlichen Grenzkorps einen etwa vordringenden Feind im ersten Ansturm über den Haufen werfen werden." — Der Kaiser ließ Freitag Abend zwischen 10 und 11 einen Angriff der Torpedobootsflotille auf die in Saßnitz ankernden Schiffe ausführen. Er verlief in gelungenster Weise. — Ein Torpedoboot hat während der Manöver bei Swinemünde eine Maschinenhaverie erlitten.
— Kaiser Wilhelm hat, wie man aus Mailand meldet, der Königin Margherita eine von ihm gedichtete und componirte Cantate gewidmet und übersandt. Den Inhalt bildet nach Meldung dortiger Blätter eine im Stil der Minnesänger gehaltene Verherrlichung der persönlichen und geistigen Tugenden der Königin. Die Königin Margherita dankte dem Kaiser Wilhelm für die ihr gewidmete Cantate. Die Königin schrieb, die Composition sei von hervorragender Schönheit und bat, der Kaiser möge die Drucklegung und Veröffentlichung gestatten.
* — In Offizierskreisen behauptet sich das Gerücht, daß im nächsten Jahre aus Anlaß der 25. Wiederkehr des Sedantagcs vom Kaiser Erinnerungsmedaillen verliehen werden sollen an die Inhaber der Kriegsdenkmünze von 1870171. Diese Verleihung soll davon abhängig gemacht werden, daß die Betreffenden den Krieg als Kombattanten mitgemacht, ihre Landwehrzeit vorwurfsfrei abgedient haben und im Besitz der bürgerlichen und militärischen Ehrenrechte sich befinden. Zu den Medaillen soll Bronce aus erbeuteten französischen Geschützen benutzt werden. Sollte das Gerücht sich bestätigen, so würde diese Medaillenverleihung der anläßlich der 50. Wiederkehr des Tages der Völkerschlacht bei Leipzig in Preußen erfolgten Dekorirung der Veteranen aus den Freiheitskriegen entsprechen.
s-Einladung.
94 (Oktober, November, Dezember) der er Leitung" "^g äger) oder Boten gest, aufgeben zu wollen, Spätere Bestellungen resp. Nachlieferungen
__Die Expedition.
Wallung den Kommunalverbänden übertragen werden. Gleichwohl läßt der Entwurf für größere Betriebe, wie für einzelne besonders kräftige und gut organisirte Handwerke die Bildung von Berufsgenossenschaften zn; die Entscheidung hierüber steht aber dem Bundesrathe zu.
Weiter hat der Entwurf, wie dies schon mit der Versicherung der bei Tiefbau und in Regiebau beschäftigten Arbeiter geschehen ist, für die der Unfallversicherung neu zuzuführenden Betriebe das Umlage- verfahren, durch welches die Entschädigungsbeiträge aufgebracht werden, aufgegeben, und dafür das Kapital- deckungsverfahren als Regel vorgeschrieben. Der Grund liegt auf der Hand. Kleinere Betriebe bieten keine Gewähr auf dauernden Bestand; es fehlt hier also an der Bedingung, die eine Hinausschiebnng gegenwärtiger Lasten auf spätere Generationen, wie sie von dem Um- lagcverfahrcn untrennbar ist, rechtfertigen könnte. Die Belastung der Zukunft könnte sich für wirthschaftlich schwächere Unternehmer schon nach wenigen Jahren als gefährlich herausstellen. Solche Unternehmer werden eher eine gleichbleibende Beitragslast tragen können, auch wenn sie für die ersten Jahre höher ist.
Der Entwurf enthält ferner noch diejenigen Verbesserungen, die sich bei der Handhabung der bestehenden Unfallversicherungsgesetze als Bedürfniß herausgestellt haben, und die auch in den bisherigen Bereich der Unfallversicherung eingeführt werden sollen. Wir werden diese näher beleuchten auf Grund des gleichfalls soeben fertiggestellten Entwurfs, betreffend Abänderung der Unfallversicherungsgesetze.
■— Angesichts des großen Mangels an pharmaceutischen Gehülfen, der namentlich auf dem Lande herrscht, bemerkt die Pharm. Ztg.: „Es unterliegt wohl nicht dem geringsten Zweifel, daß mit der eventuellen Einführung des Maturums sofort die Zulassung von Frauen als Hilfsapothcker gestattet werden müßte, wenn nicht der größte und gefährlichste Personalmangel ein- treten soll."
— Die Oberrechnungskammer hat sich in der letzten Zeit eingehender mit der Prüfung der gezahlten Zeugengebühren beschäftigt. Es sind infolge dessen in mehreren Fällen über Angaben, die von einzelnen Personen zur Begründung der Höhe der von ihnen geforderten Zeugengebühren gemacht worden waren, nachträglich Ermittelungen angestellt worden. In einigen Fällen, wo es sich ergab, daß Zeugen durch unrichtige Angaben sich einen rechtswidrigen Vermögensvortheil verschafft haben, erfolgte Bestrafung wegen Betrugs. Es werden seitdem durch die gerichtlichen Kassenbeamten bei der Bemessung der Zeugengebühren die Erwcrbsvcrhciltnisse der Zeugen sorgsam erwogen und nur nachgewiesene Unkosten und entgangener Arbeitsverdienst ersetzt.
— Vom „Waarenhaus für Armee und Marine" theilt die „Deutsche Kolonialwaarenzeitung" neuerdings mit, daß das Waarenhaus des Offiziervcreins jetzt auch Reisende hält, die den gewerbetreibenden Bürgern das Geschäft „wegzuschnappen" versuchen und zwar in Waaren aller Art. Dem genannten Organ liegt eine lithographirte Postkarte vor, die nichts anderes enthält, als einen Reiseavis, wie sie andere kaufmännische Reisende auch versenden, nur mit dem Unterschiede, daß hier der „Königliche Lieutenant der Landwehr" noch aufgefordert wird, den „Reiseonkel" auch den „Herren Offizieren rc." gütigst avertiren zu wollen, der Bestellungen, „auf alle in der Preisliste des Vereins verzeichneten Artikel, z. B. Wein, Cigarren rc." entgegen- nehmen will.
Eleve, 16. Sept. Von den Theilnehmern an der internationalen Distanz-Radfahrt Basel-Cleve — 620 Kilometer — traf um 9 Uhr 52 Minuten früh nach 27 Stunden 50 Minuten Fahrt Fritz Opel-Rüsselsheim als Erster am Ziel ein und gewann somit den Kaiserpreis; als Zweiter folgte Gutknecht-Mülhausen um 9 Uhr 52 Min. 30 See., als Dritter Weiß-Nürnberg um 10 Uhr 8 Min. und als Vierter Grüttner-Berlin um 10 Uhr 43 Min.
Sprottau. In den Kreisen der Lokalschulinspektoren wird ein Erkenntniß nicht geringes Aufsehen hervorrufen, das jetzt in letzter Instanz durch das Oberlandesgericht zu Breslau Rechtskraft erlangt hat. In einer Ortschaft des hiesigen Kreises gab das Betragen eines Schulknaben dem Lehrer wiederholt zu Klagen dem Lokalschulinspektor, einem Pastor, gegenüber Anlaß. Dieser forderte nun den andauernd trägen Schüler auf, täglich in die Pfarrwohnung zu kommen, um sich dort einer Prüfung zu unterziehen. Der Junge kam anfangs diesem Befehl pünktlich nach, blieb aber später aus, weil er vom Vater zurückgehalten wurde. Der Lokal- schulinspekior holte nun eines Tages den Knaben aus dem Schulhause ab und machte ihm Vorhalt über die eigenmächtige Einstellung der Uebungen im Pfarrhause. Nachdem der Knabe sein Ausbleiben mit dem Hinweis auf das Verbot seines Vaters entschuldigt, züchtigte ihn der Pastor mit einem Rohrstock und ließ dem Vater mittheilen, daß er ihm einen Strafbefehl wegen böswilliger Zurückhaltung seines Sohnes zusenden werde, falls der Knabe wiederum nicht im Pfarrhause erschiene. Der Vater erwiderte diese Warnung mit der Drohung, daß er dem Herrn Pastor einen Strafbefehl zugehen lassen würde. Der Schulinspektor erblickte in dieser Antwort eine Beleidigung und stellte Strafantrag. Das hiesige Schöffengericht erblickte ebenfalls in der Aeußerung eine Beleidigung, weil in derselben der Vorwurf enthalten sei, daß der Pastor eine strafbare Handlung begangen habe und verurtheilte den Angeklagten zu 15 Mark Geldstrafe. Auf eingelegte Berufung erkannte die Strafkammer des Landgerichts Glogau auf Aufhebung des Urtheils der Vorinstanz und sprach den Angeklagten von Strafe und Kosten frei mit der Begründug, daß der Lokalschulinspektor wohl die Aufsicht über die Schule zu führen habe, aber nicht das Züchtigungsrecht iber einen einzelnen Schüler besitze; außerdem könne in der Aeußerung des Angeklagten keine Beleidigung gefunden werden. Die gegen dieses Erkenntniß von der