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Gerichte anrufen, der bei Anlehen der Staaten nicht zu haben ist, weil letztere willkürlich ihre Gesetze durch andere Gesetze abändern.
— Eine Reorganisation der Steuer-Verwaltung in Preußen steht, nach dem „O. A." in naher Aussicht. Es sollen die Hauptzollämter und Hauptsteuerämter aufgehoben und die Steuerdirektionen vermehrt werden.
— Eine rechtlich anerkannte Doppelehe beschäftigt zur Zeit die Zivilabtheilung des Landgerichts zu Berlin sowie mehrere Rechtsanwälte. Der Sachverhalt ist in Kürze der: Herr N. war verheirathet und lebte mit Frau und Kindern in guten und geordneten Verhältnissen. Das einträchtige Zusammenleben wurde aber durch einen Verdacht getrübt, den der Mann gegen seine Frau hegte; er war nämlich der Meinung, daß die Frau mit einem beiden bekannten Lebemann ein Licbesverhältniß unterhalte. Es kam zur Ehescheidungsklage. Der Lebemann wurde als Zeuge geladen und beschwor, daß er zu Frau N. in unlauterer Beziehung gestanden habe. Auf diese unter dem Eide abgegebene Aussage hin ward die Ehe getrennt und Frau N. für den schuldigen Theil erklärt. Ihr geschiedener Gatte vermochte aber nicht, die Hauswirthschaft allein zu führen und die Kinder zu erziehen, er ver- heirathete sich daher zum zweiten Mal. Frau N., von Frau und Kindern getrennt und ihrer Ehre beraubt, war zunächst der Verzweiflung nahe. Sie gewann jedoch nach und nach die Fassung wieder und beschloß nun, da sie sich schuldlos fühlte, wenigstens ihre Ehre herzustellen, koste es was es wolle. Es gelang ihr, Material zu entdecken, welches es glaubhaft machte, daß der Zeuge einen Meineid geschworen; Frau N. reichte, gestützt auf das gesammelte Material, mit ihrem Anwalt einen Strafantrag wegen wissentlichen Meineides gegen den Zeugen ein und hatte die Genugthuung, daß dieser sowohl in der Voruntersuchung, wie vor dem Schwurgericht renmüthig bekannte, in dem Ehescheidungs- prozeß gegen Frau N., mit der er niemals im vertrauten Verkehr gestanden hatte, einen Meineid geleistet zu haben. Er ward zu fünf Jahren Zuchthaus vor« urtheilt. Auf Grund dieses Urtheils ward um die Wiederaufnahme des Ehcscheidungsverfahrcus eingeleitet und mit dem Erfolg beendet, daß das frühere Urtheil ausgehoben und die Frau in den vor ihm bestehenden Stand versetzt, also als Ehefrau des N. wieder anerkannt wurde, obgleich dieser in einer anderen Ehe lebte, aus der gleichfalls Kinder hervorgegangen waren. Den armen N. regte aber theils die Neue über die Behandlung seiner ersten Frau, theils die Lage, in die er nun gerathen war, derart auf, daß er bald nach dem Ausgang des Wiederaufnahmeprozesses starb. Seinen Sarg umstanden zwei ihm gesetzlich zngesvrochcne Frauen, mit ihren Kindern. Nachdem der Schmerz sich besänftigt hatte, handelte es sich um die Theilung der Hinterlassenschaft, und dies ist der Fall, der jetzt die Zivilkammer beschäftigt und der in unserem Rechtsstaat kaum seinesgleichen haben wird.
Vor einiger Zeit haben wir mitgetheilt, daß in Görlitz ein Rittmeister a. D. einen Prozeß wegen Beleidigung des dortigen Magistrats zu gewärtigen habe. Er suhlte sich gekränkt, weil er in der Steuer- benachrichtigung nur mit „Sie" und nicht mit „Hoch- wohlgeboren" angeredet worden war, und machte in einem Briefe an den Magistrat seinem gekränkten Selbstbewußtsein in einer Weise Luft, daß der Magistrat sich veranlaßt sah Strafantrag wegen Beleidigung zu stellen. Nunmehr zog der Herr Rittmeister a. D. es vor, an den bürgerlichen Magistrat eine Abbitte zu richten, um diesen zur Zurücknahme des Strasantrages zu bewegen. W e der „N. Görl. Anz," erfährt, soll sein mündliches und schriftliches Bitten auch den Erfolg gehabt haben, daß das Strafgericht sich mit dem „Hochwohlgeboren" nicht zu beschäftigen haben wird, der sich wohl in Zukunft gegen eine „Proletariats- Anrede" weniger empfindlich zeigen dürfte.
Aus Thüringen. Die Ehefrau des Zimmermanns Hentschel in Hohnbach bei Colditz, die einen Weg nach dem Wochenmarkt gemacht hatte, fand bei der Heimkehr ihr 1'/-jähriges Mädchen im Garten bei einem dort in der Nähe befindlichen Bienenstock auf dem Gesicht liegend, alle von Kleidern freien Körpertheile von Bienen vollständig bedeckt. Die Mutter hat zwar das bewußtlose Kind, das von den Bienen schrecklich zugeri-btet worden war, so daß einzelne Körpertheile durch das
Deutsches Reich.
Berlin Die Kaiserreise im hohen Norden nimmt bei prächtigem Wetter ihren ungestörten Forlgang. Das Kaiserschiff . Hohenzollern" ist am Sonnabend von Odde in Eide eingetroffen und vor Anker gegangen. An demselben Tag traf ein Courier ein und S. M. der Kaiser blieb in Folge dessen an Bord, um Regie- rungsgeschäste zu erledigen. Am Sonntag früh ging das Kaiserpaar mit Gefolge an Land, um sich zu Wagen über Bossewangen nach Slahlheim zu begeben.
— Die neue militärische Beschwerdeordnung liegt jetzt im Wortlaut vor. Das Wichtigste daraus ist Folgendes. Jede Beschwerde ist dem Kompagnie- rc. Chef unmittelbar und mündlich vorzutragen Bisher war .sie beim nächsten Vorgesetzten, also meist beim Unteroffizier anzubringen, von wo sie dann stufenweise weiterging. Ob die Angst vor der Beschwerde bei dem gestrengen Herrn Kompagnie-Chef geringer sein wird, als vor der beim Unteroffizier, müssen wir dahingestellt sein lassen; jedenfalls gelangt sie aber jetzr direkt an die richtige VIbreffe, während es bisher unterwegs wohl nicht an Aufenthalt gefehlt hat. Die Entscheidung ist dem Beschwerdeführer „ihrem wesentlichen Inhalt nach mitzutheilen", und er kann daraufhin weitere Beschwerde führen. Das ist ebenfalls ein Fortschritt. Der Soldat darf niemals während des Dienstes oder unmittelbar nach Beendigung des Dienstes, sondern erst am folgenden Tage seine Beschwerde anbringen. Das wird wohl die Zahl der Beschwerden vermindern, sowohl der leichtfertigen als der begründeten. Am anderen Tage ist der Schmerz oder der Zorn gewöhnlich schon sehr abgekühlt; der Soldat, der im ersten Eifer nach einer Mißhandlung den Muth hatte, sich zu beschweren, wird sich am folgenden Tage die Sache sehr überlegt haben und ihrer Wirkungen für ihn selbst sorgend gedenken. Die Anbringung der Beschwerde bei dem Chef wird ihn ja nicht davor sichern, daß es ihn der Vorgesetzte, gegen den die Beschwerde gerichtet war, entgelten läßt. Die Angst, daß dem Beschwerdeführer für die übrige Dienstzeit das Leben gründlich sauer gemacht werde, wird nach wie vor das Beschwerderecht des Soldaten in den weitaus meisten Fällen illusorisch machen. Dagegen wird alles Wohlwollen und alles Gerechtigkeitsgefühl an den höheren Stellen nichts ändern. Als fernere Neuerung sei noch erwähnt, daß auch die Militärstrafvollstreckungsvorschrift einen Zuschuß über die Beschwerdeführung der in Strafhaft befindlichen Mannschaften erhalten hat. Es ist Sorge zu tragen, daß die inhaftirten Mannschaften ihre Beschwerden dem zuständigen Vorgesetzten unmittelbar und mündlich vortragen können und es werden ihnen die näheren Bestimmungen darüber, bei wem diese Beschwerden anzubringen sind, gegeben. Mannschaften in Untersuchungshaft haben ihre Beschwerden bei dem Auditeur oder bei dem untcrsuchungsführcndeu Richter anzubringen, zur Weitergabe an den Gerichtsherrn, der die Beschwerde an die zuständige Stelle leitet. Auch Artikel 22 der Kriegsartikel hat eine Aenderung erfahren, worin ausgesprochen wird, daß der Soldat sich erst am andern Tage beschweren darf. Diese Bestimmungen gelten für Bayern nicht.
— Gelegentlich eines Berichtes über die Verhandlungen, welche der deutsche Botschafter jüngst mit dem italienischen Schatzminister, dem Minister des Auswärtigen und zuletzt mit Herrn Caprivi über die deutschen Interessen bei der vorgeschlagenen Besteuerung italienischer Renten gepflogen hat, schreiben die „B. N. N": . . . Die Erfahrungen, welche das deutsche Publikum mit den fremden Staatspapieren macht, Argentinier, Mexikaner, Griechen, Serben, Italiener, sollten es endlich mehr und mehr bestimmen, mit seinem Gelde „im Lande zu bleiben und sich redlich zu nähren." Eine vierprozemige Verzinsung bieten die deutschen Papiere mit ungleich größerer Sicherheit. Nebenbei bemerkt, ist es immer noch empfehlcnswcrthcr, fremde Sladt-Anlchen, als fremde Slaals-Anlehen zu kaufen. Die fremden Städte können die Verzinsung nicht willkürlich ändern und gegen sie läßt sich der Schutz der
massenhaft eingebrungene Bienengift fast schwarz aus- sahen, zunächst ins Wasser gebracht, um das unglückliche Kind von seinen Peinigern zu befreien, aber trotz der sofort angewandten ärztlich verordneten schmerzstillenden Mittel ist das Kind noch im Verlauf desselben Tages seinen großen Qualen erlegen. — In tiefe Trauer wurde eine Arbeiterfamilie in Ilmenau durch folgenden Vorfall versetzt: Der siebenjährige Junge fand im Laufe voriger Woche, aus der Schule heimgekehrt, die sonst gut verwahrte Flasche Kornbranntwein unverschlossen vor und trank die darin befindliche Menge, reichlich ein Viertel Liter, bis auf den Grund aus. Bald stellten sich schwere Folgen ein. Der Knabe versuchte noch auf die Straße zu gehen, doch wurde dies bald unmöglich, er mußte in's Bett geschafft werden und verfiel hier in eine tiefe Bewußtlosigkeit, einen todesähnlichen Schlaf. Als am Abend schwere Krampfanfälle sich einstellten, constatirte der herbeigerufene Arzt schwerste Alkoholvergiftung und stellte die Erkrankung als sehr ernst und lebensgefährlich hin. Nachdem der tief Betäubte drei Tage vollständig und ununterbrochen bewußtlos geblieben und sich schwere Krankheitserscheinungen eingestellt hatten, ist er in Folge Herzschlags gestorben.
Stuttgart, 5. Juli. Nicht geringes Aufsehen macht das verblüffende Ende in dem Prozeß des Kammerherrn und früheren Hofmarschalls Freiherrn von Simolin- Bathory gegen die „Schwäbische Tagwacht" (Redakteur Geiger). Die Klage betraf einen Artikel, in welchem genannten Hofkavalier schwer kompromittirende unsittliche Gepflogenheiten vorgeworfen wurden. Vom Schöffengericht und in der zweiten Instanz vom Landgericht wurde wegen dieses Artikels Redakteur Geiger zu zwei Monaten Gefängniß verurtheilt. Nachdem dann eine sensationelle Flugschrift erschienen war, welche eine Fülle Beweismaterials aufzählte und die beiden Urtheile aufs Schärfste tritifirte, und nachdem Redakteur Geiger neue Zeugen angeboten hatte, verfügte das Oberlandesgericht die Wiederaufnahme des Verfahrens, und diese hatte nun das verblüffende Ergebniß, daß — als die Plaidoyers bereits begonnen hatten — der Kläger seine Klage zurückzog. Demgemäß erkannte das Gericht aus Einstellung des Verfahrens, sprach Redakteur Geiger rei und verurteilte den Kläger zur Tragung sämmtlicher Prozeßkosten aller Instanzen.
Bayrcnth, 4. Juli. Die Verhandlung gegen den Kommerzienrath Nathan Heßlein, Bankier von Bamberg, hat heute unter riesigem Andrang des Publikums vor dem hiesigen Schwurgericht begonnen. Demselben wird zur Last gelegt: l) ein Verbrechen des betrügerischen Bankerotts; 2) 37 Vergehen der Unterschlagung (indem er von den ihm zur Aufbewahrung und Ueberwachung übergebencu Depots Werthpapiere im Gesammtbetrag von 623 500 Mk. auf eigene Rechnung in Beträgen von 600 Mk. bis zu 196 000 Mk. theils verpfändete, theils verkaufte) 3) 2 Vergehen des Betrugs (indem er in 2 Fällen als Kommissionär fremde Werthpapiere im Gesammtbetrag von 76 400 Mk. auf eigene Rechnung theils verkaufte, theils verpfändete); 4) 1 Vergehen der Untreue (indem er von den ihm zur Verwaltung ah* vertrauten fremden Wertpapieren 57 000 Mk. veruntreute). Nach dem Erösfnungsbeschluß sollen die Gebrüder Heßlein schon vor dem Jahr 1890, insbesondere aber in den Jahren 1890 bis Mai 1893 Differenzgeschäste der bedeutendsten Art in Börsen- effeften gemacht haben, die sich in den Monaten Januar bis Mai 1893 auf 20 875 898 Mk. belaufen und einen Verlust von 217 742 Mk. 46 Pfg, gebracht haben. In der Zeit vom Januar 1890 bis Mai 1893 haben sie durch diese Differenzgeschäste Verluste in der Höhe von 2 598 090 Mk., die genau den Passiven des Konkurses entsprechen, erlitten. Bankier Heßlein erhielt eine Gesammtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf zehn Jahre aberkannt.
Ausbach. Bei der Rentnerswitwe Weigcl, die bei dem schon erwähnten Einbruchsdiebstahl betroffen worden ist, sind am vergangenen Freitag in der Holzlege 29 000 Mk. und in einem Sack verborgen 50,000 Mk., im Ganzen aber 150000 Mk. an verschiedenen Orten der Wohnung versteckt aufgefunden worden. Es ist also vollkommen unbegreiflich, was die Frau zu dem Diebstahl veranlaßt hat.
Bei Gunzenhausen in Mittelfranken fielen einem schweren Gewitter mehrere Personen zum Opfer. Der