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Erscheint Mittwoch u. Samstag — Preis mit „Kreisblatt" u „Jllustrirten Familienfreund" vierteljährl. 1 Mk. — Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Pf.

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.M 49. Mittwoch, den 20. Juni 1894.

Abonnments-Einladung.

Bestellungen auf das 3. Quartal 1894 (Juli, August, September) der ^^^ „Sdifiicfiterncr Leitung“ ^^DM bitten wir durch die Post (auch Landbriefträger) oder Boten gest, aufgeben zu wollen, und zwar möglichst bald, da die Nachlieferung bereits erschienener Nummern nicht immer möglich ist. Neu zutretende Abonnenten erhalten die Zeitung vom Tage der Bestellung an bis Ende d. Mts. gratis. Die Expedition.

Anweisung zur Ausführung des Komtnunnlabgabengesetzes.

V. Verstellung des Steuerbedarfs auf die verschiedenen Arten der direkten Steuern.

Zur Feststellung des durch direkte Gemeindesteuern (Realsteuer und Einkommensteuer) aufzubringenden Be­darfs ist von dem sich aus dem Haushaltsplan ergeben­den gesammten Finanzbedarf zunächst in Abzug zu bringen, was durch Gemeindevermögen, gewerbliche Unternehmungen, Gebühren, Beiträge und indirekte Steuern einkommt; ferner ist noch in Abzug zu bringen das volle Sollaufkommen an Bauplatzsteuer und das der Gemeindekasse etwa verbleibende Sollanfkommen an Betriebssteuern. Der sich hiernach ergebende Rest des Finanzbedarfs bildet den Steuerbedarf, welcher auf die verschiedenen Steuerarten zu vertheilen ist. Dieser Steuerbedarf ist zunächst auf die Gesammtheit der Real- steuern und auf die Einkommensteuer zu »ertheilen. Das Verhältniß, nach welchem die Vertheilung erfolgt, ist fn Prozenten der vom Staat veranlagten Realsteuern und der Staatseinkommensteuer bestimmt; also auch im Falle der Einführung besonderer Steuern ist lediglich nach dem Sollaufkommen der entsprechenden vom Staate ver­anlagten Steuer zu prüfen, ob die Vertheilung des Steuerbedarfs den Vorschriften des Gesetzes entspricht.

Den Gemeinden ist bei der Bestimmung des Ver­hältnisses, nach welchem der Steuerbedarf durch Rcal­steuern und durch Einkommensteuer gedeckt werden soll, ein gewisser Spielraum gelassen. Sie haben zunächst zu prüfen, welche Ausgaben vorzugsweise durch Real­steuern und welche vorzugsweise durch die Einkommen­steuer aufzubringen sind. Hierbei ist zu beachten, daß diejenigen Aufwendungen, welche nach ihrem Wesen und ihrer Bestimmung allen Gemeindenngchörigcn zu Gute kommen oder durch sie veranlaßt werden, vorzugsweise durch die Einkommensteuer zu decken sind; hierhin ge­hören insbesondere die Kosten der den Gemeinden ob­liegenden Erfüllung allgemeiner staatlicher Zwecke, wie die Aufwendungen für das Volksschul- und Armenwesen, für die öffentliche Sicherheit, die Gesundheitspflege u. s. w., ferner die allgemeinen Vcrwaltungskosten. Dagegen sind Aufwendungen, die ausschließlich oder doch ganz überwiegend dem Grundbesitz oder Gewerbebetrieb zum Vortheil gereichen, wie die Anlegung und Unterhaltung von Wegen, Ent- und Bewässerungsanlagen, welche mir oder vorzugsweise dem Grundbesitz ober Gewerbebetrieb dienen, lediglich durch Realsteuern aufzubringen. Die im allgemeinen Interesse gemachten Aufwendungen, aus denen zugleich den Grundbesitzern und Gewerbetreibenden besondere Vortheile erwachsen, sind aber auf die Rcal­steuern und die Einkommensteuer nach billigem Ermessen zu vertheilen; es gilt dies namentlich von den Kosten für die Unterhaltung der öffentlichen Straßen-, Kanali- sations- und Wasserlcitungsanlngen, des Beleuchtungs- und Feuerlöschwesens. Gleichwohl bilden diese all­gemeinen Gesichtspunkte nicht die ausschließliche Richt­schnur für die Vertheilung des Steuerbedarfs. Beispiels­weise würde einer starken Verschuldung des Grundbesitzes oder einer besonders ungünstigen Lage des Gewerbe­betriebs durch entsprechende niedrigere Bemessung des Prozentsatzes der Realsteuerbelastung Rechnung getragen werden können; anderseits würde es dort, wo die aus­schließliche Aufbringung des gesammten Steuerbetrags durch Realsteuern herkömmlich ist und die Verhältnisse der Steuerpflichtigen gleichartige sind, bei diesem Her­kommen belassen werden dürfen. Im Uebrigen aber darf nicht außer Acht gelassen werden, daß eine Be­lastung der Staatseinkommensteuer nach ihrer jetzigen Gestaltung eine solche Belastung nicht zu ertragen ver­mag. Um gegenüber den früheren Zuständen eine ent­sprechende schärfere kommunale Belastung der Realsteuern zu ermöglichen, hat der Staat auf die Realsteuern gänz­lich verzichtet und diese Steuerquelle ausschließlich den

Gemeinden überlassen. Durch diesen Verzicht haben | zahlreiche Steuerpflichtige eine solche Erleichterung er­fahren, daß ihre schärfere Heranziehung zu den kommu­nalen Realsteuern in nicht seltenen Füllen schon aus diesem Grunde für unbillig nicht zu erachten sein wurde.

Das Gesetz selbst stellt im Uebrigen gewisse Schranken der Belastung in dem Verhältniß zwischen Realsteuern und Einkommensteuer fest. So dürfen Zuschläge zur Staatseinkommensteuer in der Regel nur bei gleichzeitiger Heranziehung der Realsteuern erhoben werden. Werden nicht mehr als 100 Prozent Realsteuern erhoben, so kann von Zuschlägen zur Staatseinkommensteuer über­haupt abgesehen werden, oder diese Zuschläge können weniger als zwei Drittel des Rcalsteuerprozentsatzes be­tragen. Im Uebrigen aber ist die Staatseinkommen- steuer in der Regel mit mindestens zwei Drittel und höchstens mit dem gleichen Prozentsatz durch Zuschläge zn belasten, mit welchen die Realsteuern herangezogen werden. Wenn aber 150 Prozent der Realsteuern und ebenso 150 Prozent der Staatseinkommensteuer zur Deckung des Steuerbedarfs nicht ausreichen, so können für jedes weiter erforderliche Prozent der staatlich ver­anlagten Realsteuern zwei Prozent der Staatseinkommen- stcucr erhoben werden. Die Grenze für die Höhe der Realsteuern beträgt in der Regel 200 Prozent; der Mehrbedarf würde durch Zuschläge zur Staatseinkommen- steuer zu decken sein. Erfordert die Deckung des Be­darfs eine Belastung der Einkommensteuer mit Zuschlägen von mehr als 100 Prozent, so ist dafür Genehmigung erforderlich.

Was die weitere Vertheilung auf die verschiedenen Realsteuern betrifft, so sollen diese in der Regel gleich­mäßig herangezogen werden. Indessen wenn die Grund- (Haus-) Besitzer oder die Gewerbetreibenden von Ver­anstaltungen der Gemeinde besondere Vortheile genießen oder der Gemeinde besondere Kosten verursachen, so können dementsprechend die betreffenden Steuern stärker herangezogen werden, jedoch dürfen Grund- und Ge- bäudcstencr höchstens doppelt so stark herangezogen werden wie die Gewerbesteuer, und umgekehrt. Jede ungleichmäßige Heranziehung der verschiedenen Real- steucrarten bedarf jedoch der Genehmigung.

Hervorzuheben ist noch, daß die bestehenden Micths- und Wohnungssteuern am 1. Mai 1898 außer Kraft zu treten haben, wenn die Forterhebung bis dahin von den zuständigen Ministern nicht genehmigt worden ist. Besondere Gemeinde-Einkommensteuern, welche den Be­stimmungen des Gesetzes nicht entsprechen, treten dagegen schon am 1. April 1895 außer Kraft, wenn die Bei- bchalnmg dieser Steuern bis dahin nicht von zuständiger Seite genehmigt worden ist.

' Die zur Durchführung des Haushaltsplans erforder­lichen Gemeindebeschlüsse und sonstigen Maßnahmen müssen so zeitig erfolgen, daß sie zum 1. April zur Wirkung gelangen können. Soweit es sich um Be­schlüsse handelt, welche die Zustimmung der Minister des Innern und der Finanzen erfordern, sind die An­träge spätestens bis zum 1. Januar 1895 dem Minister des Innern einzureichen.

Deutsches Reich.

Berlin, 17. Juni. Heute fand die Grundstein­legung des neuen Domes statt. Der Kaiser und die Kaiserin trafen um IP/s Uhr ein. Links vom Kaiser- zelt nahmen die Generale und Stabsofficiere, rechts davon die Excellenzen und Minister Ausstellung. Rings um den Platz waren Tribünen errichtet, dem Kaiserzelt gegenüber stand der Altar. Nachdem die Urkunde in 1 den Stein versenkt war und die üblichen Hammerschläge erfolgt waren, hielt Hofprediger Vieregge die Fest- ' ansprache. Die Truppen präsentirten. Um 12'/z Uhr : war die Feier beendet.

— Eine für jede Stadt bemerkenswerthe Entscheidung i

hat das Reichsgericht gefällt. Drei Hausbesitzer in Hannover, deren Grundstücke durch die Kanalisation geschädigt worden waren, haben in dem gegen den Magistrat angestrengten Prozeß ein obsiegendes Urtheil erstritten. Das Reichsgericht, hat die Stadt Hannover zur Tragnng der gesammten Kosten aller drei Instanzen und dazu verurtheilt, alle in den nächsten Jahren sich zeigenden Schäden, die durch die Kanalisation hervor­gerufen sind, zu ersetzen. Mehren sich diese Fülle, so könnte die Kanalisation, die ohnehin schon der Bürger­schaft bedeutende Opfer auferlegt, der Stadt Hannover sehr theuer zu stehen kommen.

— An einem Tage sind in drei verschiedenen Kreisen der Monarchie drei Gendarmen ermordet worden. In Prauß (Kreis Görlitz) wurde der Fuß- gendarm Korrwarth ermordet und die Leiche in einem Kornfeld verborgen. In Karschau bei Strehlen wurde ein Fußgendarm erschossen aufgefunben. In Citorf bei Bonn tödtete ein Verbrecher den ihn verhafteten Gendarmen auf offener Straße durch 5 Revolverschüsse. Im letzteren Falle wurde der Mörder vom Publikum beinahe gelyncht. Hoffentlich entgehen auch in den beiden anderen Fällen die Verbrecher ihren Strafen nicht.

— Auf der Landwirthschafts-Ausstellung zu Treptow ist zum Schluß derselben unter den ausgestellt gewesenen Rindern die Klauenseuche ausgebrochen, so daß mehrere Rinder nach dem Polizei - Schlachthause übergeführt werden mußten.

Krefeld, 17. Juni. Der Luftschiffer Lattemann ist soeben in der Centralhalle bei dem Absturz mit dem Fallschirm verunglückt, und war alsbald todt.

Halle a. S., 10. Juni. In einem benachbarten Dorfe sollte ein Arbeiter mit seiner Braut kirchlich getraut werden. Die Tranrede des Predigers war etwas sozialpolitisch angehaucht und befaßte sich insbesondere mit der Haltung der Arbeiter gegenüber der Kirche. Plötzlich erhob sich der Bräutigam von seinem Platze, erklärte, daß er auf die Fortsetzung verzichte, und verließ mit seiner Braut die Kirche.

Die Löwen-Apotheke in Eisleben ist dieser Tage für 540 000 Mk. verkauft worden. Diese Apotheke, in einem bescheidenen zweistöckigen sogar alten Gebäude befindlich, hat, wie die „Droguisten-Ztg." schreibt, in den letzten 25 Jahren dreh Besitzwechsel durchgemacht. Anfang der 70er Jahre betrug der Kaufpreis 144 000 Mk., in den 80er Jahren 330 000 Mk. und jetzt 540 000 Mk.

Aus Sachsen. Die polizeilichen Nachforschungen über die Besorgniß erregenden Massenerkrankungen in Bischofs- werda — bekanntlich erkrankten in Bischofswerda und nächster Umgebung weit über 100 Personen nach dem Genusse von Mctl- und Knackwurst, sowie von rohem Rindfleisch und zwar meistens sehr bedenklich — haben nunmehr ergeben, daß s. Z. in dem Dorfe Schmiedeberg bei Bischofswerda eine bereits längere Zeit kranke und dem Verenden nahe Kuh geschlachtet und das Fleisch derselben verkauft worden ist. Der Eigenthümer der kranken Kuh, ein Gutsbesitzer aus Schmiedeberg, hatte gegen Verbot eine Menge Fleisch zu einem Schlächter­meister nach Bautzen geschafft, wo es zu Mett- und Knackwurst verarbeitet wurde. Der betreffende Guts­besitzer ist sofort verhaftet worden. Die erkrankten Personen liegen zumeist noch darnieder.

Eisenach, 12. Juni. Ueber das Ableben der Frau Louise Reuter schreibt die hiesige „Tagespost": Die Wittwe von Fritz Reuter, geb. Kuntze, ist Sonntag Mittag kurz vor 12 Uhr in ihrer Villa am Fuße der Wartburg gestorben. Louise Reuter war ihrem Gatten die treu? und sorgende Hausfrau; sie hat es verstanden, ihn in den wirthschaftlichen Angelegenheiten zu unter­stützen und ihm damit ein ruhiges und behagliches Heim zu schaffen. Wie Louise Reuter dem Dichter, den sie um bald 20 Jahre überlebt hat, im Leben verbunden war, wird sie auch an dessen dauerndem Gedächtniß ihren Theil haben. Nach dem von Frau Reuter hinter­lassenen Testament, dessen Eröffnung am Sonnabend Nachmittag in Gegenwart des Herrn Bezirksdirektor Dr. Eucken durch Herpu Geheimen Justizrath Piltz er­folgte, fällt die Villa mit sämmtlichem Inventar (aus­schließlich der Wäsche, den Kleidungsstücken und den Werthsachen) dem Großherzoge in seiner Eigenschaft als Protektor der Schillerstiftung zu und hat der Groß- Herzog selbige sofort der Schillerstiftung überwiesen. Mit der Uebernahme dieser Erbschaft ist die Verpflichtung der dauernden Instandhaltung der Grabstätten verbunden.