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SchlWernerMung

Erscheint Mittwoch u. Samstag Preis mitKrcisblatt" u.Jllustrirten Familien freund" viertcljührl. 1 Mk. Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Pf.

32 45, Mittwoch, den 6. Juni 18 9 4

Anweisung zur Ausführung des Kommunalabgadengesctzes.

III. Die indirekten Steuern.

Die Gemeinden sind zur Erhebung indirekter Steuern befugt. Für die Auswahl der Gegenstände der in­direkten Besteuerung sollen vorzugsweise Rücksichten der praktischen Zweckmäßigkeit entscheidend sein. Namentlich wird zu prüfen sein, ob sich ein Gegenstand überhaupt zur indirekten Besteuerung eignet, ob das zu erwartende Steueraufkommen mit den entstehenden Unkosten und Mühewaltungen, mit etwaigen Verkehrserschwerungen und Belästigungen des Publikums u. s. w. im richtigen Verhältniß steht. Die Einführung neuer und die Ver­änderung bestehender indirekter Steuern kann aber nur durch Steuerordnungen erfolgen, welche der Genehmigung bedürfen.

In der Wahl der Gegenstände sind die Gemeinden allerdings gewissen Beschränkungen unterworfen. So dürfen Steuern auf den Verbrauch von Fleisch, Getreide, Mehl, Backwerk, Kartoffeln und Brennstoffen nicht neu eingeführt oder in ihren Sätzen erhöht werden. Wohl aber ist die Einführung bezw. Wiedereinführung einer Wildprct- und Geflügelsteuer gestattet. Wo Schlacht­steuer noch besteht, kann sie forterhoben werden; wo sie aufgehoben war, ist ihre Wiedereinführung nicht gestattet. Weiter dürfen Verbrauchssteuern erhoben werden von Bier, Essig, Malz, Cider (Obstwein), Marktviktualien und Fourage; Wein darf nur in den eigentlichen Wein- ländern besteuert werden. Die Besteuerung des Brannt­weins ist auch ferner gestattet, wo sie schon vor dem 8/Juli 1867 (Abschluß des Zollvereinigungsvertrags) eingeführt war und seitdem ununterbrochen forterhoben wurde. Die Einführung neuer und die Erhöhung be­stehender kommunaler Branntweinsteuern ist ausgeschlossen. Was das Bier anbetrifft, so darf der Steuersatz für eingeführtes Bier höchstens 65 Pfg. für ein Hektoliter und für das in einer Gemeinde selbst gebraute Bier nur 50 Prozent der Reichsbrausteuer betragen, doch dürfen höhere Sätze, wo sie bisher bestanden, beibehalten werden. Für Wein beträgt die höchste Steuer, wenn die Abgabe ohne Rücksicht auf den Werth des Weins festgesetzt wird, 1,22 Mark unb wenn die Abgabe nach dem Werth des Weins erhoben wird, 2,18 Mark für ein Hektoliter; auch hier können höhere Sätze, wo sie 1 bestanden, forterhoben werden.

Zu den indirekten Steuern ist auch die Steuer auf Lustbarkeiten zu rechnen. Derartige Steuern hat es ..... .... ......,______...

bisher schon gegeben; aber bisher wurden grundsätzlich, die Verarbeitung der sclbstgcwonnenen Erzeugnisse des nur öffentliche Lustbarkeiten besteuert, und auch nur " ' " " "

solche, bei denen ein höheres wissenschaftliches oder Kunstinteresse nicht obwaltete. Fortan ist die Be­schränkung auf den öffentlichen Charakter der Lustbar­keiten bei der Besteuerung aufgehoben. Hiermit ist jedoch nicht etwa der Zweck verfolgt, die Besteuerung jeder Lustbarkeit von unzweifelhaft rein häuslichem Charakter zu ermöglichen, auch soll damit nicht etwa die Besteuerung solcher öffentlicher Lustbarkeiten, bei denen ein wissenschaftliches oder Kunstinteresse obwaltet, ohne Ausnahme anempfohlen werden. Es ist mit der Aufhebung der Beschränkung vielmehr nur beabsichtigt, den Umgehungsversuchen, die vielfach vorkamen, zu be­gegnen und zugleich den Gemeinden die Möglichkeit zu gewähren, die Besteuerung auf solche Lustbarkeiten aus- zudehnen, welche mehr oder minder von derselben Be-

deutung sind wie die öffentlichen Lustbarkeiten, beispiels­weise also die von großen geschlossenen Gesellschaften für ihre Mitglieder veranstalteten Lustbarkeiten. In welchem Umfange die Gemeinden von einer Besteuerung der Lustbarkeiten zweckmäßig Gebrauch zu machen haben, entzieht sich einer allgemeinen Regelung, da hierbei die örtlichen Verhältnisse wesentlich mit in Betracht zu ziehen sein werden. Immerhin müssen die Fälle, in welchen die Besteuerung stattfinden soll, tu den Steuerordnungen so genau bezeichnet werden, daß bei der Ausführung ein Ueberschreiten der Absicht des Gesetzes nicht zu befürchten steht. \

Schließlich ist noch betreffs der Hundesteuer zu be­merken, daß die in dieser Beziehung bestehenden gesetz­lichen Vorschriften aufgehoben sind. Die Besteuerung der Hunde wird namentlich hinsichtlich der Bemessung der Steuersätze am besten durch Steuerordnungen neu geregelt. Die Befugniß der Gemeinden, das Halten von Hunden zu besteuern, wird dadurch nicht berührt, daß auch seitens des Kreises eineHundesteuer eingeführt wird.

Deutsches N ich. in den Jahren 1878/79 unternommen worden war, ist

Berlin, 1. Juni. Kaiser Wilhelm hat sich am jetzt eine weitere Revision wieder nothwendig geworden. Freitag Vormittag einer kleinen Operation unterzogen. Auch diese umfangreiche und kostspielige Arbeit kann im Laut einem imReichsanzeiger" veröffentlichten Bulletin Wesentlichen als beendet gelten. Die Ergebnisse dieser

haben die Aerzte Pros. Bergmann, Leulhold und Schlange eine kleine Balggeschwulst aus der linken Wange entfernt. Die Operation wurde ohne Narkose in wenigen Minuten vollzogen.

Der viel besprochene Prozeß v. Thüngen wegen Beleidigung des Reichskanzlers ist am Donnerstag vor der 9. Strafkammer des Berliner Landgerichts zur Verhandlung gekommen. Frhr. v. Thüngen hatte laut derBayerischen Laudeszeitung" erklärt, bezüglich seiner Vorladung nach Berlin nur der Gewalt weichen zu wollen. Daraufhin ist er von dem Brückenaner Gcn- darmeriewachtmeister auf Schloß Roßbach verhaftet und

nach Berlin gebracht worden. Mitangeklagt waren: Der Redakteur desVolk', Oberwiuder, und der Re­dakteur derBayerischen Laudeszeitung", Memminger. Letzterer war vom persönlichen Erscheinen entbunden. Nach längerer Berathung erkannte der Gerichtshof an Schuldig gegen Frhrn. v. Thüngen und Oberwiuder dagegen auf Freisprechung von Memminger. v. Thüngen wurde zu 600 Mk., Oberwiuder zu 150 Mk. Geldstrafe, eventuell 40 und 10 Tagen Haft verurtheilt. Der Gerichtshof hält das Berliner Gericht für zuständig, da dasVolk" in Berlin erscheint und bezüglich v. Thüngens dasForum der Konnexität" vorliege.

Die Deutsche Schiffsbankunst hat neuerdings einen ganz besonders erfreulichen Erfolg zu verzeichnen. Das englische Marine-Ministerium hat den Bau von 70 Rettungsbooten in Deutschland in Auftrag gegeben. Auf eine deshalb im Parlament an ihn ergangene Interpellation erwiderte der englische Marineminister, er hoffe zwar, daß in einigen Jahren derartige Aufträge in England ausgeführt werden könnten: vorläufig aber seien die deutschen patentierten Rettungsboote den eng­lischen überlegen, und es sei daher Pflicht der englischen Marine, derlei Bestellungen in Deutschland ausführen zu lassen.

Für die Zeit vom 1. April 1895 ab hat sich die Gewcrbestcuervcranlagung auch auf folgende bisher steuerfreie Gewerbe zu erstrecken: a. die landwirth- schaftlichen Branntweinbrennereien, b den Bergbau und die dazu gehörigen Aufbcrciknngsanstaltcn, sowie die bergbaulichen Nebenbetriebe (Röstereien, Kokereien, Preßkohlen- und Briketfabriken u s. w.) welche, sich auf

Bergbaues beschränken, c. die gewerbsmäßige Gewin­nung von Bernstein, Ausbeutung von Torfstichen, von Sand-, Kies-, Lehm-, Mergel-, Thon- und der­gleichen Gruben, von Stein-, Schiefer-, Kalk-, Kreide- und dergleichen Brüchen, soweit nicht nach der Art des Betriebes schon bisher die Steuerpflicht begründet war, d. die Gewerbebetriebe des Staats, mit Ausnahme der Staatseisenbahnen, e die Reichsbank mit ihren sämmt­lichen in Preußen belegenen Zweiganstalten. Zum Zwecke der erstmaligen Veranlagung sind die in jebem Gemeindebezirk vorkommenden Gewerbe der vorstehend bezeichneten Arten einschließlich der Zweignieder­lassungen, Fabrikätions-, Ein- oder Verkaufsstätten und sonstigen Anlagen eines stehenden Gewerbebetriebes

von dem Gcmcindevorstande zu ermitteln und einzeln in ein Verzeichniß einzutragen, welches nach dem den Bestimmungen vom 20. Mai 1892 zur erstmaligen Ausführung des Gewerbcsteuergesetz beigefügten Mustern aufzustellen ist. Die Verzeichnisse aus "den 'Stadt- gemeinden sind direkt dem Vorsitzenden des Steueraus- schusses der Klasse IV, diejenigen aus den Land­gemeinden und Gutsbezirken zunächst dem Landrath einzureichen, welcher sie auf ihre Vollständigkeit prüft und nach den erforderlichen Berichtigungen ebenfalls dem Vorsitzenden des Steuerausschusses der Klasse IV zugchcn läßt. Die Verzeichnisse müssen sich spätestens am 1. November 1894 in der Hand des gedachten Vorsitzenden befinden. Etwaige Veränderungen in dem Bestände der hier in Frage kommenden Gewerbe nach Aufstellung der Verzeichnisse bis zum 1. April 1895 haben die Gemeindevorstände in allen Fällen dem Vor­sitzenden des Steuerausschnsses der Klasse IV direkt mitzutheilen.

Die Revision der Gebäudesteuer - Veranlagung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen nach je fünfzehn Jahren. Nachdem die erste Neuveranlagung

Wesentlichen als beendet gelten. Die Ergebnisse dieser neuesten Veranlagung sind nun im Wesentlichen fol­gende: die Ostprovinzen sind mit 23,3 Millionen, der Westen mit 22,9 Millionen, zusammen mit 46,2 Mil- lioncn Mark veranlagt. Die bis zum 1. Januar 1895 zahlbare Gebäudesteuer beträgt für den Osten 20,7 Millionen, im Westen 17,5 Millionen, zusammen 38 h, Millionen Mark, der Mehrertrag belauft sich also auf 7,6 Millionen Mark oder auf 19,8 Prozent, woran der Westen hauptsächlich betheiligt ist. Daß die zweite Neuveranlagung keine verhältnißmäßig so große Stei­gerung aufweisen konnte, als die erste vom Jahre >878/79 im Vergleich zu der ihr im Jahre 1863

vorangegangenen, erklärt sich leicht. Je sorgfältiger die vorletzten Veranlagungen gewesen, um so geringer müssen die letzten Mehrerträge werden. Bei diesen Veranlagungen zeigt indessen der Westen ein stärkeres prozentuales Ansteigen in den Mehrerträgen. Städte und Flecken haben 34,6 Millionen, Landgemeinden und Gutsbezirke 11,6 Millionen Mark an Gebüude- stencr anfzubringcn.

Ein Artikel des Pädagog. Wochenbl., der sich mit den Aussichten der Kandidaten des höheren Schul- fachs beschäftigt, gibt eine kurze statistische Uebersicht über die Zahl der Amtsbewerber in den einzelnen Provinzen, demzufolge die Anstellungsaussichten in Sachsen am besten, in Ostpreußen am schlechtesten sind. Hier wartet der älteste Kandidat bereits elf Jahre auf Anstellung, der nächstälteste hat inzwischen Medizin studirt und ist inzwischen Dr. med. und praktischer Arzt; er wartet zehn Jahre und beabsichtigt in den Schuldienst zurückzutreten, wenn an ihn die Reihe der Anstellung kommt.

Die preußische Staatssorstverwaltung betrachtet es als eine ihrer Aufgaben, im Interesse der Landes­kultur auf den. Holzanbau in den Waldungen der Ge­meinden, öffentlichen Anstalten, Prioatgrundbesitzer u. a. m. anregend und fördernd auch dadurch ein- zuwirken, daß sie gutes Pflanzmaterial zum Selbstkosten­preis denjenigen Waldbesitzern abgibt, die nicht Gelegen­heit haben, sich die erforderlichen Pflanzen selbst zu erziehen. Vom 1. April 1893 bis dahin 1894 sind auf diese Weise an Holzpflanzen aus den Staatsforsten abgegeben worden: 2 038142 Laubholz- und 29 898 350 Nadelholzpflanzen.

Die Publikation der vom Reichstage angenom­menen Gesetzvorlage betreffend die Abänderung des Miethsrechts im Konkurse ist nunmehr erfolgt, und tritt das Gesetz unmittelbar in Kraft. Darnach hat der Vermiether künftig nur das Recht auf abgesonderte Be­friedigung für den rückständigen Zins des letzten Jahres vor der Konkurs-Eröffnung, während sich sein Vorrecht nach derselben nur auf die gesetzliche Kündigungszeit erstreckt. Diese beträgt fast durchgehend ein viertel Jahr. Ohne Berücksichtigung des laufenden Quartals kann der Verwalter nunmehr den Vertrag per Ablauf des nächsten Quartals kündigen. Die übrigen Ansprüche des Wirths gelten nur als gewöhnliche Konkursforde- nmgcn. Die Vortheile, welche dies neue Gesetz für die ganze Handelswelt bringt, sind so hervorragende, daß es einer weiteren Erläuterung nicht bedarf.

Ueber die Bekleidung der zur Entlassung kommenden Reservisten bringt diePosener Zeitung" die nachstehende Aufsehen erregende Mittheilung:Eine bemerkenswerthe Verfügung ist, wie wir hören, Anfangs Mai von der Bekleidungsabtheilung deS Kriegs- Ministeriums erlassen worden; die Verfügung bestimmt, daß in Zukunft die Truppentheile nicht mehr ver­pflichtet sind, den zur Entlassung kommenden Reservisten eine Uniform als Abschiedsgeschenk mitzugeben, wie dies früher Vorschrift war. Es ist wohl nicht anzunehmen, daß die Truppentheile, nachdem die Verpflichtung hierzu jetzt aufgehoben, etwa aus freien Stücken den Reser­visten Entlassungsanzüge znm Präsent machen werden und so müssen nunmehr die aus dem Dienste Scheiden­den bei Zeiten für ihre Civitkleidung sorgen, damit sie dieselbe an dem Tag, an dem ihnen die Uniform abzulegen befohlen wird, zur Hand haben. Die Ver­fügung soll damit begründet werden, daß das Kriegs­ministerium nach Einführung der zweijährigen Dienst­zeit es nicht mehr für nöthig erachtet, den zur Erit-