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Erscheint Mittwoch u. Samstag Preis mitKreisblatt" u.Jllustrirten Familienfreund" vierteljährl. 1 Mk. Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Pf.

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J|» 17. Mittwoch, den 28. Februar 1894.

Die Gepäckserleichterung bei der Infanterie.

In Folge der Kabinettsordre, die unlängst der Kaiser bezüglich der Erleichterung des Gepäcks bei den Fuß- truppen an den Kriegsminister erlassen hat, ist nunmehr eine Kommission, bestehend aus hervorragenden Militärs, zusammengetreten, welche die überaus wichtige Frage zu berathen hat. Bei den Verhandlungen dieser Kommission wird auch die Frage zur Erörterung gelangen, inwieweit das Ablegen des Tornisters, dessen Inhalt auf die Dauer kein Truppentheil entbehren kann, im Krieg möglich erscheint. Ueber diese Frage, die von viel größerer Wichtigkeit ist, als allgemein angenommen werden dürfte, soll eine besondere Denkschrift ausgearbeitet werden. Der Soldat kann, wie schon oben gesagt wurde, ohne Gepäck mehrere Tage nicht existiren, denn er wird infolge der mangelnden Bedarfsgegenstände gefechtsunfähig. Schon dieser Gesichtspunkt dürfte dafür sprechen, daß das Ablegen selbst des erleichterten Tornisters nur als eine taktische Maßregel empfehlenswerth ist, um so die Truppe bei einem lokalen Angriff zu erleichtern und zu ermuntern, denn stets ist ja die Freude groß, wenn der Infanterist seinen den Rücken drückendenAffen" ab­werfen kann. Aber auch ein taktischer Nachtheil macht sich geltend, weil die siegende Truppe zurückgehen und ihr Gepäck holen, also von einer Verfolgung, die ja den Feind auseinander jagen, ruiniren soll, abstehen muß, denn mit dem Nachfahren des Gepäcks ist es so eine Sache, auf die man sich nicht verlassen kann und bei der man sich doch immer der Gefahr aussetzt, längere Zeit davon getrennt zu sein. Vorzugsweise bewährt hat sich das Ablegen des Gepäcks, auch durch eine Gepäcks­erleichterung wird das nicht anders, für Theile der Truppen, welche gerade zu besonders beschwerlichen Unter­nehmungen im Gefecht, wie Umgehungen, bestimmt wurden und denen dann die anderen Truppen die Tor irisier bewachen und nachschäffen konnten. Ist es bouj 1866 sogar vorgekommen, daß Abtheilungen, um die vertheidigte Thaya-Brücke nördlich von Nikolsburg zu umgehen und die Vertheidiger zu vertreiben, sich bis aufs Hemd auszogen, den Fluß, der ihnen bis unter die Arme reichte, mit hoch gehobenem Gewehr und Patronen­tasche durchwateten und die zurückweichenden Brücken- vertheidiger in diesem, die Schnelligkeit des Laufs be­fördernden Kostüm bis in das Städtchen hinein ver­folgten, zum Schrecken der Einwohner, besonders der weiblichen. Aber ebensowenig, wie man sich durch diesen einen günstigen Erfolg verleiten lassen wird, große Truppenmassen lange Märsche mit dieser Erleichterung des Anzugs ausführen zu lassen, wird man gut thun, grundsätzlich auf das Ablegen des Gepäcks, selbstredend auch des erleichterten, als strategische Maßregel zu verzichten. Wie berichtet wird, trug von den zwei Soldaten, die der Kaiser nach Friedrichsruh mitgebracht, einer die alte noch gebräuchliche feldmarschmäßige Aus­rüstung, jedoch mit den jetzt eingeführten Schießschnüren, während der andere die neue angelegt hatte. Der Kragen des Rockes ist vorn offen und klappt zu beiden Seiten, ähnlich wie beim Civilrock, herunter, so daß dem Träger die Bewegung des Kopfes sehr erleichtert ist. Auf den Tornister ist ein grauer Feldmantel und auf diesen ein braunes, wasserdichtes Zelttuch, sowie der Kochkessel auf« geschnallt. Die Sohlen der Stiefel sind mit Aluminium­nägeln beschlagen.

Ein Reichsversicheruugsgesetz.

Die Vorarbeiten zu einem Reichsversicherungsgesetz sind, wie wir in derTäglichen Rundschau" lesen, bereits so weit vorgeschritten, daß es sich nur noch um die end­gültige Feststellung des Wortlauts eines entsprechenden Entwurfs handelt.

Das neue Gesetz soll sowohl auf alle Aktien-Gesell- schaften, als auch auf die GegenseitigkeitS-Gesellschaften Anwendung finden. Der Entwurf gliedert sich in zwei Abschnitte: Der eine behandelt die Versicherung gegen Schaden (unter Ausscheidung der Seeversicherung, die bereits im Handelsgesetzbuch reichsgesetzlich geregelt ist), der andere die Lebensversicherung. Den Hanpttheil des ersten Abschnitts nimmt die Versicherung gegen Feuers­gefahr ein, es sind dafür vielfach bestehende landes- gesetzliche Vorschriften als Vorbild herangezogen. Für den Abschnitt über Lebensversicherung mußten dagegen erst selbstständig neue Gesichtspunkte aufgestellt werden, da die meisten in den Landesgesetzen sich findenden Vorschriften bei der fortgeschrittenen Technik dieser Ver­

sicherungsart nicht mehr zeitgemäß erscheinen; dafür sind die Statuten und insbesondere die allgemeinen Ver­sicherungsbedingungen einer größeren Anzahl deutscher Lebensversicherungs-Gesellschaften benutzt worden. Die Haupttendenz des Gesetzes geht dahin, die Interessen der Versicherungsgeber und der Versicherungsnehmer thunlichst mit einander auszugleichen. Versicherungs­bedingungen, die den gutgläubigen Versicherten leicht zum Nachtheil gereichen könnten, ebenso aber auch spekulativen Versicherungen in der Voraussicht baldigen Ersatzes soll möglichst vorgebeugt werden. Die Rechtsverhältnisse der Versicherungsagenten, über deren Behandlung die heutige Rechtsprechung mehrfach erhebliche Schwankungen auf- weist, sollen ebenfalls geregelt, insbesondere falsche Ver­sprechungen der Versicherungsagenten unter Verantwort­lichkeit gestellt werden, Versicherungsscheine auf Inhaber werden ausgeschlossen. Alle Versicherungsgeschäfte werden als Handelsgeschäfte erklärt, sodaß das Handelsgesetzbuch ergänzend, in die Lücken des neuen Versicherungsgesetzes eintritt.

Wie erinnerlich sein wird, ist bei der Berathung des Gesetzes betr. die Abzahlungsgeschäfte im Reichstag bereits die rechtliche Unwirksamkeit gewisser Klauseln in den Versicherungspolicen gefordert worden. Der vorstehende Entwurf würde nicht nur dieser Forderung entsprechen, sondern in dieser Richtung noch weiter gehen.

Deutsches Reich.

Berlin. 24. Febr. An die Reise des Kaisers nach Abbazia knüpfen sich bereits vielfache Combinationen; jedenfalls dürfte die dortige Entrevue mit dem Kaiser von Oesterreich und wahrscheinlich auch mit dem Zaren von hochpolitischer Bedeutung sein. Bekannt ist, daß der Zar lebhaft wünscht, mit Kaiser Wilhelm zusammen- zutreffen und hängt dies nur noch von feinem Gesund- heirszustand ab. Für die Hinterbliebenen der auf derBrandenburg" Verunglückten hat der Kaiser 3000 Mark überwiesen. In Folge des Aufrufs der Frau Prinzessin Irene sind, wie aus Kiel berichtet wird, bereits über 15,000 Mark eingegangen. Das Reichsmarineamt hat sofort nach der Katastrophe den Wittwen der verunglückten Werftangehörigen reichliche Unterstützungsbeiträge gewährt, so daß eine augenblickliche Nothlage nicht besteht. König Christian von Dänemark übersandte 500 Mark aus seiner Privatschatulle dem Prinzen Heinrich für die Hinterbliebenen der Todten von derBrandenburg."

* S. M. der Kaiser soll sich, wie derBres- lauer Zeitung" aus Berlin mitgetheilt wird, höchst un- muthig über die Vorgänge in der neulichen General- Versammlung des Bundes der Landwirthe ausgesprochen haben. Er hat sich über dieselben eingehend berichten lassen und soll zu seiner Umgebung geäußert haben, daß er es absolut mißbilligen müsse, wenn ihm und seiner Regierung als Motiv des Abschlusses des deutsch-russischen Handelsvertrags, wie es der Reichstags - Abgeordnete Lutz unter dem Jubel der Versammlung gethan habe, Kosakenfurcht" unterstellt werde. Sehr tief habe den Kaiser die ebenfalls umjubelte Aeußerung gekränkt: Man möge doch gleich zum Präsidenten der Eisenbahn- Direktion in Königsberg einen Russen machen." Der Kaiser habe erklärt, er verstände es absolut nicht, wie man überhaupt eine solche Aeußerung thun könnte, und dann ferner auf das deutlichste zu verstehen gegeben, daß ihm die Argumente, die in der Versammlung vor­gebracht worden seien, geradezu unfaßbar wären. Die Stellung zu dem Vertrag, wie sie nun für weile patriotische Kreise in der vorhandenen Zwangslage einzig übrig bleibt, wird in denBerliner Neuesten Nachrichten" richtig, wie folgt, gekennzeichnet:Wie heute die Dinge liegen, resumiren wir unsere Stellung zum russischen Handelsvertrag dahin: Wir sind für den Vertrag, wenn es die Regierung zu bermeiben weiß, eine Hälfte der Nation durch die andere mit einem Ucbergewicht von einigen Stimmen zu vergewaltigen, und wenn es ihr gelingt, die Opfer, die dem Ackerbau zugemuthet werden, wirksam zu compensiren; wir sind gegen den Vertrag, was auch darin stehen mag, wenn der segensreiche Bund der produktiven Stände, den wir dem Fürsten Bismarck verdanken, durch dieses Abkommen zerbrochen, und wenn ein Konglomerat von Parteienpolitisch zum Herrn der Lage wird", das wir für absolut regierungsunfähig und ungeneigt zur Basis einer kräftigen nationalen Politik halten."

Eine wichtige Meldung, die in Frankreich großes Aufsehen erregen und namentlich den Gang der Kammer- verhandlungen über die Erhöhung der französischen Ge­treidezölle beeinflussen wird, übermittelt der Telegraph aus St. Petersburg. Nach dieser Meldung hat die russische Regierung aus Anlaß der bevorstehenden Er­höhung der Getreidezölle an die französische Regierung eine Note gerichtet, in welcher ausgeführt wird, die russische Regierung wolle sich nicht das Recht beimessen, sich in die inneren Verhältnisse eines anderen Staates ein- zumischen, sie erkenne auch an, daß Frankreich loyal verfahre und daß die Zollerhöhung alle Staaten gleich- mäßig treffen solle, gleichwohl aber müsse Rußland auch seine Interessen wahren und theile deßhalb der fran­zösischen Regierung mit, daß Rußland, falls die beab­sichtigte Zollerhöhung auf Getreide Störungen für den russischen Gelreideexport hervorrufe, von seinem Recht, den französischen Handelsvertrag zu kündigen, Gebrauch machen werde. Die französische Regierung habe darauf geantwortet, daß sie der allgemeinen, auf Erhöhung der Getrcidezöllc gerichteten Stimmung des Landes Rechnung tragen müsse, jedoch ihr Möglichstes thun werde, die Zollerhöhuug auf ein Minimum zu reduziren. In Petersburg habe man diese Antwort zur Kenntniß ge­nommen, im klebrigen halte man aber an dem der französischen Regierung gegenüber dargelegten Stand- Punkte fest.

In dein am 8. Februar d. I. dem Abgeordneten­hause zugegangenen Gesetzentwürfe, betreffend die in Zukunft ausschließlich dem Staate vorzubehaltende- Aufsuchung und Gewinnung der Kali- und Magnesia- salze, ist in Art. IV. vorgesehen, daß die bis zum In­krafttreten des Gesetzes durch Muthungen bereits be­gründeten Ansprüche auf Verleihung des. Bergwerks- eigcntb"ms an solchen Salzen zwar aufrecht erhalten bleiben, jedoch, falls ihre Entdeckung durch ' Schürf­arbeiten erfolgt ist, nur unter der Voraussetzung, daß letztere bereits vor dem 8. Februar d. I., dem Tage der Einbringung der Vorlage beim Landtage, begonnen wurden. Entsprechend bestimmt Artikel V. des Entwurfs, daß in der Provinz Hannover von Erfolg begleitete Schürfarbeiten das Gewinnungsrecht an den aufgefundenen Kali- und Magnesiasalzen ebenfalls nur unter der vor- angegebenen Voraussetzung begründen. Ferner erstreckt sich nach Art. VI. in der Provinz Hannover das Gewinnungsrecht an den genannten Salzen, insoweit es überhaupt aufrecht erhalten wird, nur auf solche Grund­stücke, welche dem Gewinnungsberechtigten bereits vor dem 8. Februar d. I. eigenthümlich zugehörten oder für welche ihm bereits vor diesem Tage das Recht der Gewinnung der fraglichen Salze abgetreten wurde. Aus diesen Bestimmungen des Gesetzentwurfs ergibt sich, daß diejenigen, welche nach dem 8. Februar d. I. neue Schürfarbeiten auf Kali- und Magnesiasalze eröffnen oder nach dem 8. Februar begonnene fortsetzen sowie diejenigen, welche in der Provinz Hannover neue Grund­stücke oder neue Berechtigungen zur Gewinnung der genannten Salze erwerben, im Falle der Annahme deS Gesetzentwurfs durch den Landtag die Gefahr laufen, ihre Unternehmung ohne Entschädigung ausgeben zu müssen.

Stettin. Ein eigenartiger Fall von Nahrungsmittel- Verfälschung beschäftigte die Strafkammer. Der Bäckermeister Gustav Kühl lieferte seit mehreren Jahren die Backwaaren für die hiesige Gastwirthschaft von Bosso- meier in der Domstraße. Im Sommer vorigen Jahres wurde ihm die Lieferung entzogen und einem anderen Bäckermeister überiragen. In der nächsten Zeit fanden nun die Gäste der Wirthschaft in den Brödchen ver­schiedene ekelerregende Gegenstände, wie Eierschalen, zu- sammengefegten Schmutz, Knutabakstückchen und Stücke von Papierdüten. Der neue Lieferant betheuerte, daß er persönlich die Zubereitung der Backwaaren überwache und daß es ihm ein Räthsel sei, wie die Gegenstände in die Backwaaren gekommen wären. Schließlich fiel es auf, daß jedes Mal der alte Lieferant Kühl im Restau­rant gewesen war, wenn derartige ekelhafte Waare ge­funden wurde; es wurde deshalb auf ihn aufgepaßt, und eines Tages ertappte man ihn denn, wie er ein Brödchen in den Brodkorb gleiten ließ, welches den ekelhaften Inhalt zeigte. Kühl gab auf Befragen zu, daß er aus Brodneid gehandelt habe. Die Strafkammer verurtheilte Kühl wegen Vergehens gegen §. 12 des Nahrungsmiltelgesetzes vom 14. Mai 1879 in Verbindung