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Frage.

Still einer wie der andre schleichen

Die Tage hin in träger Ruh: In ihrem Lauf sich alle gleichen Der Ewigkeit gehn alle zu.

Und jeden Abend ich mich frage: Mein Herz, und wen beglücktest du? Nach still gethanem Werk am Tage, Sag', gehst auch du dem Himniel zu?" M. J.

Deutsch-russischer Kandelsvertrag.

Zwischen der deutschen und der russischen Re­gierung ist ein Handelsvertrag abgeschlossen worden, der dem Reichstage zur Genehmigung vorgelegtworden ist. Wird der Vertrag angenommen, so hört damit der Zollkrieg zwischen beiden Ländern auf, und es treten, einstweilen auf zehn Jahre, die Zollbestimmungen in Kraft, die von beiden Seiten vereinbart worden sind. Die deutsche Legierung hat die Verhandlungen mit großer Sorgsamkeit geführt und aus Landwirth­schaft und Industrie sich den Rath erfahrener Männer eingeholt. Trotzdem findet der Vertrag unter den Landwirthen viele Gegner, weil der Zoll, den die deutsche Regierung in letzter Zeit an der russischen Grenze auf Getreide erhob, etwa um die Hälfte er­mäßigt werden soll. Andererseits bietet der Vertrag jedoch für unsere Industrie und auch für unsere Landwirthschaft so viel Vortheile, daß im ganzen die erzielten Zugeständnisse entschieden als günstig für Deutschland angesehen werden müssen.

Die Berathungen im Reichstage über den Ver­trag haben am 26. Februar begonnen. Zunächst sprach der konservative Abgeordnete Graf Mirbach- Sorquitten dagegen. Er war der Ansicht, daß die Bedingungen des Vertrages für die Land­wirthe, die sich schon an und für sich in einer un­günstigen Lage befänden, schädlich seien. Die Noth­lage der Landwirthschaft werde noch verstärkt werden dadurch, daß das russische Getreide, weil es jetzt billiger eingeführt werden könne, den deutschen Markt überschwemmen und die Getreidepreise in Deutsch­land herabdrücken werde. Graf Mirbach beantragte schließlich, die Vorlage an eine Kommission von 28 Mitgliedern zu verweisen, damit der Vertrag von diesen genau durchberathen werde. Der Staats­sekretär v. Marschall erwiderte auf diese Rede, indem er das Interesse der Regierung für die Landwirth­schaft und besonders für die Erhaltung eines land- wirthschaftschaftlichen Mittelstandes, betonte, im übri­gen aber in Abrede stellte, daß die Herabsetzung der Getreidezölle auch den Preis des Getreides herab­drücken werde. Am zweiten Tage sprach der Reichs­kanzler Graf Caprivi und hob die politische Wichtig­keit des Vertrages hervor. Wenn man die Hand des russischen Nachbars zurückweise, so meinte der Reichskanzler, werde sich Rußland nur noch mehr als bisher von Deutschland abschließen. Handel und Verkehr an der russischen Grenze würden stocken, und die feindselige Strömung der Russen gegen Deutsch­land werde zunehmen. Im Interesse des Friedens sei der Vertrag geschlossen worden. Auch der natio­nalliberale Abgeordnete v. Bennigsen sprach namens seiner Partei in längerer Rede für den Vertrag.

Eine Entscheidung wird über denselben erst durch die Kommission, an welche die Vorlage verwiesen

worden ist, getroffen werden. Das Interesse, mit dem man in ganz Deutschland den Verhandlungen des Reichstages folgte, war ein sehr lebhaftes. Der Zudrang der Bevölkerung zu den Tribünen war außerordentlich stark. Daß die Regierung dem Vertrage große Wichtigkeit beilegt, ist schon aus den Worten des Reichskanzlers zu ersehen. Doch auch 'der Kaiser hat sich wiederholt dahin ausgesprochen, daß er die Annahme des Ver­trages für eine dringende Nothwendigkeit halte. Die Bedenken der Landwirthe könne er nicht theilen, trotzdem er sich eingehend damit beschäftigt habe.

Der Handelsvertrag mit Rußland bildet gewisser­maßen die Krönung der ganzen Handelspolitik des deutschen Reiches. Die Verträge mit Oesterreich- Ungarn und mit Rumänien sind bereits vorherge­gangen. Mit der Genehmigung des deutsch-ruisi- jchen Handelsvertrages würde die herrschende Un­gewißheit beseitigt werden. Die deutsche Landwirth­schaft und Industrie könnten auf einen Zeitraum von zehn Jahren ihre Maßnahmen treffen, Handel und Wandel würden in ruhigere Bahnen einlenken. Möge darum dem großen Friedenswerke der gewünschte Erfolg beschieden sein!

Unfallversicherung.

Ein Landwirtb war im Dezember 1892 beschäftigt ge­wesen, sein Getreide mittels einer Dreschmaschine auszu- dreschen. Eines Mittwochs, als der achtjährige Sohn des Landwirths keine Schule hatte, wurde der kleine Bube von seinem Vater angehalten, Garben nach der Dresch­maschine zu tragen. Bei dieser Gelegenheit kam der Knabe mit einem Bein in die fragliche Maschine, so daß es später amputiert werden mußte. Der Vater des verletzten Knaben beantragte sodann bei der zuständigen landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft für seinen Sohn eine Unfallrente, die aber von der beklagten Berufsgenossenschaft abgelehnt wurde, da der verletzte Knabe nicht als Arbeiter angesehen werden könne; letzterer sei vielmehr als ein Kind anzu- sehen, das noch nicht ernstlich arbeiten könne und nur Spielerei treibe. Gegen den ablehnenden Bescheid der Berufsgenossenschaft legte der Vater des Verletzten recht­zeitige Berufung beim Schiedsgericht mit dem Anträge ein, die Berufsgenossenschaft zur Rentenzahlung verur- theilen zu wollen. Das Schiedsgericht hielt auch die Klage für begründet und erkannte zu Gunsten des Ver­letzten. Gegen das schiedsrichterliche Urtheil ergriff die verurtheilw Berufsgenossenschaft das Rechtsmittel des Rekurses an das Reichsversicherungsamt und beantragte Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung des Klägers. Das Reichsversicherungsamt unter dem VorM des Direktors Psarrius verwarf jedoch den Rekurs der Berufsgenossen­schaft als unbegründet und zwar aus folgender Erwägung: Weder die Entstehungsgeschichte noch auch der Wortlaut der Unfallversicherungsgesetze sprechen für eine Beschränkung des BegriffsArbeiter" auf solche Personen, welche ein bestimmtes Alter besitzen; unter Umständen können daher auch schulpflichtige Kinder als Arbeiter angesehen werden. Auch ist es ohne erhebliche Bedeutung, ob die Dienst­leistung des Kindes gerade als eine wesentliche Arbeits­leistung zu bezeichnen ist oder nicht, vorausgesetzt nur, daß es sich um eine ernste Thätigkeit und nicht nur um eine spielartige, tändelnde Beschäftigung handelt. Es giebt eine große Anzahl von Dienstleistungen, welche weder große Körperkraft noch auch technische Vorbildung voraus­setzen und deshalb häufig von Kindern verrichtet werden. Der achtjährige Knabe behält also seine Rente.