ZchlWemerMung
Erscheint Mittwoch u. Samstag — Preis mit „Kreisblatt" u. „Jllustrirtcn Familienfreund" vierteljährl. 1 Mk. — Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Pf
.M 95. Mittwoch, den 29. November 1893.
J.-Nr. 7337. Es wird hierdurch unter Bezugnahme auf den in Nr. 46 des Amtsblatts veröffentlichten Erlaß des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe, betreffend die Neuorganisation der Handelskammer in Hanau, zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Liste der aus dem Kreise Schlächtern wahlberechtigten Gewerbetreibenden für die Wahl der Mitglieder der Handelskammer vom 30. November bis 9. Dezember d. I. in dem Bureau des Unterzeichneten während der Dienststunden öffentlich zur Einsicht ausliegt.
Einwendungen gegen die Liste sind unter Beifügung der erforderlichen Bescheinigungen bis zum 19. Dezember d. I., wenn die Handelskammer eingerichtet werden soll, bei der Regierung in Cassel, sonst bei der Handelskammer in Hanau auzubringen.
Schlüchtern, den 25. November 1893.
Der Königliche Landrath: Rorh, Geh. Reg.-Rath.
Die wirthschaftliche Gemeinschaft.
Auszug aus einer Broschüre von einem westdeutschen industriellen Kreise.
(Fortsetzung.)
II.
Will man das deutsche Volk durch die wirthschaftliche Diagonale zerlegen, so bleibt der Handel zweifellos außerhalb der Hälfte, welche die schaffenden Stände umfaßt. Wir beabsichtigen nicht etwa, den Handel als un- wirthschaftlich oder als unproduktiv zu bezeichnen; wir erkennen einen legitimen Handel an, allein im engeren Sinne ist er nicht Güter schaffend, sondern Güter vcr- theilend. Man wird daher ohne weiteres voraussetzen dürfen, daß er vielfach andere Interessen haben muß, als die güterschasfcnden Stände. Der Handel fehl zwischen Erzeuger und Verbraucher p er kann daher seine Macht ausdehnen nur auf Kosten des einen oder des anderen; er muß, um mehr zu verdienen, den einen oder den anderen drücken. Daß dieser Druck zum Niederdrücken des einen oder zuweilen auch beider geführt hat, ist eine Thatsache. Die Grenze des nothwendigen, des legitimen Handels wurde hier überschritten.
Es tritt ein zweites Moment hinzu. Der Handel ist nicht gebunden. Er arbeitet mit fast freiem Kapital. Dem Händler ist das Entscheidende eben das Handeln. Womit er handelt, der Urspruugsort der Produkte kommt erst in zweiter Linie in Betracht. Dem Händler ist es zunächst gleich, ob er in Bremen wohnt und von Havanna Tabake einführt, oder ob er in Havanna sitzt und Havanna-Tabake nach Bremen ausführt. Dieser etwas einfache Gedankeugang ist der Vater des Freihandels. Es ist dies die naivere Form des Freihandels, wie er in den kleinen Seestädten lebt und dessen Chorführer Eugen Richter und der Freisinn ist. Diese naive Form des Freihandels erscheint abgemildert unter dem Gedanken, daß nur mit solchem auf die Dauer Handel getrieben werden kann, welche etwas besitzen, und daß demzufolge der Produzent doch mindestens so viel durch seine Arbeitsthätigkeit verdienen muß, um absatzfähig zu bleiben. Diese zweite, die wirthschaftlich-philosophsiche Form des Freihandels findet sich in den großen Seestädten (vor allem in Hamburg) und bei den Nationalliberalen.
Den dritten der nicht unmittelbar probierenden Stände bildet bie Bank und Börse. Ihr Wirken und ihr Gedankengang verläuft ganz parallel demjenigen des Handels. Es wäre müßig, etwas über das Bedürfniß großer Ausgleichs-Jnstitute zu sagen. Aber das Kapital ist hier vollständig frei, es ist geradezu international; womit nicht gesagt sein soll, daß diese Kapitalisten international sind, sondern nur, daß sie kein wirthschaftliches Interesse haben, national zu sein. Auch hier findet sich neben der naiven Form, daß das ganze Land mit seinen Millionen schaffender Hände und Köpfe nur des freien Kapitals wegen da sei (eine Idee, wie sie in den zahllosen Börsianern niedrigen Schlages steckt), die abgetönte wirthschaftlich-philosophische Form, daß die Börse nur Geschäfte machen kann, wenn das Land durch seine schaffenden Stände blüht, eine Theorie, wie sie die großen Banken mit wohlwollender Verbeugung gegen das Land aussprechen. Es läßt sich darüber streiten, welche von beiden Formen dem Lande gesähr- licher ist.
Wir haben damit die Liste der Gegner der schaffenden Ur-Stände erschöpft.
Der vierte Gegner, den man mit besonderer Vorliebe
auftreten läßt, vielleicht weil man des durchschlagenden Erfolges der anderen weniger sicher ist, der sogenannte „Reine Konsument", ist nichts als eine Puppe, die man an einem Draht bei passender Gelegenheit über die politische Schaubühne zieht. Ein jeder schafft oder er handelt oder er spekulirt oder lebt von seinen Reuten, das heißt, er läßt sein Kapital bei einem der drei erwähnten Stände wirken, ohne daß er gerade persönlich selbst eingreift. Damit glauben wir diesen „Reinen Konsumenten" beseitigt zu haben.
Diesen drei entschlossenen Gegnern stehen die drei mächtigen Gruppen der produktiven Stände, welche die Macht besäßen, den Staat zu. lenken, untereinander in UnversKndniß, Unkcnntniß und Abneigung gegenüber. Ihre Einigung ist die Vorbedingung für jede Gesundung unserer wirthschaftliche» wie staatliche» Verhältnisse, aber wo soll die Zauberformel gefunden werden, um La»d- wirthschaft, Großgewerbe, Kleingewerbe, Naturerzeugnisse, Maschi»enerzcugnisse, Handerzeugmsse, Rohstoffe und Verarbeitung, Fc»dalität, Kapitalismus, Kleinbürgertum, diese drei vom Standpunkt der politischen und religiösen Anschauung Getrennten, unter dem gleichen Joche der Jntcrcssengemrmschaft zusammenzuführen? Liegen thatsächlich unlösbare Gegensätze zugrunde, sind die produktiven Stände verurtheilt, sich unaufhörlich zu bekümpfen, so ist damit zugleich für den Staat das Todesurtheil gesprochen; er wird die Erschütterungen der ewigen Kämpfe nicht ertragen können. Es erhebt sich die bange Frage, ist eine Einigung der schaffenden Stände möglich?
Unsere Antwort lautet: Jawohl, eine Einigung der schaffenden Stände ist möglich!
Setzen wir das Kapital als anfgespeicherten Besitz an, so verliert das Wort seinen ihm aufgedrungcncu Begriff und es läßt sich aus der geschilderten Dreiheit die Einheit wieder hcrstcllen: Landwirthschaft, Großgc- werbc und Kleingewerbe sind alle drei Kapitalisten, nur Kapitalisten verschiedener Art.
Börse und Handel sind international, sie kommen und gehen. Ihr Kapital ist transportabel.
Die Laudwirthschnft hängt am Boden. Das Großgewerbe hängt am Boden; die Fabrik, ihr Arbeiterstamm ist gleichfalls festgelegt. Das Kleingewerbe hängt nicht minder am Boden; sein Kapital ist der feste Besitz einer Kundschaft am lokalen Markt. Bei den beiden ersteren entsteht die Bindung mehr durch die Art der Waaren- erzcuguug, bei dem letzteren mehr dmch den Waarenabsatz.
Aber alle drei Kapitalien sind gebunden und diese Fesselung des Kapitals ist die gemeinschaftliche Grundlage, auf der sie stehen. Sie sind glebae adscripti, Sklaven der Scholle, auf der sie wohnen, und mit ihr fest verbunden; sie leben mit ihr und müssen mit ihr untergehen.
Wenn aber dem so ist, so müssen sich alle Gegensätze zwischen diesen drei Stünden harmonisch auflösen lassen. Es gilt nur, über die täglichen Sorgen den Blick weitaus zu werfen; tägliche Schwierigkeiten, Aerger und Thränen kommen in allen Familien vor, aber sie werden von den Bedrückten nicht vor die Thüre und in die große Wel getragen, sondern im Hause geordnet, geschlichtet und getrocknet, und diese Ordnung und Schlick - tung unter den drei Ständen, ehe sie an die Ocffent- lichkeit treten, ist das, was ihnen noth thut. Alle drei Stände leiden heute, ein jeder inmitten eines Dramas. Diese drei Dramen aber sind nicht von einander verschieden, sie bilden eine Trilogie, in ihnen ist Einheit der Handlung und der Schicksalseutwickelung. Die drei Stände leiden auS demselben Grunde, sie leiden, weil sie nicht verstehen, daß ihre wirthschaftliche» Interessen dieselbe» sind.
Dies zu beweisen ist die Aufgabe der folgenden Abschnitte. (Fortsetzung folgt.)
Das Kommunalabgabengesctz.
IV. Direkte Gemeindesteuern.
Als direkte Gemeindesteuern sind ausschließlich gestattet 1. Realsteuern vom Grundbesitz (Grund- und Gcbändesteuer) und vom Betriebe stehender Gewerbe (Gewerbesteuer); 2. Einkommensteuern. Letztere können zum Theil auch durch Aufwandsteucrn ersetzt werden, d. i. durch solche Steuern, bei denen die Absicht der Einkommenbesteuerung nicht unmittelbar durch zahlenmäßige Ermittelung des Einkommens, sondern .mittelbar durch die Bemessung des Einkommens nach
dem Aufwande der Steuerpflichtigen für bestimmte Bedürfnisse, z. B. für Wohnung, erreicht werden soll. Doch dürfen Mieths- und Wohnungssteuern nicht neu eingerichtet werden; eine Revision der bestehenden Mieths- und Wohnungssteuern ist vorbehalten. Die Besteuerung muß allgemein und gleichmäßig sein; doch können Theile eines Gemeindebezirks oder Gemeindeangehörige, welchen gewisse Veranstaltungen in besonders hohem Maße zu statten kommen, durch entsprechende Mehrbelastung besteuert werden, wenn von ihnen nicht besondere Beiträge zu den Veranstaltungen erhoben worden sind. Die Einführung neun und die Verminderung bestehender direkter Gemeindesteuern, welche nicht in Proccnten der vom Staate veranlagten Steuern erhoben werden, kann nur durch Steuerord- nungkn erfolgen, und diese bedürfen dann der Genehmigung unter Zustimmung der Minister des Innern und der Finanzen.
Die Besteuerung des Grundbesitzes und des Gewerbebetriebes erfolgt in der Regel in Procenten der auch ferner vom Staate zu veranlagenden Real- steueru; doch ist die Einführung besonderer Steuern auch gestattet. Die Steuern vom Grundbesitz sind nach gleichen Normen und Sätzen zu »ertheilen; doch können Bauplätze zu einer höhere» Steuer als die übrigen Liegenschaftcu heraugezogen werden. Der Gewerbesteuer unterliegt der Betrieb stehender Gewerbe mit über 1500 Mark jährlichen Ertrag oder 3000 Mark Betriebskapital; bei der Betriebssteuer für Gast- und Schankwirthschaften sowie für Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus findet eine solche Einschränkung nicht statt; der Gewerbebetrieb im Umherziehen unterliegt nicht der Besteuerung in den Gemeinden. Auch bei der Gewerbesteuer wie bei der Betriebssteuer sind unter bestimmten Voraussetzungen besondere Steuern statt der Dom Staate veranlagten zulässig.
Der Einkommensteuer unterliegen Personen entweder auf Grund ihres Wohnsitzes oder Aufenthaltes oder als Forensen. Für die Personen mit 900 Mark Einkommen und darunter sind bestimmte niedrigere Steuersätze vorgeschrieben; sie können auch ganz nach erfolgtet Genehmigung von der Steuer befreit werden, wenn die Deckung des Bedarfs ohnehin gesichert ist. Außer den physischen Personen unterliegen der Ge- meindccinkommensteucr die zur Staatseinkommenstcuer veranlagten Erwerbsgesellschaflen, der Staatsfiskus und andere juristische Personen, z. V. die Reichsbank, nicht aber das Reich. Die Versteuerung muß in der Regel in der Form von Zuschlägen zur Staalseinkommensteuer erfolgen; Zuschläge zur Ergäuzungs-(Bermögens-)steuer sind unzulässig. Zuschläge über den vollen Satz der Staalseinkommensteuer, also über 100 Procent hinaus, bedürfen der Genehmigung unter Zustimmung der Minister des Innern und der Finanzen. Aus besondere» Gründe» können auch besondere Gemeindeeiri- kommensteuern, welche von den maßgebenden Grundsätzen der Veranlagung der Swatscinkommensteuer abweichen, erhoben werden, aber nur nach erfolgtet Genehmigung unter Zustimmung der Minister des Innern und der Finanzen. Hinsichtlich sämmtlicher Steuerpflichtigen muß an den Stufen des Sinatssteuertarifs ohne jegliche Abweichung festgehalten werden. Dagegen können die Sätze des Staatssteuertarifs durch besondere Ein- tommenfteueru abgemindert werden. Es ist zum Beispiel gestattet, die im Staatssteuertarif enthaltene Degressiv!! der Steuersätze abzuschwächen oder ganz zu beseitigen, also von oben nach unten hin die Steuersätze über die in diesem Tarif sich ausdrückende procentuale Belastung des Einkommens hinaus, höchstens aber bis zur procentuale» Gleichmäßigkeit des Steuerfußes der unteren und der oberen Stufen wachsen zu lassen, dagegen ist es nicht zulässig, die in dem Staatssteuertarif enthaltene Progressiv» des Steuerfußes zu Üngnnftcn der oberen Stufen zu verschärfen. Die Beibehaltung bestehender besonderer Gemeindeein- fominenftencrn, auch wenn sie diesen Grundsätzen nicht entsprechen, kann ausnahmsweise genehmigt werden; es empfiehlt sich aber, die Genehmigung zur Beibehaltung schon zeitig vor dem 1. April 1895 nachznsuchen.
Deutsches Reich.
Berlin, 26. Nov. Der Kaiser ist nach Beendigung der Hofjagden in der Göhrde mit den Herren seiner Begleitung gestern Abend 1OH Uhr wieder auf der