SchlüchternerÄltung
Erscheint Mittwoch u. Samstag — Preis mit „Kreisblatt" u. „Jllustrirten Familienfreund" Vierteljahr!. 1 Mk. —
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Samstag, den 25. November
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18937
Das Kommunalabgabengesrtz.
III. Indirekte Gemeindesteuern.
Die Auswahl geeigneter, den lokalen Verhältnissen angepaßter indirekter Steuern soll dazu dienen, dem übermäßigen Anwachsen der direkten Steuern thunlichst entgegen zu wirken. Für die Erhebung indirekter Steuern bestehen aber in den Reichsgesetzen gewisse Schranken. So dürfen kommunale Verbrauchssteuern nur erhoben werden von Bier, Essig, Malz, Cider (Obstwein), von dem der Mahl- und Schlachtsteuer unterliegenden Erzeugnissen, von Brennmaterialien, Marktviktualien und Fourage. Eine Wein-Verbrauchssteuer ist nur in den eigentlichen Weinländern gestattet. Branntweinsteuer kann nur da forterhoben werden, wo es bisher gestattet war; die Einführung neuer oder die Erhöhung bestehender kommunaler Branntweinsteuern ist ausgeschlossen. Die Erhebung einer kommunalen Biersteuer ist allgemein gestattet, aber höchstens mit 65 Pfennigen für 1 Hektoliter eingeführtes, und mit 50 Prozent der Reichsbrausteuer für das in einer Gemeinde gebraute Bier.
Das Gesetz setzt ferner fest, daß auf den Verbrauch von Fleisch, Getreide, Mehl, Backwerk, Kartoffeln und Brennstoffen keine Steuern neu eingeführt oder bestehende nicht erhöht werden dürfen. Schlachtsteuer kann, wo sie bisher bestanden hat, forterhoben werden. Im Uebrigen sind die Gemeinden in der Erhebung indirekter Steuern nicht beschränkt. Insbesondere ist ihnen die Besteuerung von Lustbarkeiten, einschließlich musikalischer und deklamatorischer Vorträge, sowie von Schaustellungen umherziehender Künstler gestattet. Auch die von Vereinen veranstalteten Lustbarkeiten ohne den Charakter der Oeffentlichkeit können besteuert werden. Ferner sind die Gemeinden befugt, das Halten von Hunden zu besteuern; die in letzter Beziehung bisher bestandenen Beschränkungen, insbesondere hinsichtlich des Steuersatzes sind aufgehoben. Von sonstigen hiernach rechtlich zulässigen indirekten Steuern sind namentlich Luxussteuern aller Art, sowie Umsatzsteuern von Grundbesitz (Währschaftssteuern) hervorzuheben. Die Einführung neuer und die Veränderung bestehender indirekter Gemeindesteuern kann nur durch Steuerordnungen erfolgen. Letztere bedürfen der Genehmigung unter Zustimmung des Minister des Innern und der Finanzen.
Das Aufkommen der indirekten Steuern ist unverkürzt zur Bestreitung der allgemeinen Ausgaben der Gemeinden zu verwenden. Die Nothwendigkeit einer Verwendung solcher Steuern für bestimmte Zwecke ist allgemein in Fortfall gekommen. Die Einführung neuer und die Erhöhung bestehender indirekter Steuern darf tm Aufsichtswege nicht angeordnet werden. Die Gemeinden selbst werden aber im eigenen Interesse darauf Bedacht nehmen müssen, durch Erhebung geeigneter indirekter Steuern den durch direkte Steuern aufzubringenden Bedarf thunlichst Herabzumindern. Namentlich werden auf solche Weise die Mittel gewonnen werden können, um die Steuerpflichtigen mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 Mark von der Einkommensteuer freizulassen.
Deutsches Reich.
Aus Sachsen. In einem Pfarrhause der Sächsischen Schweiz erschien kürzlich ein dem Mittelstände ungehöriges Ehepaar mit der Bitte, das Pfarrhaus mit dem angrenzenden Garten und die Kirche besichtigen zu dürfen. Der Mann, ungefähr 60 Jahre alt, stellte sich als Kanzlist Weißer vor, der als Sohn eines früheren dortigen Pfarrers das Haus, in dem er einst geboren, und die Kirche, in welcher er einst getauft wurde, noch einmal sehen wollte. Während der Mann, ernst und einsilbig, allein im Garten umherging, machte die Frau dem Pfarrer dte Mittheilung: sie beide, obwohl kinderlos, lebten friedlich und freundlich mit einander, nur drückte sie das beständige Kreuz, daß ihr Mann, obwohl im Allgemeinen gesund und rüstig, sich mit unaufhörlichen Todesahnungen trage. So habe er ihr in den letzten Tagen durchaus keineRuhe mehr gelassen, sie müsse ihn sobald als möglichauf der Reisenach der Sächsischen Schweiz begleiten. Merk würdiger Weise trage er seit einiger Zeit, und so auch diesmal, 150 M. extra bei sich zur Bestreitung seiner Leichenkosten. Vom Pfarrhaus ging es in das Küchlein, wo Weißer zu seiner großen Freude noch
vom letzten Sonntag her das Lied angesteckt fand: „Himmelan, nur himmelan soll der Wandel gehen". Von der Kirche aus betrat er den unmittelbar anstoßenden Friedhof, der eine schöne Aussicht auf das Elbthal und die angrenzenden Berge bietet. „Ach, was ist doch das für ein schöner Ruheplatz!" seufzte Weißer. Von da gings den Berg hinab, wo am Wirthshaus das Fuhrwerk auf das" Ehepaar wartete. „Nun, Gott Lob!" sagte Weißer; aber wie er den Fuß anlegte, um einzustcigen, fiel er, vom Schlage getroffen, zur Erde und war sofort todt. Zwei Tage darauf wurde er auf dem „schönen Ruheplatz" zur ewigen Ruhe gebettet.
In Pleß in Schlesien wird gegenwärtig gegen zwei Kellner eine Untersuchung geführt, der ein ganz eigenartiger Fall von Wucher zu Grunde liegt. Die Landlehrer erhalten ihr Gehalt bekanntlich postnumerando, was mancherlei Unzuträglichkeiten zur Folge hat. . Die beiden erwähnten Kellner haben nun ein Geschäft daraus gemacht, solchen Lehrern das Gehalt prünu- merando auszuzahlen und es dann hinterher für sich cinzukassieren; da sie aber für diese Gefälligkeit bis 10 Mk. vom Hundert quartaliter Provision genommen haben, so beschäftigt sich jetzt das Gericht mit diesem Fall.
Eine Porzellanfabrik in Gatha hat, wie die „Schwarzburg-Rudolstädter Landes-Zeitung" zu melden weiß, in Folge des überaus schlechten Geschäftsgangs ihre Arbeiter vor eine schlimme Alternative stellen müssen. Die Arbeiter hatten nämlich zu wählen zwischen einer Lohnverminderung von 40 Proz. für die weiblichen und 25 Proz. für die männlichen Arbeiter oder der Entlassung von 60 Arbeiskräften. Natürlich zogen die Arbeiter vor, zu dem herabgesetzten Lohn zu arbeiten, so daß niemand sein Brot gänzlich verliert. Der Vorfall ist wiederum ein betrübendes Zeichen für die ernste Geschäftskriese, in der wir schon seit längerer Zeit stehen.
Solingen, 14. Nov. Ueber ungiltige Standesamts- Beurkundungen theilt die Barm. Z. Folgendes mit: Wenn es sich bewahrheitet, was hier augenblicklich von Mund zu Mund geht, dann wird man es einer großen Zahl junger Eheleute nicht verdenken können, daß sie in Angst und Schrecken leben, da nichts weiter beabsichtigt sein soll, als eine große Anzahl Eheschließungen, die in letzter Zeit gethätigt wurden, amtlicherseits für ungültig zu erklären, indem diese Ehen nicht auf gesetzlichem Wege zu Stande gekommen sein sollen, und zwar aus folgenden Ursachen: Der als Standesbeamter fungirende Sohn des Herrn Oberbürgermeisters ist seit längerer Zeit ernstlich erkrankt, und einen Stellvertreter hat derselbe bis heute noch nicht gehabt. Während der Krankheit des Standesbeamten sind nun die varge- kommenen Arbeiten des Standesamts, wie Eheschließungen, Geburten u. s. w. von dem Herrn Oberbürgermeister, sowie von dem ersten Beigeordneten bekundet bczw. geschlossen worden, ohne daß Letztere die gesetzliche Befugniß hierzu hatten. Betreffs der Sterbefälle und Geburten sind die Betheiligten zum größten Theil schon neuerdings zum Standesamt geladen, um die Anzeigen nochmals vor einem rechtmäßigen Standesbeamten zu machen. Anders verhält es sich jedoch mit den in dieser Zeit abgeschlossenen Ehen, wie von einem hiesigen Blatte berichtet wird. Der Herr Staatsanwalt in Elberfeld hat sich bezüglich der Gültigkeit dieser Ehen weitere Eutscheidung Vorbehalten, die bis jetzt noch nicht eingetroffen ist und begreiflicherweise mit großer Spannung, besonders bei den in erster Linie betroffenen Ehepärchen, erwartet wird, die in den letzten Monaten in den sicheren Stand der Ehe eingetreten sind und sich nun schließlich der Gefahr ausgesetzt sehen, vielleicht die Flitterwochen nach dem Buchstaben des Gesetzes nicht verlebt zu haben. Es sollen dieser Paare ungefähr 70 bis 80 sein.
Lokales und Provinzielles
* Schluchten:, 24. Nov.
f. — (Bund der Landwirthe). Zum Anschluß an denselben und entsprechende Organisation im hiesigen Kreise, findet morgen Nachmittag dahier eine Versammlung statt. Wünschenswerth ist es. daß alle näher- gelegenen Gemeinden recht zahlreich und die entfernteren wenigstens durch Delegirte vertreten werden, damit in jeder Gemeinde die Bestrebungen und Ziele des Bundes bekannt werden und auch im engeren Kreise die Frage
geprüft werden kann, ob und welche Vortheile uns dieser Bund bringen wird und sich der Anschluß an denselben für uns empfiehlt.
* — In einem gestern bei Oeconom C. A. Leipold hier geschlachteten Schwein von 320 Pfund wurden Trichinen gefunden. Herr Leipold hat das Thier versichert und erhält den Schaden ersetzt. --Da schon mehrfach Schadensfälle durch Trichinen, namentlich aber Finnen zu unserer Kenntniß gekommen sind, empfehlen wir allen Kreiseingesessenen, welche in der angenehmen Lage sind, ein oder mehrere Schweine, große oder kleine, schlachten zu können, solche vor der Tödtung zu versichern. Bei der Kreis-Versicherungs-Anstalt ist dieses ja so leicht und so billig, daß man sich für einige Pfennige schon für jedem Schaden schützen kann. Für Trichinen 20 Pf. bis zu 100 Mk., 30 Pf. bis zu 150 Mk. Für Trichinen und Finnen 1 Pf. von
1 Mk. Werth, mindestens jedoch 50 Pf. Versicherung kann jederzeit bei den Ortsvertretern oder auf der Kreiskasse dahier erfolgen.
* — Von der Haftpflicht. Fast allgemein gilt noch die Ansicht, daß durch die staatliche Unfall-, Kranken-, Invaliden- it. Altersversicherung allen Genüge geleistet sei; dem ist jedoch nicht so. Man kann haftpflichtig werden, sowohl in zivil-wie in strafrechtlicher Beziehung; 1. wegen Körperverletzung uud 2. wegen Sachbeschädigung. Z. B. wird der Hausbesitzer haftbar gemacht gegenüber seinen Miethern, wie auch den Passanten in oder vor dem Haus, wenn im Winter bei Glatteis nicht gestreut oder Schnee und Schmutz nicht rechtzeitig entfernt werden und jemand dadurch einen Unfall erleidet; ferner bei Herabfallen von Schiefer, Ziegeln, Blumentöpfen, beim Offenstehenlassen von Gruben- und Kellerthüren, Nichtbeleuchtung von Treppen und Fluren. Den Arbeitgeber trifft die Haftpflicht ebenfalls fremden Personen gegenüber, die im Betrieb verunglücken. Auf Grund des §§. 96 und 97 des Unfallvcrsichcrungsgesetzes hat die Berufsgenossenschaft das Recht unb die Pflicht, gegen den Arbeitgeber oder Betriebsleiter, falls denselben ein Verschulden an beut Unfall trifft, Regreßansprüche zu erheben, und der Arbeitgeber muß alsdann auch der Berufsgenossenschaft alle Aufwendungen ersetzen; das Gleiche gilt für die Krankenkasse und das Alters- und Jnvaliditätsgesetz. Der Arbeitgeber bleibt haftpflichtig, wenn derdurch sein Verschulden im Betrieb umS Leben gekommene Arbeiter nicht der einzige Ernährer der Eltern oder alimentatiosbercch- tigter Geschwister ist, desgleichen wenn ein Ausländer in einem Betrieb verunglückt und die Hinterbliebenen z. Z. des Unfalls im Ausland wohnen. Die Berufsgenossenschaft darf in diesen Fällen nicht zahlen, aber der Arbeitgeber bleibt schadenersatzpflichtig. Durch die staatliche Unfall-Versicherung werden nicht berührt: die Dienstboten im Haushalt, die Beamten, die nicht im Betrieb beschäftigt werden, sowie solche, die über 2000 Mark Gehalt beziehen, z. B. Reisende, Direktoren, Bureau- personal, Ingenieure, Inspektoren u. a. Der Arbeitgeber bleibt haftbar, wenn ein Arbeiter außerhalb des Betriebs bei Verrichtung einer Arbeit für den Dienstherrn verunglückt. Aber auch nicht Versicherungspflichtige Betriebe, und insbesondere dritten Personen gegenüber bleiben wie Schützen, Jäger, Radfahrer, Hundebesitzer, Dienstherren, Familienväter, Gastwirthe, Lehrer, Betriebsleiter, Apotheker, Aerzte, Landwirthc, Fuhrwerksbesitzer, ferner Gasanstalten, Wasserwerke u. s. w. haftbar für Schäden, die sie einem Dritten zufügen; ferner durch das Nahrungsmittelgesetz die Fabrikanten, Metzger, Wirthe, Bäcker, Apotheker für die von diesen verabreichten Genußmittel rc. Die Aerzte für ärztliche Kunstfehler u. s. w. Gegen alle diese Gefahren bietet der Allgemeine Deutsche Versicherungsverein Stuttgart Schutz durch Versicherung.
* — Sendungen von WoihnachtSpackcten nach den Vereinigten Staaten von Amerika, die mit der deutschen Packetpost den Adressaten rechtzeitig zum Fest zugehen sollen, sind zweckmäßig vor Ablauf des Monats November zur Post zu liefern; bei späterer Absendung kann wegen der in New-Aork mit der Verzollung verknüpften Umständlichkeiten und Stauungen auf eine rechtzeitige Zustellung der Packele nicht sicher gerechnet werden.
Withtersbach, 13. Nov. Seine Durchlaucht ber Fürst zu Menburg und Büdingen-Wächtersbach hat seinen Leibarzt, den Königlichen Kreiswundarzt Herrn Dr. med. Bayrs zum Hosrath ernannt.
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