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Erscheint Mittwoch u. Samstag Preis mitKreisblatt" u.Jllustrirtem Familienfreund" vierteljäHrl. 1 Mk. Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Pfg

Mittwoch, den 18. Januar

bleibt, daß das Ziel des Gesetzes, den im Handels­gewerbe beschäftigten Personen eine wirksame Sonntags­ruhe zu gewähren, nicht vereitelt werden darf; aber den Gewerbetreibenden sollen nicht größere Verluste und Schäden erwachsen, als zur Erreichung dieses Zieles unvermeidlich ist. Ew. rc. wollen sich hiernach über folgende Punkte auf Grund der im dortigen Bezirk gemachten Erfahrungen und nach Anhörung von Be- heiligten > auch von Handlungsgehülfch^äußern. 1. Aus vielen, meist kleineren Städten ist beantragt worden, sie Nachnuttagsstundcn der Sonn- und Festtage für die Ausübung des Handelsgewerbes in größerem Um­fange freizngeben, als es durch die Anweisung vom 10. Juni 1892 (Ziffer 1) geschehen ist. (Es folgt dann eine kurze Wiedergabe sattsam bekannter Be­schwerden, die ländliche Bevölkerung sei gewöhnt, an den Sonntag-Nachmittagen zu kaufen, die Geschäfte in den Grenzorten könnten den Wettbewerb nicht mehr mitmachen n. f. w.) Hierbei wird in Betracht kommen, ob es zweckmäßig und durchführbar sein würde, bei der anderweitigen Festsetzung der Geschäftszeit an Sonn- und Festtagen einen Unterschied zu machen zwischen den kleinen Städten, wo die beregten UebclstÜnde hervor- getreten sind, und größeren Städten, sowie den Ortschaften des platten Landes, wo dies anscheinend nicht der Fall i^ . . . Schließlich sei hier besonders hervorgehoben, daß Gemeinden, in denen aus den oben erwähnten Gründen, eine von den Bestimmungen der Anweisung abweichende Regelung der Sonntagsruhe im Handels- gewerbe gewünscht wird, diesen Wunsch in gewissem Umfange selbst erfüllen können, sobald sie die fünfstündige Beschäftigungszeit des Gesetzes durch statutarische Be­stimmung verkürzen. Alsdann können sie die Verkaufs- stunden in der ihnen passenden Weise festsetzen, und sie wurden, wenn sie beispielsweise die Beschäftigungszeit unter Verkürzung auf 4 Stunden von 11 Uhr Vormittags bis 3 Uhr Nachmittags oder auch von 12 Uhr Mittags bis 4 Uhr Nachmittags legten, voraussichtlich auf die Genehmigung eines solchen Beschlusses durch den Mzirks-Ausschnß rechnen können. 2. Aus den Kreisen der Händler mit Lebens- und Genußmitteln (Back- und Conditorwaren, Fleisch, Wurst, Fische, Milch, Vorkost- artikel, Obst, Bier, Tabak, Cigarren), sind theils stark übertriebene, theils auf irrigen rechtlichen Anschauungen beruhende Beschwerden ei hoben worden. In letzterer Hinsicht sei namentlich auf die in 'den Eingaben der Bäcker fast regelmäßig wiederkehrende Auffassung hin­gewiesen, daß die Vorschriften über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe auf sie nicht anwendbar seien, weil sie als Verkäufer selbstverfertigter Waaren lediglich Handwerker seien. Diese Auffassung ist als unhaltbar zu verwerfen. Das Gleiche gilt für die Gewerbe der Fleischer, Wurstmacher, Cigarrenmacher rc, Ist für die vorstehend aufgeführten Gewerbe das Bedürfniß einer Aenderung oder Ergänzung der Ausführnngs-Anwcisung vom 10. Juni d. I. hervorgetreten, sei es daß für die Nahrungs- und Genußmittelgewerde eine andere Festsetzung der gesetzlich zugelassenen fünf Verkaufsstunden, " als für die übrigen Handelsgewerbe ängezeigt erscheint, sei es, daß die auf Grund des §. 105e der Gewerbe­ordnung gestatteten Ansnahmen sich nicht als ausreichend erwiesen haben? Für die Versorgung des Publikums mit Roheis an Sonn- und Festtagen haben die Herren Minister in einem Falle genehmigt, daß außer den allgemein für den Betrieb des Handelsgewerbes zu- gelassenen fünf Stunden noch die Zeit vor deren Beginn, von 5 Uhr Morgens ab, freigegeben werde. Wenn ein Bedürfniß hierfür bestehen sollte, so wird die Zulassung einer gleichen Ausnahme bei den Herrn Ministern befürwortet werden. 4. Ist ein Bedürfniß für den Verkauf von Zeitungen und Reise-Lektüre an Sonn- und Festtagen auf den Bahnhöfen anzuerkennen? i>. Durch Ziffer VI, 2. der Anfführnngs-Anwcisnug sind die unteren Verwaltungs-Behörden ermächtigt worden, bei öffentlichen Festen rc. und für Ortschaften, in denen durch Fremdenbesuch ein gesteigerter Verkehr veranlaßt wird, das Hausiren mit Blumen, Backwaaren, gering- werthigen Gebrauchs-GegenstWden, Erinnerungszeichen und ähnlichen Gegenständen zuzulassen. Da sich ein gleiches Bedürfniß für Wurstwaaren, geräucherte Fische und Obst herausgestellt hat, so werden mit Genehmigung der Herren Minister die unteren Verwaltungs-Behörden hierdurch ermächtigt, unter den a. a. O. gedachten Voraussetzungen auch das Hausiren mit Obst, Wurst-

Aerrderuttg des Wahlverfahrerrs.

Am , 9. Januar ist dem Abgeordnetenhause der in Aussicht gestellte Wahlgesetzentwurf zugegangen.

Bei der gegenwärtigen Dreiklassenwahl werden die Urwähler nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Staarsnenern in drei Abtheilungen getheilt, und zwar in der Art, daß auf jede Abtheilung ein Drittel der Gesammtsummc der Stcncrbrträge aller UrwWel entfällt. Jede Abtheilung wählt, ohne Rücksicht aus die Zahl der ihr angehöWdcn Urwähler, ein Drittel der zu wählenden Wahlmänrier. Das Stimmgewich^ des Einzelnen ist daher um so größer oder geringer, p weniger oder je mehr Urwähler außer ihm derselben Abtheilung ängehören, und dies hängt wiederum davon ab, wie wenige oder wie viele ihrer erforderlich sind, um das Stcucrdrittel zn erfüllen, also von dem Maße der eigenen Stenerleistung und dem Verhältnisse derselben zu der Stenerleistung der übrigen betheiligten Urwähler. Jede Verringerung der Zahl der Urwähler in einer der beiden ersten Abtheilungen führt nothwendig zu einer Vermehrung derselben in den beiden oder einer der beiden folgenden Abtheilungen und eine solche' Verringerung kann Eintreten sowohl durch eine das bisherige Verhält­niß überschreitende Erhöhung der Stenerleistung Hoch besteuerter, als durch eine derartige Herabminderung der Steuerleistung Nicdrigbesteuerter. Es ergiebt sich hieraus, daß jede erhebliche Aenderung des Steuersystems auf die Abstufung des Wahlrechts von Einfluß ist.

Die Aufgabe des Entwurfs ist nun, die Verschiebungen in der Abstufung des politischen und kommunalen Wahlrechts, welche durch die neue Einkommensteuer bereits eingetreten sind und aus der Durchführung der Steuerreform weiter sich ergeben werden, auszugleichen, ^nlfo in dieser Beziehung den Zustand im Wesentlichen ^leKrherzustellen, wie er vor dem Erlasse des Ein­kommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 bestand. Es handelt sich also nicht um eine grundsätzliche Aenderung des bestehenden Wahlrechts.

Die in dein Stimmgewicht eingetretenen Ver­schiebungen sind die Folge der Veränderung, welche das Verhältniß der Stenerleistung der Hochbesteuerten zu den Minderbesteuerten in der Richtung einer Mehrbe­lastung der ersteren, abgesehen von der Zunahme des Reichthums, durch die Umgestaltung des Steuersystems und die Art der Veranlagung erfahren hat. Dadurch ist der Weg zur Beseitigung jener Verschiebungen dahin ängezeigt, daß das Verhältniß der Steuerquoten, welches die Grundlage für die Abgrenzung der WäWrabtheilungen bildet, entsprechend abgeändert wird. Hierauf beruht die in § 1 des Entwurfs enthaltene Bestimmung, daß an Stelle des jetzigen gleichen Antheils der Abtheilungen an der Gesammtsummc der Steuerbeträge aller Wühler fortan fünf Zwölftel dieser Summe auf die erste Ab­theilung, vier Zwölftel auf die zweite Abtheilung und drei Zwölftel auf die dritte Abtheilung entfallen sollen.

Weiter handelt es sich darum, einen Ersatz zu finden für den bei der Durchführung der Steuerreform bevor­stehenden Fortfall der staatlichen Realsteuer, also der Grund- und Gebäudesteuer sowie der Steuer vom stehenden Gewerbe. Um die Leistungen, welche dem Grund- und Gebündebesitzer, sowie dem Gewerbebetriebe auch fernerhin für das Gemeinwesen obliegen werden, zu berücksichtigen, soffen die von den Wählern an die Gemeinden und die höheren kommunalen Verbände zu entrichtenden Steuerbeträge, in welchen die bisherigen staatlichen Realsteuern zu einem großen Theile wieder in die Erscheinung treten werden, bei der Bildung der Wählerabtheilungen mit ungerechnet werden.

Auf die sehr eingehende, mit reichem statistischem Materials versehene Begründung, sowie auf die Be­deutung des Entwurfs für das kommunale Wahlrecht werden wir noch des Weiteren zurückkommen.

Erhebungen über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe im Regierungsbezirk Kassel.

Seitens des Königlichen Rcgicrungs-Präsidinms in Kassel ist an die Verwaltungs- und Gemeindebehörden, wie auch an die wirthschaftlichen Vertretungen eine Ver­fügung ergangen, der wir Folgendes entnehmen:

Die Herren Ressortminister haben beschlossen, eine Erörterung derjenigen Beschwerden, betreffend die neuen Vorschriften, über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe herbeizuführen, denen sich im Verwaltungswege ohne Aenderung des Gesetzes abhelfen ließe. Grundsatz

waaren, Fischen und sonstigen Lebensrnitteln zu gestatten. Hat sich endlich ein Bedürfniß geltend gemacht, den unteren Verwaltungs-Behörden in noch weiterem Umfange die Ermächtigung zur Zulassung von Ausnahmen von Dem Verbote des §. 55a der Gewerbeordnung zn ertheilen?"

Deutsches Reich.

Berlin. Der Kaiser ist Donnerstag Vormittag kurz vor hs 11 Uhr im allerbesten Wohlsein wieder in Berlin eingetroffen. Vom Bahnhöfe aus begab sich der Kaiser direkt nach dem ReichSkanzlerpalnis und hatte daselbst eine längere Konferenz mit dem Grafen v. Caprivi.

Berlin, 15. Januar. Heute Vormittag wurde das Krönungs- und Ordensfest im Königlichen Schlosse in der herkömmlichen Weise begangen. Dasselbe begann in den Braunschweigigen Kammern mit der Verleihung der Orden- uud Ehrenzeichen an die neu decorirten Persönlichkeiten. Um halb 12 Uhr versammelten sich die activen Staatsminister im Rittersaale, die König­lichen Prinzen und Prinzessinnen im Kurfürstenzimmer, die Hofstaaten und das Gefolge in der boisirtcn Galerie, während alle anderen zur Feier Geladenen um 12 Uhr in der Schloßkapelle zum Gottesdienst anwesend waren. Nachdem im Rittersaale den Majestäten die neuernannten Ritter und Inhaber von Orden rc., im Königinnen- Gemach die neu decorirten Damen des Lonisenordens und des Verdienstkrenzes vorgestellt worden waren, bc= gaben sich die Allerhöchsten Herrschaften im geordneten Zuge nach der Schloßcapelle zum Gottesdienste, welcher von dem Hof- und Domprediger Consistorialrath Viercgge abgehalten wurde. Nach 1 Uhr fand alsdann im Weißen Saale und den angrenzenden Gemächern die Galatafel statt, zu welcher 800 Einladungen er­gangen waren. Die TnfclÄlisik gaben die Capellen des Kaiser Alexander Garde-Grenadier-Regiments und des Garde-Füsilier-Regiments. Zu Seiten der Majestäten speisten die Prinzen und Prinzessinen des Königlichen Hauses. Gegen Ende der Tafel trank Se. Majestät auf das Wohl der alten und neu ernannten Ritter. Alsdann verließen die Majestäten den Weißen Saal, um in den inneren Gemächern Cercle zu halten.

Beim Empfange in Karlsruhe erklärte der Kaiser einer Abordnung gegenüber seine Zustimmung zum Moselkanal und äußerte, die Zukunft Deutschlands hänge mit vom Ausbau der Wasserstraßen ab, er hoffe auf den Ausbau des Moselkynals, des Mittelland­kanals und anderer Kanüle, wodurch es möglich werde, das Getreide des Ostens zum Westen, die industriellen Erzeugnisse des Westens zum Osten auf dem Wasser­wege zu bringen.

* In Gemäßheit des § 25 bczw. 45 der Wehr- ordnung vom 22. November 1888 müssen alle diejenigen Personen männlichen Geschlechts, welche 1) in dem Zeitraum vom 1. Januar 1873 bis einschl. 31. Dezember 1873 geboren sind, 2) dieses Alter bereits überschritten aber sich noch nicht vor einer Ersatz-Behörde zur Musterung bczw. Aushebung gestellt, 3) sich zwar gestellt, aber über ihr Militärverhältniß noch keine feste Bestimmung erhalten haben, sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d. J. bei dem Ortsvorstaude ihres Aufent­haltsortes zur Rekrutirungs-Slammrolle anzumelden und dabei die über ihr Alter sprechenden, sowie die etwaigen sonstigen Atteste, welche bereits ergangene Be­stimmungen über ihre Militärverhältnisse enthalten, mit zur Stelle zu bringen.

Bei einem Kaufmann in Berlin, der die Ver- waltung von Wohlthütigkeitsanstälten übernommen hat, ließ sich dieser Tage ein alter Herr melden, als sich der Geschäftsmann gerade zu einem dringenden Ausgang auschickte. Der Kaufmann fragte den Ankömmling, dessen schlichter Anzug einen Unterstützungsbedürftigen zu verrathen schien, ziemlich kurz nach seinem Begehr. Schüchtern bemerkte der alte Herr, er habe eine Wohl- thätigkeitsspende vor.Wie viel wollen Sie geben?" klang es im Geschäftston zurückvielleicht dreißig Mark?'Nein, ich hatte mir mehr vorgesetzt!" Nun fünfzig, hundert Mark, oder stiften Sie doch ein Bett, das kostet dreihundert Mark."Ich hatte mir eine bestimmte Summe vorgesetzt und habe sie auch zur Stelle. Es sind hunderttausend Mark." Der er­staunte Kaufmann hatte nun plötzlich Zeit, bat den Wohlthäter, Platz zu nehmen, und setzte ihm auseinander daß zur Annahme einer so bedeutenden Schenkung erst