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3. in den Vorjahren nicht oder ohne Erfolg geimpft worden sind, resp, bei welchen wegen Krankheit von der Impfung hat abgesehen werden müssen, sofern sie nicht bereits anderweit geimpft worden sind oder die natürlichen Blattern überstanden haben, oder wegen Krankheit nicht vaccinirt werden können. In diesen Füllen ist dem Jmpfarzte vor Schluß des Jmpfgeschäftes der betreffende Impf­schein resp. ein ärztliches Attest des behandelnden Arztes, sofern derselbe nicht zugleich Jmpfarzt des Bezirks ist, als Nachweis vorzulegen.

Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder oder Pflegebefohlenen ohne gesetzlichen Grund und trotz obiger Aufforderung der Impfung oder der Revision entzogen geblieben sind, werden mit Geldstrafe bis zu 50 Mark oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft. Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises haben die Vorschriften des Reglements vom 4. März 1875, Amtsblatt Seite 118 und der in Nr. 39 und 40 des Kreisblattcs de 1886 veröffentlichen Anweisungen, sowie die nachstehenden Anordnungen genau zu beachten, resp, dafür Sorge zu tragen, daß dieselben unbedingt befolgt, resp, beachtet werden.

1. Für die öffentliche Impfung sind helle, heizbare, gehörig gereinigte, genügend große und gelüftete Räume bereit zu stellen, welche womöglich auch eine Trennung des Warteraums vom Opcrations- zimmer gestatten. Bei kühler Witterung sind die Letzteren zu heizen. Es ist durchaus unstatthaft, daß das Operation-Sommer mit Zimmereinrichtungen und Haushaltungsgeräthen, welche zur Impfung nicht erforderlich sind, angefüllt, und daß auf diese Weise das Jmpfgeschäft erschwert wird.

2. Dem Jmpfgeschäfte hat der Herr Bürgermeister derjenigen Gemeinden, in welcher die Impfung vorgenommen wird, beizuwohnen, um im Ein­vernehmen mit dem Jmpfarzte für Aufrechthaltung der Ordnung zu sorgen, auch hat derselbe ent­sprechende Schreibhilfe bereit zu stellen. Der Wiederimpfung und der darauf folgenden Revision hat der Lehrer ebenfalls beizuwohnen.

3. Es ist darauf zu halten, daß die Impflinge mit reingewaschenem Körper und reinen Kleidern im Termin erscheinen.

4. Herrschen an einem Orte ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphteritis, Flecktyphus, Eroup u. s. W. in größerer Verbreitung, so hat der betreffende Bürgermeister dem Jmpfarzte sofort Mittheilung zu machen und demselben eine kurze Darlegung über die Verbreitung der Krankheit zu geben, damit derselbe in der Lage ist, seine Dispositionen zu treffen.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher werden hiermit veranlaßt, den obigen Jmpfplan zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, für die Vorladung der Impflinge unter Hinweis auf die Strafbestimmungen zu sorgen und diese Bekanntmachung den Herren Lehrern zur Einsichtnahme vorzulegen.

Jede Außerachtlassung obiger Vorschriften wird disciplinarisch geahndet werden.

Schlüchtern, den 30. Mai 1893.

Der Königliche Landrath: i. V.: G o e r z.

J.-Nr. 3181. Zur Gewinnung einer Uebersicht über die Lage des Jrrenwcsens des Kreises, sowie über die Pflege und Behandlung der Geisteskranken werden die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher hiermit veranlaßt, mir bis zum 1. Juli jeden Jahres ein Verzeichniß der außerhalb der Irren­anstalt lebenden Geisteskranken der , Gemeinde mit folgenden Rubriken einzureichen:

1. Laufende Nummer

2. Vor- und Zuname

3. Stand und Gewerbe

4. Lebensalter

5. Gesetzlicher Wohnort

/ des Kranken,

6. Gegenwärtiger Aufenthaltsort /

7. Art und Dauer der Krankheit, sowie

8. der ärztlichen Behandlung und

9. der Unterbringung und Verpflegung.

10. Gerichtliche Eutmündigung.

11. Sonstige Bemerkungen.

Der Einsendung einer Fehlanzeige bedarf es nicht, dagegen erwarte ich, daß der oben bezeichnete Termin pünktlich eingehalten wird.

Höheren Bestimmungen zufolge soll jeder außerhalb der Irrenanstalt lebende Geisteskranke jährlich mindestens einmal ärztlich besucht und das Ergebniß des Besuchs resp, der ärztlichen Untersuchung über etwaige Heilbar­keit oder Nothwendigkeit der Unterbringung und Ver­pflegung mir mitgetheilt werden. Die Herren Bürger­meister werden deshalb hiermit veranlaßt, jeden in der Gemeinde vorhandenen Geisteskranken alljährlich einmal ärztlich untersuchen lassen und über das Ergebniß der Untersuchung bei Vorlage der oben bezeichneten Ueber­sicht berichten zu wollen.

Schlüchtern, den 25. Mai 1893.

Der Königliche Landrath:

i. V.: Goerz.

J.-Nr. 610. B. U. In diesen Tagen sind den Herren Bürgermeistern die Heberollen über die von den Unternehmern land- und forstwrrthschaftlichen Betriebe zu zahlenden Beiträge zugesandt worden. Ich weise dieselben hierdurch an, die Heberollen sofort auszulegen und die für die Ablieferung der Umlagebeträge gestellte Frist nicht zu überschreiten. Die eingezogenen Beiträge sind bis spätestens 20. Juni er. unter Beifügung der Heberollen, in welcher die Offenlegung derselben auf der letzten Seite bescheinigt sein muß, unter Beifügung der vollzogenen Hebegebühren-Quittung an die Kreis- Kommunalkasse hier abzuliefern.

Schlüchtern, den 27. Mai 1893.

Der Königliche Landrath:

Roth, Geheimer Regierungs-Rath.

J.-Nr. 1485. K. A. Für die Gemeinde Neustall ist der Bürgermeister Schöppner aus Neustall und für die Gemeinde Uerzell der Bürgermeister Müller aus Uerzell als Bürgermeister wieder gewählt und ver­pflichtet worden.

Schlüchtern, den 31. Mai 1892.

Der Vorsitzende des Kreis-Aus schusses: Roth,

Geheimer Regierungs-Rath.